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Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker“ (3)

Der prominente Berliner Prominenten-Anwalt Christian Schertz hat sich juristisch gegen die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ durchgesetzt. Vor dem Landgericht Frankfurt erwirkte er eine einstweilige Verfügung, die die FAZ zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtete. Die Zeitung ging in Berufung, aber das Oberlandesgericht Frankfurt machte in einem „Hinweisbeschluss“ klar, dass es ihr nicht stattgeben würde.

Und so erschien am Montag auf der Medienseite folgender Text:

Gegendarstellung. In der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. März 2010 schreiben Sie auf Seite 35 in einem Artikel mit der Überschrift "Kein Cyberstalking Niederlage für Berliner Anwalt" über mich: "Das Landgericht hielt die Berufung von Schertz für verspätet und damit unzulässig." Hierzu stelle ich fest: Das Landgericht hielt die Berufung nicht für verspätet, sondern stellte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung fest, dass sie fristgerecht eingelegt wurde. Die Unzulässigkeit der Berufung beruht auf einem anderen Grund. Berlin, 18. März 2010 Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz

Die Zeitung nutzte allerdings die Gelegenheit, im Detail die Hintergründe für die Niederlage von Schertz zu erklären, über die sie damals berichtet hatte:

Anmerkung der Redaktion: Herr Dr. Schertz hat recht. Das Landgericht (Az. 86 S 6/10) stellte in den Urteilsgründen Folgendes fest: Die Berufung sei unzulässig, weil sie den Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung teils gleichen, teils weitergehenden Inhalts begehre. Damit verkenne der Anwalt "Sinn und Zweck des Rechtsmittels der Berufung". Zweitens sei der neue, in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen und ändere daher an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Schließlich sei die Berufung auch deshalb unzulässig, weil die dem Kläger durch das angefochtene Urteil entstandene Beschwer inzwischen mit dem Ablauf der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung entfallen sei.

So gesehen, war der Sieg von Schertz über die FAZ ein Pyrrhus-Sieg, denn in der ausführlichen Fassung wirkt sein juristisches Vorgehen (bzw. das seiner Kollegin, die ihn in der Verhandlung vertrat) noch peinlicher. Andererseits ist das natürlich möglicherweise ein Grund für ihn, erneut gegen die FAZ vorzugehen. Dass auf ein abgeschlossenes Verfahren gleich mehrere neue folgen, wäre nicht untypisch für das Vorgehen von Schertz in eigener Sache.

Ausgangspunkt mehrerer Verfahren war der Versuch von Schertz, mithilfe des „Stalker-Paragraphen“ gegen den kritischen Gerichtsreporter Rolf Schälike vorzugehen und ihn so mundtot zu machen. Nachdem er damit (nach zwischenzeitlichen Erfolgen) gescheitert war, ging er wie geschildert gegen die Berichterstattung der „FAZ“ über die für ihn ungünstige Entscheidung vor. Ein Jahr zuvor war er auch erneut gegen Schälike vorgegangen, weil der den Termin einer entscheidenden Verhandlung sowie ihr Ergebnis auf seiner Internetseite öffentlich gemacht hatte:

Das ist nach Ansicht von Schertz bzw. seinem Anwalt unzulässig. Schälike rufe damit „natürlich zum Besuch der mündlichen Verhandlung öffentlich auf“ — obwohl die Angelegenheit nur die höchstpersönlichen Rechte von Schertz und nicht seine Arbeit als Medienanwalt betreffe. Außerdem könne das Publikum eh nicht verstehen, was mit den „kryptischen Kurzdarstellungen“ auf der Homepage gemeint sei, deshalb könne sich Schälike auch nicht auf ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen.

Noch einmal zum Mitdenken: Schertz versucht erst (zwischenzeitlich sogar mit Erfolg), Schälike zu untersagen, sich ihm auf weniger als 50 Meter zu nähern — wodurch sich der Kritiker nicht mehr im Gerichtssaal hätte aufhalten dürfen, wenn Schertz anwesend war. Und als Schertz damit scheitert, versucht er, ihm schon den bloßen Hinweis auf die Verhandlung sowie ihr Ergebnis zu verbieten — unter anderem, weil der Inhalt der (öffentlichen) Verhandlung seine Privatsache sei.

In dem Verfahren geht es indirekt auch um meinen Blogeintrag zu dem Thema. Meine Einschätzung, dass Schertz Schälike zum „Stalker“ erklären lassen wollte, um einer kritischen Berichterstattung den Riegel vorzuschieben, sei „schlicht falsch“, erklärt Schertz‘ Anwalt in einem Schriftsatz. Es gehe darum, dass Schälike ihn bis in sein Privatleben verfolgt habe:

Der Kläger [Schertz] kann bestens damit leben, wenn über seine berufliche Tätigkeit kritisch berichtet wird. Dies geschieht auch deshäufigeren, ohne dass der Kläger juristische Schritte anstreben muss oder dies ggf. auch nicht kann, weil ein Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Wenn ich das richtig lese, bedeutet das, dass Schertz dann mit kritischen Berichten über seine Arbeit leben kann, wenn er es muss. Die Argumentation wird dann auf eine fast schon amüsante Art zirkulär:

Der Kläger [Schertz] käme doch im Traum nicht darauf, gegen einen Berichterstatter, der über ein oder mehrere gerichtliche Verfahren, die der Kläger (…) geführt hat, Schritte nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten.

