
Drei von fünf Menschen, die ein iPad besitzen, wollen ihre Zeitungsabonnements kündigen.
Das ist eine Zahl, die erklärt, warum Verleger so hypersensibel sind, wenn es um den Markt der Smartphone- und Tablet-Anwendungen geht. Sie steht in der Klageschrift, mit der acht deutsche Zeitungsverlage juristisch gegen die „Tagesschau“-App vorgehen, und sie ist falsch.
In Wahrheit bezieht sich dieser Anteil nur auf diejenigen iPad-Nutzer, die auf ihrem Gerät täglich mindestens eine Stunde lang Nachrichten sehen oder lesen. Insgesamt wollen nur 18 Prozent der iPad-Nutzer, die eine Zeitung abonniert haben, diese „sehr wahrscheinlich“ kündigen. Und genau genommen lautete die entsprechende Frage in der Studie, aus der diese Zahlen stammen: „Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie in den nächsten sechs Monaten Ihr Zeitungs-Abo kündigen und stattdessen eine elektronische Version jener Zeitung auf dem iPad oder einem ähnlichen Gerät abonnieren werden?“ (Hervorhebung von mir.)
Es ist ein bisschen schwierig, aus der Antwort auf diese Frage (noch dazu in einer nicht-repräsentativen Umfrage unter Amerikanern) Rückschlüsse zu ziehen, wie sehr eine kostenlose Nachrichten-App wie die der „Tagesschau“ die Zeitungslandschaft in Deutschland bedroht. Doch die Zeitungsverleger ziehen in der Begründung ihrer Klage gegen die „Tagesschau“-App sogar noch einen weiteren Schluss daraus: Wenn so viele Leute wegen elektronischer Ausgaben von Printmedien und Verlags-Apps ihre Zeitungsabos kündigen, muss das bedeuten, dass solche Apps „presseähnlich“ sind.
Ich bin mir nicht sicher, ob das Gericht das überzeugend findet, selbst wenn es nicht über die falschen Daten stolpert.
Die Frage, was der Begriff „presseähnlich“ bedeutet, ist entscheidend bei der Beurteilung der Frage, ob die „Tagesschau“-App rechtswidrig ist. Die Medienpolitiker der Länder haben sich diesen Begriff ausgedacht, und er ist Ausdruck eines für diese traurige Spezies typischen faulen Kompromisses. Weil sie sich bei der Verabschiedung des 12. Rundfunkstaatsvertrages nicht darauf einigen konnten, in welchem Umfang ARD und ZDF im Internet auch Texte veröffentlichen dürfen sollen, vermieden sie eine klare Festlegung und formulierten stattdessen:
Nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig.
(Das Online-Angebot der „Tagesschau“ und damit auch die App sind „nichtsendungsbezogen“.) Die Definition des Begriffs im Staatsvertrag schafft kaum Klarheit. Als „presseähnliches Angebot“ zu verstehen seien:
nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen und Zeitschriften entsprechen.
Sicherheitshalber haben die Gesetzgeber eine Art Beipackzettel verfasst. Darin erklären sie:
Bei nichtsendungsbezogenen Telemedien sind presseähnliche Angebote unzulässig. Mit dieser Vorschrift trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass für die Nutzung im Internet gestaltete Angebote regelmäßig aus einer von den Nutzern erwarteten Kombination verschiedener Elemente bestehen, die Text, Ton und Bild verbinden. Vor diesem Hintergrund soll der Tendenz begegnet werden, dass von Rundfunkanstalten angebotene nichtsendungsbezogene Telemedien den inhaltlichen und gestalterischen Schwerpunkt in Texten setzen. Im Umkehrschluss kann ein solcher Schwerpunkt vermieden werden, wenn öffentlich-rechtliche nichtsendungsbezogene Telemedienangebote ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- und/oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.
