Christoph Keese erklärt, warum das Leistungsschutzrecht vielleicht auch Überschriften umfasst


Abbildung: Werbe-Broschüre der Verlegerverbände VDZ und BDZV

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschäftigt wieder einmal den Deutschen Bundestag. Morgen berät der Rechtsausschuss über einen Gesetzesentwurf von der Linken und den Grünen, der die Aufhebung des Gesetzes vorsieht. Die bereits vorliegenden Stellungnahmen von Sachverständigen kommen zu vernichtenden Urteilen über das Leistungsschutzrecht. Trotzdem werden Union und SPD wohl gegen seine Abschaffung stimmen. (Nachtrag, 20 Uhr: Von den nun insgesamt sechs Stellungnahmen fallen zwei weniger kritisch bzw. abwartend/positiv aus.)

Die Anhörung morgen ist vielleicht kein schlechter Zeitpunkt, um ein Gespräch zu veröffentlichen, das ich bereits im vergangenen November mit Christoph Keese, Executive Vice President bei Axel Springer und der wohl wichtigste Kämpfer für das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, geführt habe. Er hatte am 9. November 2014 in einem langen Blogeintrag behauptet, das Gesetz sei nicht gescheitert, „ganz im Gegenteil“. Er warf mir einen „desinformativen Medienjournalismus“ vor und überraschte unter anderem mit der Aussage, womöglich falle auch die Anzeige von Überschriften durch Suchmaschinen schon unter das Leistungsschutzrecht (und bedürfe also einer Genehmigung durch die Verlage). Zuvor hatten Politik und Verlage immer behauptet, Überschriften blieben selbstverständlich frei.

Auf meine Bitte, mir diesen Widerspruch zu erklären, lud mich Keese damals zu einem Treffen im Journalistenclub des Verlages ein. Am 11. November vormittags erklärte er mir unter anderem, warum Überschriften womöglich doch unter das Leistungsschutzrecht fallen – und warum das kein Widerspruch ist zu dem, was die Verlage die ganze Zeit beteuert hatten. Ich dokumentiere diesen Teil des Gesprächs im Folgenden nur marginal gekürzt und geglättet.

Keese begann mit einer genauen Analyse des Gesetzestextes:

Keese: Artikel 87f, Absatz 1, Satz 1. „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“, sprich: im Internet zu verbreiten, „es sei denn, es handelt sich“ – und das ist die Formulierung, die mehr oder weniger einen Tag vor der Verabschiedung im Bundestag auf Anregung der FDP-Fraktion noch hineingekommen ist, „es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Jetzt ist natürlich die Frage: Was sind „Kleinste Textausschnitte“? Ich bin kein Jurist, aber die Juristen, die sich mit dem Thema befassen, sagen, das ist wahrscheinlich der einzige Superlativ in einem deutschen Gesetz. Kommt natürlich sofort die Frage: Was ist ein kleiner Textausschnitt? Und wenn klar wäre, was ein kleiner Textausschnitt ist, stellt sich sofort die Frage, was wäre denn noch kleiner als klein, also der kleinste Textausschnitt. Das ist die Gesetzesformulierung.

Die Richter haben auszulegen, was das jetzt bedeutet. Wie die das auslegen werden, weiß keiner. (…) Ein Richter wird sich nach dem Willen des Gesetzgebers erkundigen, und dieser Wille des Gesetzgebers manifestiert sich vor allen Dingen in der amtlichen Begründung, die dem Gesetz angefügt ist. Und dem, was die verabschiedenden Koalitionsparteien in ihren Reden im Bundestag gesagt haben.

Der einschlägige Text in der amtlichen Begründung lautet: „Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil ‚Metall auf Metall‘ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ – und jetzt kommt’s: „wie Schlagzeilen“, also Überschriften, wobei Überschrift und Schlagzeile schon gar nicht mehr unbedingt das gleiche ist, und jetzt kommt ein Einschub, „zum Beispiel ‚Bayern schlägt Schalke‘, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes.“ Das steht hier. Das steht hier als Beispiel. Und da steht: „Bayern schlägt Schalke.“ Da steht nicht: „Bayern schlägt Schalke nach spannendem Elfmeter-Schießen.“ Oder „mit Flanke“.

„Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet.“ Dieser Satz steht im Anschluss an diesen „Bayern schlägt Schalke“-Satz. Jetzt kann man das sicherlich so auslegen, dass man sagt: Frei, knapp und zweckdienlich ist „Bayern schlägt Schalke“. Aber „in spannendem Elfmeterschießen“ ist dann schon nicht mehr knapp, sondern schon länger als knapp.

Niggemeier: Der interessante Punkt ist aber doch, dass Sie, also Sie selbst, das anders interpretiert haben. Sie haben am 1. März 2013, nach der Verabschiedung, die Rede von Günther Krings [dem stellvertretenden Vorsitzenden der Unionsfraktion im Bundestag] dokumentiert. Haben das ausdrücklich gekennzeichnet als: Das ist der „Wille des Gesetzgebers“, und haben das selbst zusammengefasst mit den Worten: „Überschriften sollen aus guten Gründen frei bleiben“.