Mit anderen Worten: Schertz‘ Rückgriff auf den „Stalker-Paragraphen“ kann schon deshalb kein Missbrauch sein, weil das ja ein Missbrauch wäre.

Eigentlich hätte das Landgericht Berlin Anfang Juni über Schertz‘ Klage entscheiden sollen. Nachdem sich offenbar abzeichnete, dass er verlieren würde, stellte Schertz aber einen Befangenheitsantrag gegen die Richter — was man nach ungezählten Entscheidungen dieser Richter in seinem Sinne als Akt der Verzweiflung werten könnte.

In welchem Maße der Medienanwalt Schertz die Meinungsfreiheit ablehnt, wenn sie seinen Interessen zuwiderläuft, zeigt auch sein Versuch, eine andere Veröffentlichung von Schälike zu unterbinden. Im März hatte Schälike eine „Mitteilung“ auf seiner Seite veröffentlicht, in der er über mehrere juristische Niederlagen von Schertz unter der Überschrift berichtete:

Fünf Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator.

Wichtiger Sieg für die Meinungs- und Äußerungsfreiheit von Bloggern und Journalisten.

Schertz versuchte dagegen eine einstweilige Verfügung zu erwirken, diesmal zur Abwechslung beim Landgericht Köln. Es handele sich um Schmähkritik; Schälike gehe es nicht um „Berichterstattung“ über gerichtliche Verfahren, sondern „um die Herabwürdigung und Bloßstellung“ von Schertz. Belegt werden sollte das unter anderem mit Kommentaren von Schälike hier im Blog, die angeblich beweisen, dass Schälike „keine Gelegenheit auslässt“, Schertz „herabzuwürdigen“.

Zudem könne die Berichterstattung über die „angeblichen ‚Klatschen'“ leicht dazu führen, potenzielle Mandanten abzuschrecken:

Wer über einen Rechtsanwalt zielgerichtet behauptet, dass dieser in Reihe Verfahren verlieren würde und dann auch noch auf anderen Internetseiten davon abrät, diesen Rechtsanwalt zu mandatieren, der greift in massiver Weise das Anwalt-Mandanten-Verhältnis an, auf das [Schertz] zur Ausübung seiner Berufsfreiheit angewiesen ist.

Die Reaktion des Gerichtes auf den Antrag kann man nun guten Gewissens als Klatsche für Schertz bezeichnen. Es lehnte die geforderte einstweilige Verfügung ab. Erstens fehle die notwendige Dringlichkeit. Zweitens sei sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt worden. „Klatsche“ sei in diesem Zusammenhang eine zulässige Meinungsäußerung, und die angegriffenen Tatsachenbehauptungen seien nicht unzulässig. Das Gericht wörtlich:

Warum ein wahrheitsgemäßer Bericht über den Verlauf von Gerichtsverfahren abträglich für die Ehre bzw. das Ansehen des Antragsstellers sein kann, ist nicht ersichtlich.

Das Gericht berief sich dabei ausdrücklich auch auf eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das im Zusammenhang mit einer anderen Klage von Schertz die für ihn positiven Urteile der ersten Instanzen kassiert und betont hatte, dass das Persönlichkeitsrecht eines Menschen:

seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (…).

Schertz tut sich offenkundig äußerst schwer, das für sich zu akzeptieren.

Am morgigen Freitag nimmt er auf der Jahrestagung des „Netzwerkes Recherche“ an einer Diskussion über die Grenzen der „Boulevard-Recherche“ teil. Er wird sich sicher als Freund und Verteidiger der Pressefreiheit ausgeben.

Hinweis: Ich bin freier Mitarbeiter der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Dieser Eintrag gibt nur meine persönliche Meinung wieder. Nachtrag, 9. Juli. Ich hatte in dem Absatz, der mit „Ausgangpunkt“ beginnt, die zeitliche Abfolge zunächst falsch dargestellt und jetzt korrigiert.

Über Abmahnungen

Ich warte auf den Tag, an dem mich jemand verklagt, weil ich ihn klagefreudig genannt habe.

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Der bekannte Berliner Medienanwalt Christian Schertz möchte nicht mit dem verstorbenen Münchner Rechtsanwalt Günter Werner Freiherr von Gravenreuth verglichen werden. Er meint, dass der Vergleich mit dem als Betrüger verurteilten und für seine umstrittenen Abmahnungen berüchtigten Gravenreuth abwegig ist — das finde ich auch. Und er meint, dass dieser Vergleich deshalb unzulässig ist — das finde ich nicht.

Woher kommt der Gedanke, dass man Dinge, die einem nicht gefallen, mit der Hilfe von Anwälten und Gerichten aus der Welt schaffen lassen kann? Wenn das nicht mit Meinungsfreiheit gemeint ist: dass Leute frei finden und sagen können, an wen ich sie erinnere, egal wie ungerecht mir das erscheinen oder wie unvorteilhaft das für mich sein mag — was denn dann?

Schertz, der sich gerne als Kämpfer für das Gute stilisiert und als Rechtsberater unter anderem die Freiheit der ARD verteidigt hat, einen plumpen Anti-Scientology-Film auszustrahlen, hat in eigener Sache eine besondere Vorstellung von den Grenzen der Meinungsfreiheit. Er hat seinen Dauerfeind, den Gerichtsreporter Rolf Schälike, wegen verschiedener Kommentare hier im Blog abmahnen lassen. Es geht dabei nicht nur um (möglicherweise falsche) Tatsachenbehauptungen. Schälike hatte u.a. kommentiert:

Beide Anwälte [Schertz und Gravenreuth]- der eine post mortal, der andere heute noch – haben einen nachvollziehbaren Grund von der Rechtsprechung enttäuscht zu sein.