Bis hierhin zitiert auch der Berliner Blogger Christoph Keese, der tagsüber als Lobbyist der Axel Springer AG arbeitet, den Passus immer wieder und behauptet, damit sei klar, dass ARD und ZDF nur „Hörfunk- und Fernsehangebote“ im Netz machen dürften. Doch der Originaltext geht noch weiter:
Dies bedeutet, dass nichtsendungsbezogene Telemedienangebote der Rundfunkanstalten Texte aufweisen dürfen, denn das Verfassen und Lesen von Texten ist eine Kulturtechnik. Texte werden beispielsweise bereits benötigt, um dem Nutzer überhaupt den zielgerichteten Zugriff auf ein Telemedium zu ermöglichen. Bei nichtsendungsbezogenen Telemedien ist beispielsweise auch zu erwarten, dass Texte erforderlich sind, um durch Ton und Bild dargestellte Gestaltungselemente für den Nutzer kognitiv erfassbar zu machen. Auch vor dem Hintergrund des inhaltlichen Anspruchs, den Absatz 3 über § 11 hinaus formuliert, ist es angemessen, dass nichtsendungsbezogene Telemedien eine dem jeweiligen Thema entsprechende Kombination von Text, Ton und Bild aufweisen.
In jenem Absatz 3 heißt es:
Durch die Telemedienangebote [der Öffentlich-Rechtlichen] soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden.
Ich würde daraus einen umfassenden Auftrag an ARD und ZDF lesen, Informationsangebote im Internet zu produzieren und dabei auf eine angemessene, benutzerfreundliche „Kombination aus Text, Ton und Bild“ zu setzen, die es mit der Textlastigkeit nicht übertreiben darf. Ich gebe allerdings zu, dass sich all das vielfältig interpretieren lässt (natürlich nur, wenn man nicht — wie Keese in seinem Propagandablog — den Teil, der einem nicht passt, einfach weglässt).
Die Klageschrift der Verlage hält sich nicht lange mit einer Diskussion auf, was genau unter dem Begriff „presseähnlich“ zu verstehen ist. Im Kern ist die Argumentation gegenüber dem Gericht schlicht: „Presseähnlich“ sei all das, was Presseverlage machen. Wenn die „Tagesschau“ ein Online-Angebot macht, das so aussieht wie ein Online-Angebot eines Verlages, muss es unzulässig sein. Deshalb haben die Verlage der Klage seitenweite Anlagen mit Screenshots aus ihren Apps und der der „Tagesschau“ beigefügt.
In der Klage heißt es:
Die prägenden Elemente der verlegerischen, nach der Definition des RStV [Rundfunkstaatsvertrag] „presseähnlichen Telemedien“ sind in gleicher Weise für das Telemedienangebot „Tagesschau-App“, soweit es nicht fernsehähnlich gestaltet ist, kennzeichnend:
– zeitungstypischer Rubrikenaufbau,
– zeitungstypische Dominanz von Textbeiträgen,
– zeitungstypische Illustration mit Standbildern,
– funktionsäquivalente, ortsunabhängige bzw. mobile Nutzungsmöglichkeiten der Inhalte.Folglich ist „Tagesschau-App“ in dem hier beanstandeten Umfang funktional in der Lage, die Lektüre von „Presse“ zu ersetzen. Diese Substituierbarkeit dokumentiert die „Presseähnlichkeit“ der mit der Klage angegriffenen Segmente von „Tagesschau-App“. (…)
Die Texte der „Tagesschau-App“ entsprechen in ihrem Aufbau, ihrer Gestaltung und ihrer inhaltlichen Umsetzung nahezu 1:1 den „App“-Artikeln der Tageszeitungsverlage.
Nun bin ich mir nicht ganz klar, wieviele verschiedene Möglichkeiten es gibt, Texte aufzubauen, zu gestalten und inhaltlich umzusetzen — die Varianten, die das Alphabet, Satzzeichen, Absätze u.ä. bieten, sind doch eher überschaubar. Und dass die „Tagesschau“ im Internet Texte veröffentlichen darf, haben die Ministerpräsidenten eindeutig festgehalten.
Die Artikel auf tagesschau.de (und in der „Tageschau“-App) sind aber in einem Maße, das kein deutsches Online-Medium eines Verlages erreicht, mit Audios und Videos verknüpft. Zudem sind die Texte in den meisten Fällen nur redigierte und zum Lesen aufbereitete Fassungen der verlinkten Hörfunk- oder Fernsehberichte. Das verschweigen die Verlage.
Sie beurteilen zudem nicht die „Tagesschau“-App als Ganzes, sondern die Text-Artikel für sich. Mit diesen „Segmenten“ betätigten sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als „Internetverleger“, stellen sie fest. Ob die „Tagesschau“-App zu sehr auf Texte setzt, wird man aber auf der Grundlage des Gesamtangebotes inklusive Video und Audio beurteilen müssen — sonst stünde die Antwort ja von vornherein fest.