Keese: Damit rekurriere ich auf diese Formulierung, dieses Beispiel, was Überschriften hier sind. Der spricht von Schlagzeilen. Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“.

Das heißt, sie meinen mit „Überschriften“ gar nicht „Überschriften“, sondern Sie meinen…

Keese: … im Sinne des Gesetzes.

Das haben Sie nicht gesagt. Ich kann ihnen auch noch viel Beispiele bringen. Im Februar vorher haben Sie schon gesagt: „Sicherlich hätte auch niemand etwas dagegen, wenn Überschriften frei blieben. Das war noch vor der Formulierung des Gesetzes, im Februar 2013. Mein Eindruck ist, vorsichtig formuliert: Sie haben Ihre Interpretation jetzt geändert.

Keese: Nee. Ich versuche zu unterscheiden zwischen unserer Parteienposition und einer neutralen Position, die ich auch immer der Übung wegen einnehmen kann. Was ich in meinem neuen Blogbeitrag gesagt habe, ist: Dass das strittig ist.

Aber bislang war es nicht strittig. Wer hat es bislang so interpretiert wie Sie jetzt?

Keese: Aber ich frage Sie umgekehrt: Was ist eine Überschrift?

Die Überschrift ist das, was der Verlag zur Überschrift macht. Der Verlag sagt: Dies ist unsere Überschrift. Google entscheidet das ja nicht selbst, sondern übernimmt das, was der Verlag entsprechend per HTML als Überschrift des Artikels definiert.

Keese: Ja und nein: Google liest Überschriften nur bis zu ungefähr 60 Anschlägen aus. Deswegen hat sich das zum Industriestandard entwickelt.

Aber die Entscheidung, was ist eine Überschrift, trifft ja der Verlag.

Keese: Ja. Aber nur mal angenommen, die Verlage würden sich, nur als Gedankenspiel, dafür entschieden haben, dass Überschriften 3000 Zeichen lang sind. Dann kann ja nicht die technische Definition des Feldes Überschrift maßgeblich sein für den Richter bei der Auslegung, was eine Überschrift ist.

Naja, es ist ja nicht nur eine technische Definition, sondern die Entscheidung des Verlegers, zu sagen: Wir wollen, dass die Überschrift aus welchen Gründen auch immer so lang ist.

Keese: Ich möchte meinen neuen Blog-Beitrag nicht so verstanden wissen, dass ich jetzt der einen Interpretation das Wort rede. Ich möchte eigentlich nur klarmachen, wie das prozessuale Vorgehen ist. Und klarmachen, dass keine der beiden Seiten weiß, wie am Ende ein Richter eine „Überschrift“ definiert. Das kann sorum und sorum ausgehen. Was uns nur im Verfahren mit dem Kartellamt verwundert hat: Das Kartellamt hat Google ziemlich deutlich indiziert, dass es unter der Nutzungsschwelle des Leistungsschutzrechtes wegtauchen kann, wenn es sich auf die Überschrift kapriziert [also nur die Überschrift anzeigt]. Und ist davon ausgegangen, dass es klipp und klar wäre, was eine Überschrift ist. Aber das ist nicht ausgeurteilt.

Aber das Interessante ist doch, dass genau Sie – sowohl Sie persönlich als auch die Verbände – genau diesen Eindruck im Vorfeld ganz massiv erweckt haben. Die Formulierung in der Informationsbroschüre von [den Verlegerverbänden] VDZ und BDZV heißt: „Es ist wichtig, die Position der Verlage im Detail zu verstehen: (…) Überschriften können frei verwendet werden.“

Keese: Überschriften im Sinne des Gesetzes.

Es gab das Gesetz aber noch gar nicht. Und da steht auch nicht „im Sinne des Gesetzes“.

Keese: Stimmt, die Broschüre war vorher, am 26. Januar habe ich den Text der Broschüre gebloggt. Das heißt, das war sechs Wochen vor der Verabschiedung [des Gesetzes]. Da allerdings kannten wir die Formulierung mit den „kleinsten Teilen“ noch nicht. Mit anderen Worten: Zu dem Zeitpunkt wussten wir noch nicht, wie die Formulierung des Textes sein würde. Gemeint habe ich dann nach Verabschiedung des Textes aber immer: das, was im Gesetz steht, und das weiß ich auch nicht, wie das ausgelegt wird.

Im ganzen Vorfeld war das aber überhaupt nicht strittig. Gerade um die Besorgnis in der Fachöffentlichkeit zu beruhigen, haben die Verleger gesagt: Wir wollen gar nicht Überschriften da einbeziehen. Das heißt, wenn das Gericht sich den Kontext, den Willen des Gesetzgebers anguckt, unter anderem auch die Aussagen von Herrn Krings, findet man überall Beispiele dafür, dass die Verlage und auch die Politik gesagt haben: Nein, Überschriften meinen wir damit nicht. Und jetzt kommen Sie damit an und sagen: Hm, das ist eigentlich unerklärlich, dass das Kartellamt plötzlich so tut, als sei das schon klar, dass Überschriften frei sind. Also, Sie selber haben mit für den Eindruck gesorgt, dass das klar ist.