Schertz‘ Anwalt forderte deshalb eine Unterlassungserklärung von Schälike:

In diesem Beitrag setzen Sie unseren Mandanten und sein rechtliches Vorgehen mit den Methoden und dem Vorgehen des verstorbenen Rechtsanwalts von Gravenreuth dar [sic]. Dies muss mein Mandant nicht hinnehmen.

Schälike hat mich aufgrund des rechtlichen Vorgehens von Schertz gegen ihn gebeten, alle seine Kommentare unter den entsprechenden Einträgen zu löschen. Doch das ist nicht nur eine Privatfehde. Schertz meint es auch von anderen nicht hinnehmen zu können oder zu müssen, mit Gravenreuth verglichen zu werden.

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Ich hatte in den vergangenen Wochen mehrfach wieder Kontakt zu dem Anwalt von Stephan Mayerbacher, einem Geschäftsmann aus der Call-TV-Branche, der bereits mehrfach juristisch gegen mich vorgegangen ist. Diesmal bekam ich keine Abmahnungen, sondern wurde „im Guten“ auf Kommentare in diesem Blog hingewiesen, die Herr Mayerbacher für unzulässig hält.

Unter anderem wurde ich aufgefordert, den von einem Kommentator geäußerten Verdacht zu löschen, „Herr Mayerbacher durchsuche Internetforen und -blogs nach abmahnfähigen Beiträgen“, denn das sei unwahr.

Man kann das für eine Form von Ironie halten, wenn jemand seinen Anwalt damit beauftragt, den Betreiber eines Blogs darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, er durchsuche Blogs nach abmahnfähigen Beiträgen, abmahnfähig ist. Es ist nur nicht so witzig, so lange man davon ausgehen muss, dass das Hamburger Landgericht darüber nicht lachen kann, sondern im Zweifel einen Beweis dafür will, dass Herr Mayerbacher tatsächlich Blogs und Foren durchsucht und sie nicht vielleicht durchsuchen lässt oder, ganz ohne Suche, zufällig immer wieder auf diese abmahnfähigen Beiträge stößt. Weil ich tatsächlich nicht weiß, was Herr Mayerbacher so in seiner Freizeit macht (aktuell weiß ich nicht einmal, was er beruflich macht), habe ich den entsprechenden Kommentar gelöscht.

Der Anwalt hatte mich auch gebeten, einen Kommentar zu löschen, in dem jemand schreibt, dass Mayerbacher seinen Sitz im Verwaltungsrat des Schweizer Fernsehsenders Star TV „abgegeben hat bzw. abgeben durfte“. Die Formulierung suggeriere, Mayerbacher habe seine Verwaltungsratstätigkeit unfreiwillig aufgegeben, was unwahr sei. Das tut sie meiner Meinung nach nicht, weshalb ich den Kommentar nicht gelöscht habe. Wenn selbst eine solche Formulierung nicht erlaubt wäre, eine bloße Umschreibung des „keine Ahnung, warum der gegangen ist, ob’s freiwillig war?“ schon unzulässig wäre, könnten wir’s wirklich gleich lassen mit der Meinungsfreiheit.

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Mayerbachers Anwalt sieht in ein paar kryptischen Beiträgen tief in den Kommentarspalten dieses Blogs ein „Kesseltreiben“ gegen seinen Mandanten, das der sich nicht gefallen lassen müsse. Und er fügte den bemerkenswerten Satz hinzu: „Ich sehe auch nicht, worin der Wert für Ihren Blog liegen soll.“

Diese Leute — nicht nur dieser Anwalt oder sein Mandant, sondern viele andere — haben das elementare Prinzip der Meinungsfreiheit nicht verstanden. Sie haben nicht verstanden, dass sie ein Wert an sich ist. Dass sie auch Beiträge schützt, die nach irgendwelchen subjektiven oder objektiven Maßstäben wertlos sind. Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes lautet nicht: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, solange es sich um ein wichtiges Thema handelt und ein Interesse der Öffentlichkeit an dieser Meinung besteht.“

Man kann diesen Leuten das Missverständnis nicht einmal verübeln, denn die Hamburger und Berliner Gerichte, vor die sie in einer langen Karawane ziehen, um ihre vermeintlichen oder tatsächlichen Ansprüche durchzusetzen, sind dem gleichen Missverständnis erlegen. Seit einigen Wochen haben sie das sogar schwarz auf weiß, formuliert vom Bundesverfassungsgericht. Es erklärte den Berliner Richtern, dass das Persönlichkeitsrecht eines Menschen

seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (…).

Das Bundesverfassungsgericht fürchtete,

dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem — hier als gering erachteten — öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte schließlich,

dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss.

Adressat dieser Grundrechts-Nachhilfe waren formal die Berliner Gerichte, de facto aber auch Christian Schertz, der ursprünglich geklagt und zunächst gewonnen hatte. Auf der langen Liste von Dingen, die er glaubt, trotz Meinungsfreiheit nicht hinnehmen zu müssen, steht nämlich auch das wahrheitsgemäße Zitieren aus einer E-Mail, die er als Antwort auf eine bissige Presseanfrage geschrieben hatte und in der er — wie es seine Art ist — gleich wieder mit juristischen Konsequenzen drohte.