Die Verleger müssen mit ihrer Wettbewerbs-Klage nicht nur darlegen, dass die „Tagesschau“-App „presseähnlich“ ist, sondern auch, dass sie ein eigenständiges Angebot darstellt. Der verantwortliche NDR argumentiert bekanntlich, es handele sich nur um eine technisch andere Aufbereitung der Inhalte von tagesschau.de — deshalb habe die „Tagesschau“-App auch keiner eigenen Genehmigung mit Drei-Stufen-Test bedurft.
In Klage der Verlage heißt es, dass es sich bei der „Tagesschau“-App
um ein dem selbstständigen Markt der mobilen Kommunikation über „Apps“ zuzurechendes Angebot handelt. Dies ergibt sich zwingend aus der Tatsache, dass das Angebot „Tagesschau-App“ nicht, wie das Portal „tagesschau.de“, dem herkömmlichen Online-Bereich, sondern dem selbstständigen Markt der mobilen Kommunikation über „Apps“ zuzurechnen ist.
Die App muss also deshalb einem eigenen Markt zugerechnet werden, weil sie einem eigenen Markt zugerechnet werden muss. Ich merke mir das mal für mein demnächst erscheinendes Buch „Kreisverkehr ohne Ausfahrt — Wie man mit Zirkelschlüssen alles beweisen kann“, das demnächst erscheint.
Weiter im Text:
Auf diesem Markt konkurriert das Angebot „Tagesschau-App“ mit anderen neuen mobilen elektronischen Kommunikationsangeboten wie etwa den mobilen App-Portalen der Verlage, aber auch mit klassischen Kommunikationsangeboten wie den (gedruckten) Tageszeitungen, die ebenfalls mobil überall genutzt werden können. Denn der Rezipient — daran sei nochmals erinnert — hat die Wahl zwischen dem Kauf einer Tageszeitung, der Nutzung von dessen kostenpflichtigem App-Angebot und dem kostenlosen Portal „Tagesschau-App“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Das ist eine interessante Argumentation, die Apps und Papiermedien als unmittelbare Konkurrenten in einem Markt tragbarer Nachrichtenmedien zusammenfasst, konventionelle Online-Angebote wie tagesschau.de aber nicht — als könnten solche Internetseiten nur auf schweren oder mindestens festgeschraubten Desktop-Rechnern aufgerufen werden.
Ich bin kein Jurist, und die Definition von „presseähnlich“ ist vermutlich schwammig genug, um zu den unterschiedlichsten Gerichtsurteilen zu führen. Aber so, wie die Verlage in ihrer Klageschrift argumentieren, sollen ARD und ZDF im Netz einfach nur tun dürfen, was die Verlage nicht tun. Das Bundesverfassungsgericht, bei dem die Sache sicher irgendwann landen wird, hat die Rechte von ARD und ZDF aber bisher immer aus ihrer eigenen Legitimation abgeleitet und nicht als Negativdefinition dessen, was andere in einem bestimmten Markt nicht leisten können oder wollen. Es würde mich wundern, wenn das in diesem Fall anders sein sollte.
PS: Ein Bonus-Schmankerl enthält die Klageschrift: An einer Stelle konstatiert sie, dass der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag „gravierende inhaltliche und zeitliche Grenzen für das Angebot von Telemedien durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten enthält“. Vielleicht könnten die Verlagsvertreter, nachdem sie diese Tatsache in ihrer Klageschrift selbst festgestellt haben, nun davon absehen, öffentlich immer wieder die Mär von der „ungehemmten Expansion“ von ARD und ZDF zu verbreiten?
[Offenlegung: Ich schreibe regelmäßig für die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“, deren Verlag zu den Klägern gehört, und ich habe in den vergangenen zwei Jahren zweimal für die ARD gearbeitet.]





Nun wäre es falsch, den Eindruck zu erwecken, der „Spiegel“ würde sich in seiner aktuellen Titelgeschichte „Die Familie Kohl — Ein deutsches Drama“ (aus der sämtliche Zitate oben stammen) auf einer Länge von fast 34.000 Zeichen nur damit befassen, wer dem Altkanzler den Nachtmantel rauslegt und was für Leute ihn „diskret“ pflegen. Der Artikel erzählt auch nach, was schon in der ARD-Dokumentation „Liebe an der Macht“ vor eineinhalb Jahren zu sehen war, die der WDR vorvergangenen Dienstag noch einmal wiederholt hat, bringt noch einmal einen teils wortgleichen Remix von 