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Nun ist es eine schöne Sache, dass die obersten deutschen Gerichte der systematischen Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit durch die Hamburger und Berliner Pressekammern zunehmend widersprechen. Aber der Weg zu diesen obersten Gerichten ist weit und teuer.

Ende vergangenen Jahres hat Stephan Mayerbacher beim Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen mich erwirkt, die mir praktisch untersagt, eine Verbindung herzustellen zwischen ihm und Vorwürfen, die gegen bestimmte Firmen erhoben werden, für die er in verschiedenen Formen gearbeitet hat. Es bestand aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ich diese Auseinandersetzung in letzter Instanz gewinnen könnte. Aber in der ersten und zweiten Instanz in Hamburg waren meine Aussichten gleich null, so dass ich auf den langen, teuren Rechtsstreit (mit natürlich ungewissem Ausgang) verzichtet, den Blogeintrag gelöscht, die einstweilige Verfügung akzeptiert und die Anwalts- und Gerichtskosten von deutlich über 2000 Euro gezahlt habe.

Am ärgerlichsten daran ist, dass das jeden Kommentar zu dem Thema in meinem Blog oder jede künftige Berichterstattung von mir über Mayerbachers Geschäfte äußerst heikel macht. Nicht ohne Grund hängt sein Anwalt an die Mails, die er mir „im Guten“ schickt, immer mal wieder das PDF mit der einstweiligen Verfügung.

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Nun gibt es sicherlich schwerwiegendere Fälle als die hier genannten, in denen irgendwelche mächtigen oder jedenfalls finanzkräftigen Gruppen oder Unternehmen versuchen, Berichterstattung über sich zu verhindern. Aber gerade die Alltäglichkeit, die Abmahnungen und einstweilige Verfügungen geworden sind, finde ich beunruhigend.

Für erstaunlich viele Menschen, Gruppen und Unternehmen scheint es ganz normaler Bestandteil des Repertoires einer Auseinandersetzung zu sein, anderen ihre Äußerungen zu verbieten. Das ist nicht nur ein juristisches Problem, sondern auch ein gesellschaftliches und kulturelles.

Ein Beispiel.

Vor kurzem beklagte sich Alexander Görlach in seinem konservativen Online-Magazin „The European“, dass der neue Chefredakteur Michael Naumann das konservative Print-Magazin „Cicero“ nach links rücken wolle. Görlach war früher selbst bei „Cicero“ und schien sehr, sehr aufgeregt über das, was da bei seinem alten Blatt passierte, das offenbar — unbemerkt von der Öffentlichkeit — bislang eines der erfolgreichsten und wichtigsten Medien der Republik war. Die „Cicero“-Mitarbeiter flüchteten massenhaft vor Naumann und seinen linken Meinungsdiktaten, hyperventilierte Görlach: „Cicero ist erledigt.“ Außerdem habe Naumann einen Dienstwagen erwartet, aber keinen bekommen, was sicher irgendwas beweisen sollte.

Naumann antwortete, dass das „alles Quatsch“ sei, sponn, dass das ein „schlechtes Licht auf den Online-Journalismus“ werfe, und widersprach auch der Sache mit dem Dienstwagen. Aber er beließ es nicht dabei. Er schickte über seinen Anwalt auch eine teure Abmahnung. Der „Berliner Zeitung“ erklärte er: „Geht man gegen solche Artikel nicht juristisch vor, bleiben sie ewig an einem hängen.“

Was für ein Irrsinn. Der Artikel auf „The European“ ist zwar jetzt gelöscht. Aber die Zitate aus ihm in den Fachmedien wirken nun viel überzeugender als in ihrem ursprünglichen, von merkwürdiger persönlicher Gekränktheit durchweichten Gesamttext. Glaubt Naumann wirklich, dass die Menschen nun seiner Version der Dinge glauben, weil Görlach eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat? Hat Görlach das getan, weil er eingesehen hat, dass Fakten falsch waren, oder doch nur, weil er eine noch kostspieligere Auseinandersetzung vor Gericht vermeiden wollte?

Naumann glaubt womöglich, dass er den Anwalt einschalten musste, um zu beweisen, dass die Behauptungen wirklich falsch sind. Als würden Anwälte nicht gerade dann gerne eingeschaltet, wenn Behauptungen wahr sind.

Vielleicht wollte er aber auch nur das gute Gefühl haben, jemandem gezeigt zu haben, wo der Hammer hängt. Das ist als psychologisches Moment sicher nicht zu unterschätzen, diese Genugtuung, dass jemand einem schwarz auf weiß gibt, etwas nicht mehr behaupten zu wollen — und dafür sogar Geld zahlen muss.

Zu einer gerichtlichen Entscheidung kam es in diesem Fall gar nicht mehr, weil Görlach die geforderte Unterlassungserklärung abgab. Aber auch die hätte vermutlich keine Klarheit in der Sache gebracht. Natürlich lässt sich so eine einstweilige Verfügung gut verkaufen. Und womöglich gibt es sogar noch zwei, drei Ahnungslose, die glauben, einer solchen Entscheidung läge eine Art Beweisaufnahme zugrunde, in der die Richter gründlich prüfen, womöglich noch Zeugen anhören und dann quasi ein fundiertes, offizielles Urteil darüber abgeben, welche Version der Wahrheit die richtige ist. (So ist es nicht.)

Es ist traurig, das einem alternden Publizisten wie Naumann erklären zu müssen, aber es gibt etwas, das viel überzeugender ist als die (Fehl-)Urteile komischer Richter: Argumente.

Mir will nicht in den Kopf, warum ausgerechnet Journalisten und Medien, die selbst beste Möglichkeiten haben, ihre Widersprüche zur Darstellung anderer zu veröffentlichen, falsche Tatsachenbehauptungen gerade zu rücken und ungerechtfertigte Unterstellungen zu entkräften, glauben, sie müssten zu einem Gericht rennen. Selbst ein Henryk M. Broder, der ein gewaltiges Arsenal sprachlicher Waffen und Knallkörper zur Verfügung hat und auf sein Recht pocht, davon ohne Rücksicht auf Verluste Gebrauch zu machen, hat keine Hemmungen, anderen mit Hilfe von Anwälten und Richtern den Mund verbieten zu wollen.

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Angenommen, jemand schreibt, „der Niggemeier ist schlimmer als Hitler“. Bestimmt müsste ich das nicht hinnehmen. Aber warum sollte ich dagegen vorgehen? Spricht angesichts eines solchen Vergleichs nicht alles dafür, darauf zu vertrauen, dass auch andere Leute ihn für abwegig halten — und der Vergleich nicht mir schadet, sondern demjenigen, der ihn macht?

Wenn es völlig abwegig ist, die Anwälte Schertz und Gravenreuth miteinander zu vergleichen, muss Schertz nicht dagegen vorgehen. Dadurch, dass er es doch tut, demonstriert er paradoxerweise nicht nur seine Macht, sondern auch fehlendes Selbstbewusstsein. Er könnte den Vergleich sonst einfach aushalten. Oder glaubt er ernsthaft, dass er, sobald er erfolgreich jeden dieser Vergleiche aus dem Internet geklagt hat, von niemandem mehr für so ähnlich wie Gravenreuth gehalten wird? Dass sich Meinungen genauso verbieten lassen wie Meinungsäußerungen? (Ganz abgesehen natürlich von dem schönen Paradoxon, dass er mit jeder dieser Klagen dem Mann ähnlicher scheint, dem er nicht ähnlich sein will.)

Was genau hat sich jemand wie der DFB-Chef Theo Zwanziger davon erhofft, Jens Weinreich zu verklagen, weil der ihn in einem konkreten Zusammenhang als „Demagogen“ bezeichnet hat? Glaubt er, dass seine Kritiker ihn nicht mehr für einen „Demagogen“ halten würden, wenn er ihnen verbietet, ihn öffentlich so zu nennen?

Natürlich schadet es einer Debatte, wenn sie Grenzen überschreitet, wenn Beleidigungen oder Verleumdungen überhand nehmen. Aber im Moment sehe ich unser Diskussionskultur nicht von den Auswüchsen falsch verstandener Meinungsfreiheit bedroht, sondern von den Exzessen einer ausartenden Abmahnunkultur. Im Zweifel ist mir eine Welt lieber, in der zuviel herumkrakeelt wird, als eine, in der jeder damit rechnen muss, dass ihn jedes falsche Wort (und viele wahre) viel Geld kostet.

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Natürlich gibt es Fälle, in denen es legitim ist oder sogar notwendig sein kann, Veröffentlichungen verbieten zu lassen (und es haben nicht einmal alle dieser Fälle mit der „Bild“-Zeitung zu tun). Aber müsste das in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht das letzte Mittel sein? Eine drastische Maßnahme für besonders drastische Fälle — anstatt ein Routinewerkzeug in jeder Auseinandersetzung? Es ist völlig das Bewusstsein dafür abhanden gekommen, was für ein einschneidender Schritt das ist: jemandem zu verbieten, etwas zu sagen.

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Vielleicht ist das bei Leuten wie Christian Schertz auch eine berufliche Deformation. Der Anwalt käme gar nicht mehr auf den Gedanken, dass er einer falschen oder irreführenden Aussage einfach widersprechen und damit Menschen überzeugen könnte. Er lässt sie löschen. Sie muss verschwinden, als hätte es sie nie gegeben.

Es geht diesen Leuten nicht mehr darum, sich Gehör zu verschaffen. Es geht ihnen darum, die anderen zum Schweigen zu bringen.

Das ist eine nachvollziehbare Vorgehensweise bei dubiosen Geschäftemachern, deren Abzockmodelle von jeder öffentlichen Debatte über ihre Hintergründe und Funktionsweisen bedroht sind. Für alle anderen müsste sie sich verbieten.

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Durch den Gang zum Anwalt und zum Gericht wird aus einer Auseinandersetzung um Wahrheit zu einer, in der regelmäßig nicht derjenige gewinnt, der Recht hat, sondern der sich die Auseinandersetzung leisten kann. Der Mächtige gewinnt.

Mich hätte sehr interessiert, wie Springer oder die „Welt“ ihre Abmahnung gegen BILDblog neulich öffentlich begründet hätten. Der Kampf um die Wahrheit oder das Recht auf eine korrekte Darstellung kann es ja nicht sein, dafür hätte es ein Anruf oder eine E-Mail getan. Natürlich war das eine reine Machtdemonstration.

Und so wunderbar es ist, dass unsere Leser uns in einem solchen Maß unterstützt haben, dass uns auch vor weiteren Machtdemonstrationen erst einmal nicht bange sein muss, und so sehr ich mich freue, dass auch Stefan Aigner von regensburg-digital.de für seinen Kampf gegen das Bistum Regensburg viele Tausend Euro bekommen hat — das kann es doch auf Dauer nicht sein, dass die Blogger und ihre Fans und Leser diesen Wahn auch noch selbst finanzieren.

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Dieser Text hat keinen Schluss. Das liegt daran, dass er in den nächsten Tagen weiter geht.

Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker“ (2)

[Vorbemerkung: Die Kanzlei von Christian Schertz hat mich in mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen vertreten; er hat mich und BILDblog unterstützt. Ich habe mich jedoch vor einiger Zeit aus Gründen entschlossen, seine Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen. 2. Vorbemerkung: Ich bin freier Mitarbeiter der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Dieser Eintrag gibt nur meine persönliche Meinung wieder.]

Es sieht nicht so aus, als ob der klagefreudige Medienanwalt Christian Schertz gegen meinen Blog-Eintrag über ihn und seine Niederlage vor dem Landgericht Berlin vorgehen würde. Er tut es aber gegen einen kurzen Artikel in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ zum gleichen Thema. Der Kollege Joachim Jahn schrieb darin:

Kein „Cyberstalking“
Niederlage für Berliner Anwalt

Der Prominentenanwalt Christian Schertz ist mit dem Versuch gescheitert, einen Kritiker mit den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes außer Gefecht zu setzen. Das Landgericht Berlin lehnte eine Berufung von Schertz gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ab, das eine von ihm beantragte Verfügung gegen den Internetpublizisten Rolf Schälike aufgehoben hatte. (…) Das Landgericht hielt die Berufung von Schertz für verspätet und damit unzulässig. Auch räumte die Mitarbeiterin, die er zur Verhandlung geschickt hatte, einen Fehler in ihrem Schriftsatz ein. Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass Schertz sein Anliegen im Hauptsacheverfahren klären solle. Schälike bestreitet den Vorwurf, er sei ein „Cyberstalker“.

Schertz fordert nun von der FAZ und ihrem Online-Ableger FAZ.net Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung. Er stört sich im Grunde an einem einzigen Wort: der Formulierung, das Landgericht habe seine Berufung für „verspätet“ gehalten. Er stellt fest: Die Berufung sei fristgerecht eingelegt worden, und das Landgericht habe das in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich betont.

Das stimmt. Aber das, was die „FAZ“ schrieb, stimmt auch.

In Jahns Artikel ist nicht die Rede davon, ob die Berufung „fristgerecht eingelegt“ wurde. Verspätet war Schertz‘ Berufung nach Ansicht des Gerichtes insofern, als der Zeitraum längst abgelaufen ist, in dem die Einstweilige Verfügung gegen den vermeintlichen „Stalker“ gegolten hätte, die Schertz wieder in Kraft gesetzt sehen wollte. Die Richterin sagte es im Juristendeutsch: „Die Beschwer ist weggefallen, die Zeit ist abgelaufen.“ In diesem Sinne hielt das Gericht Schertz‘ Berufung zweifellos für verspätet. Es erklärte seiner Anwältin in der mündlichen Verhandlung (bei der ich Zuhörer war), er müsse, wenn er in dieser Sache weiter gegen Schälike vorgehen wolle, in der Hauptsache klagen.

(Auch von dem Internetdienst „Meedia“, der die Formulierung aus der FAZ übernommen hatte, fordert Schertz Unterlassung. Der entsprechende Artikel ist deshalb nicht mehr online. Nachtrag, 22. März: Jetzt ist er wieder online; nur die beanstandete Formulierung fehlt.)

Es geht also in der Auseinandersetzung scheinbar um komplizierte juristische Verfahrensdetails oder, wenn man mag, schlicht um Wortklauberei. Deshalb liegt die Frage nah, warum Schertz so viel daran liegt, dieses seiner Meinung nach falsche Detail zu korrigieren, und warum er dabei sofort mit einer gewaltigen Keule angerannt kommt.

Meine Frage an Schertz, warum ein solches juristischen Vorgehen notwendig ist, beantwortete er nicht. Andere Antworten von ihm auf meine Fragen darf ich nicht zitieren.

Aber angesichts der Häufigkeit und Heftigkeit, mit der Schertz immer wieder auch in eigener Sache vorgeht, liegt der Verdacht nahe, dass dahinter eine Abschreckungsstrategie steht. Die Botschaft an die Journalisten scheint zu lauten: Überlegt euch zweimal, ob ihr wirklich über mich und meine Fälle schreiben wollt. Denn auch wenn Schertz eine solche juristische Auseinandersetzung um ein Wort oder einen Satz am Ende nicht gewinnen sollte: Der Kampf ist für den betroffenen Journalisten ungemein zeitaufreibend.

Entsprechend verführerisch ist es, ihn dadurch zu vermeiden, dass man gar nicht erst etwas schreibt, was Herrn Dr. Schertz nicht gefallen könnte. Zum Glück gibt es auch den gegenteiligen journalistischen Reflex: sich gerade wegen dieser unterstellten Abschreckungsstrategie nicht einschüchtern zu lassen.

Die FAZ hat die von Schertz geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Schertz interpretiert das fälschlicherweise als Beweis dafür, dass die Meldung falsch war. In Wahrheit ist es wohl eher Folge der verhängnisvollen „Stolpe-Enscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes: Danach kann ein Unterlassungsanspruch schon dann begründet sein, wenn man eine Formulierung auf mehrere Arten deuten kann, von denen eine unzulässig ist.

Schertz‘ Forderung nach Gegendarstellung und Widerruf hat die FAZ hingegen noch nicht nachgegeben.

Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker“

[Vorbemerkung: Die Kanzlei von Christian Schertz hat mich in mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen vertreten; er hat mich und BILDblog unterstützt. Ich habe mich jedoch vor einiger Zeit entschlossen, seine Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.]

Der prominente Berliner Medienanwalt Christian Schertz ist gestern vorläufig mit dem Versuch gescheitert, einen hartnäckigen kritischen Berichterstatter gerichtlich zum „Stalker“ erklären zu lassen und dadurch mundtot zu machen.

Es ist eine in vielfacher Hinsicht bizarre und beunruhigende Auseinandersetzung. Schertz fühlt sich von Rolf Schälike verfolgt, einem Mann, der es sich zur Lebensaufgabe gemacht hat, die Verhandlungen der Hamburger und Berliner Pressekammern zu dokumentieren, in deren Rechtsprechung er regelmäßig eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sieht und die er „Zensurkammern“ nennt. Die Kanzlei Schertz Bergmann und andere nennt er entsprechend „Zensurkanzleien“, Schertz selbst einen „Zensurguru“.

Schertz hat Schälike, der im Gerichtssaal bei den Verhandlungen mitprotokolliert und meist schwer verständliche Texte auf seiner Seite „Buskeismus“ veröffentlicht, mit einer Flut von Klagen überzogen. Es geht dabei nicht nur um (angebliche oder tatsächliche) Beleidigungen, sondern auch um die Frage, ob es ein so einflussreicher Anwalt hinnehmen muss, dass sein Vorgehen vor Gericht dokumentiert und somit einer kritischen Bewertung durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Nachdem Schälike dann natürlich auch über die Prozesse berichtet hat, die diese Frage verhandeln, ist Schertz auch dagegen vorgegangen. Im Klartext: Er versucht Schälike nicht nur zu untersagen, über ihn zu berichten; er versucht auch, ihm zu untersagen, darüber zu berichten, dass er versucht, ihm zu untersagen, über ihn zu berichten.

Der 71-jährige Rolf Schälike ist ein anstrengender Mensch, der sich mit einem gewissen Wahn dem Thema widmet und dabei zweifellos häufiger über das Ziel hinaus schießt. Aber auch das Verhalten von Christian Schertz lässt sich rational kaum noch erklären. Er aber geht nicht nur gegen Schälike vor, sondern nach meiner Überzeugung auch gegen die Meinungsfreiheit. (Er hat sogar versucht, gegen einen Artikel in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ über Schälike vorzugehen, in dem er namentlich nicht einmal genannt wird, weil er meinte, dass Leser glauben könnten, er stecke hinter dem anonymen Zitat eines anderen Anwaltes.)

Anfang 2009 griff Schertz, offensichtlich beeindruckt von der Renitenz Schälikes, der sich auch durch horrende Rechtskosten nicht einschüchtern ließ, zu einem neuen, originellen und drastischen Mittel: das Gewaltschutzgesetz. Es ist erst vor wenigen Jahren verabschiedet worden, um Opfer von häuslicher Gewalt und Stalkern besser zu schützen. Der mächtige Anwalt Christian Schertz erklärte sich zum Stalking-Opfer des Bloggers Rolf Schälike und forderte den Schutz des Staates. Er berief sich dabei auf die Gesetzes-Formulierung, wonach ein Gericht ermächtigt ist, gegen jemanden vorzugehen, der „eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt“. Belästigt fühlte sich Schertz unter anderem durch eine E-Mail Schälikes und eine merkwürdige Weihnachtskarte.

Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte die von Schertz beantragte einstweilige Verfügung gegen Schälike ab, das Landgericht Berlin gab sie ihm, allerdings mit einer Befristung auf sechs Monate. Es verbot Schälike unter anderem, in dieser Zeit „in irgend einer Form Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen, etwa durch persönliche Ansprache, Telefonat, Fax, SMS, Email, Grußkarten oder Briefsendungen“ sowie sich Schertz „auf weniger als 50 m zu nähern; bei zufälligen Begegnungen ist der Abstand von 50 m durch den Antragsgegner unverzüglich wieder herzustellen“. Damit durfte sich Schälike auch nicht mehr im Gerichtssaal aufhalten, wenn Schertz anwesend war.

Diese Verfügung wurde sechs Wochen später, am 28. April 2009, nun wieder vom Amtsgericht Charlottenburg gekippt, wogegen Schertz Berufung einlegte.

Schertz Berufungsantrag wurde nun gestern vom Landgericht Berlin als unzulässig abgelehnt.

Es scheint, als wären Schertz dabei seine eigenen juristischen Kniffe zum Verhängnis geworden. Die Richterin machte deutlich, dass sie das Vorgehen seiner Kanzlei höchst zweifelhaft fand. Schertz forderte im Grunde, eine einstweilige Verfügung wieder in Kraft zu setzen, die aber ohnehin nicht mehr gelten würde, weil ihre sechsmonatige Befristung längst abgelaufen ist. Seine Rechtsvertreterin (Schertz war selbst nicht anwesend) verwickelte sich beim Versuch, ihren Berufungsantrag nachträglich so umzuformulieren, dass sie vom Gericht nicht sofort aus formalen Gründen abgewiesen wird, in heillose Widersprüche. Ursprünglich hatte sie gefordert, dass die Stalking-Vorgaben für Schälike unbefristet gelten sollen. Dann sprach sie davon, dass sechs Monate, wie sie das Landgericht vorgegeben hatte, ausreichten: In dieser Zeit der Zwangstrennung könne Schälike ja vielleicht vernünftig werden. Diese sechs Monate müssten aber natürlich ab jetzt erst gelten, nicht vom Zeitpunkt im vergangenen Jahr, zu dem die einstweilige Verfügung erlassen wurde.

Ihre Argumentation war außerordentlich perfide: Wie notwendig und positiv die einstweilige Verfügung sei, zeige sich daran, dass sie auf Schälike offenbar „starke Wirkung“ gehabt habe, sagte sie. — Als könnte die „starke Wirkung“, nämlich die gewaltige Empörung des Gegners, nicht auch damit zu tun haben, dass sich jemand, der sich bloß als radikaler Kämpfer für Transparenz und Meinungsfreiheit sieht, plötzlich vorwerfen lassen muss, er sei ein „Stalker“. Oder damit, dass Rolf Schälike mangels Meinungsfreiheit in der DDR zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und zehn Monate im Stasi-Gefängnis saß, und es einfach nicht fassen kann, dass ihm in der Bundesrepublik sein Recht auf freie Meinungsäußerung in solcher Form genommen werden soll.

Bemerkenswert ist auch, dass die ganze Sache nach weit über einem Jahr immer noch im einstweiligen Verfahren verhandelt wird, das eigentlich nur dafür da ist, Entscheidungen vorläufig und auf die Schnelle zu treffen. Eberhard Reinecke, der Anwalt von Rolf Schälike, sah darin den Versuch, eine „ordnungsgemäße Beweisaufnahme zu verhindern“. Zu einer solchen Verhandlung, in der zum Beispiel anhand von Zeugenaussagen geklärt würde, was an den Stalking-Vorwürfen von Schertz gegen Schälike dran ist, käme es erst in einer Hauptverhandlung. Dazu müsste Schertz in der Hauptsache klagen, was ihm auch das Gericht nahelegte. „Sie können nur gewinnen, wenn Sie überfallartig arbeiten“, warf Anwalt Reinecke der Vertreterin von Schertz vor, weil dessen Kanzlei nach Monaten der Funkstille einen Tag vor der Verhandlung plötzlich einen gewaltigen Schriftsatz produziert hatte.

Am Ende hätte sich Schertz‘ Kanzlei diese Papierverschwendung sparen können: Das Landgericht urteilte gar nicht in der Sache, ob das Verhalten von Schälike Schertz gegenüber als „Stalking“ im Sinne des Gesetzes gewertet werden kann (was die Vorinstanz für mich überzeugend verneint hat). Es lehnte die Berufung schon aus formalen Gründen ab. Im Gerichtssaal in Berlin-Mitte erschien das wie eine besonders peinliche Form der Niederlage für die vermeintlichen Rechtsprofis der Kanzlei Schertz Bergmann.

 

PS: Christian Schertz hat mir gegenüber gestern nicht nur angekündigt, jeden Satz in diesem Text auf sachliche Fehler zu prüfen und gegebenenfalls dagegen juristisch vorzugehen. Der bekannte Anwalt glaubt außerdem, dass sein Geschäftsgebaren nicht öffentlich erörtert werden dürfe. Er behielt sich ausdrücklich vor, gegen diesen Eintrag rechtlich vorzugehen, wenn ich ihn nicht anonymisiere.

Ich bin überzeugt, dass es legitim ist, seinen Namen zu nennen. Schertz tritt regelmäßig als Experte für Medienrecht öffentlich auf. Der Versuch, das Gewaltschutzgesetz zu nutzen, um gegen wiederholte Äußerungen von Kritikern vorzugehen, ist, neutral formuliert, innovativ — eine Tatsache, auf die Schertz selbst stolz ist. Und wenn Schertz sich mit seinem Vorgehen durchsetzt, wonach es zum Glück gerade nicht aussieht, stellt das eine ernste Bedrohung der Meinungsfreiheit dar.

Immerhin hat das Landgericht Berlin Anfang des Jahres in einer anderen Sache Schertz ./. Schälike geurteilt, dass der Anwalt kritische Berichterstattung akzeptieren müsse: Ein Gewerbetreibender habe eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinzunehmen. Für Anwälte gelte nichts anderes.

Nachtrag, 14:20 Uhr. Janus hat ein schönes, altes Zitat von Schertz zum Thema ausgegraben. Im April 2005 berichtete die Nachrichtenagentur ddp:

Der Berliner Medienanwalt Christian Schertz hat den am Freitag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgestellten Entwurf für ein Stalking-Gesetz kritisiert. Das Gesetz sei handwerklich unsauber, sagte Schertz der „Berliner Zeitung“ (Samstagausgabe) laut Vorabbericht. Es enthalte Formulierungen, die zu wenig präzise seien.

„Im Strafrecht muss der Bürger genau wissen, wann er eine Straftat begeht“, sagte Schertz. Der Entwurf von Zypries sieht vor, für andauernde Belästigungen wie ständige Anrufe oder das Auflauern vor der Haustür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu verhängen. Dafür müsse das Stalking-Opfer „schwerwiegend und unzumutbar“ in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt sein. „Wann beginnt da der Tatbestand?“ kritisierte Schertz die Formulierung.