Keese: Gut, aber das war, wie gesagt, in der politischen Diskussion vor der Verabschiedung des Gesetzes. Ich überlege vielleicht, ob ich das Wort korrigieren sollte in meinem Blogeintrag und das Wort „strittig“ ersetzen sollte und sagen: Es ist nicht „ausgeurteilt“. Das Kartellamt ist in der Ausleuchtung des rechtlichen Raumes davon ausgegangen, dass es klar wie Kloßbrühe wäre.

Was ich leicht zu erklären finde.

Keese: Warum?

Weil, wie gesagt, in der ganzen Diskussion und Dokumentation der Absicht der Politik und der Verlage, das klar schien.

Keese: Ja. Aber die vorausgegangene Diskussion spielt in der Auslegung des Gesetzes dann eine weniger große Rolle als der Gesetzestext und die amtliche Begründung, die beigefügt ist. Deswegen: Dieses Verfahren braucht einfach Raum und Ruhe.

71 Replies to “Christoph Keese erklärt, warum das Leistungsschutzrecht vielleicht auch Überschriften umfasst”

  1. Wenn Keese wirklich Überschriften zum Leistungsschutzrecht erklären will, werden die so geschützten Produkte wieder aus den RSS Feeds entfernt.

    Welche Suchmaschine hat denn die Möglichkeit Überschriften automatisch so zu kürzen, dass der Sinn nicht entstellt wird, die Spannung auf das Thema aber nicht genommen wird.

    „Sie hatte eine Brust-OP“ (Neutral) statt „Frau XYZ jetzt mit Körbchengrösse XXL“ (Interessant) da ist es besser es ganz sein zu lassen, die Feeds ließt doch wirklich keiner.

    Nochmal, eine Nachricht, die in 2 Sätzen alles Wesentliche enthält ist entweder keine relevante Nachricht, oder ungeschickt geschrieben. Die Journalisten wissen doch, wieviel die RSS Feeds legal kopieren können, dann wird das Lesenswerte halt später im Text gebracht.

    Tolomir

  2. Ich möchte bitte, dass Stefan und Keese eine Loriot-Lese-Tour machen.
    „Wenn ein Trompeter in eine Geige bläse, dann bliese er praktisch … wenn er theoretisch bliese, dann bläse er nicht!“

  3. Habe mir gerade den verlinkten Blogeintrag von Christoph Keese durchgelesen. Nicht, dass ich den anderen Punkten unbedingt zustimmen würde, aber… viertens und siebtens können doch nicht wirklich ernst gemeint sein? Die Logik hinter der Argumentation ist mit hanebüchen ja noch sehr vorsichtig umschrieben. Fast noch besser gefällt mir aber die Argumentation hier zu den Überschriften. Ich meine, wenn man das ganze Geschwurbel in klare Sprache übersetzen würde, steht da meiner Ansicht nach: „Wir haben vorher behauptet, dass Überschriften nicht unter das LSR fallen, weil es uns bei der Debatte darüber sonst geschadet hätte und das LSR nicht zustande gekommen wäre. Nun, da wir es haben, behaupten wir das Gegenteil.“

  4. @Olly

    Was – zu dem Zeitpunkt – 13 Jahre Springer so anrichten können… wobei: Ich glaube, der ASV schafft das auch in 13 Monaten. Oder Wochen. Oder Tagen. Vielleicht auch Stunden. Ob das vielleicht sogar Einstellungsvoraussetzung ist, weiß ich allerdings nicht.

  5. Zitat: „Dieses Verfahren braucht einfach Raum und Ruhe.“

    Nein – Dieses Verfahren sollte ohne weitere Diskussion in den Orkus der Geschichte befördert werden.

    Die (sprachlichen) Windungen des Herrn Keese verursachen bei mir nur noch Krämpfe.

  6. Die kleinste Einheit eines Textes ist der Buchstabe (oder das Satzzeichen). So bekommt die Aufforderung „nun mach aber mal ’nen Punkt“ an z.B. Google eine ganz neue Bedeutung. Hoffentlich macht Google hier nicht nur einen Punkt, sondern wirft diese Verlage ganz aus dem Index.

  7. Heute ist der Tag des Artenschutzes, aber hier muss natürlich mal wieder Tag des Leistungsschutzes sein. Okay, ich finde ja auch, dass diese „Leistungen“ nicht über das Urheberrecht hinaus geschützt werden müssen (und mal ehrlich: beim Leistungsschutzrecht geht es ja nur ums Abzocken von Suchmaschinen, also Geldgier), und dass das endlich geklärt werden muss. Aber heute?

  8. Es ist ja noch einen Monat bis Ostern, aber der Eiertanz von Herrn Keese ist wirklich unterhaltsam.

  9. Die kleine, zudem vermutlich sinnlose Eierei mal „positiv“ dargestellt:
    Die eigene Meinung zu hinterfragen und womöglich zu revidieren, zeichnet besonders qualifizierte Führungskräfte aus. Nicht alle beherrschen diese Eigenschaft, Das kann auch bedeuten, den eigenen Verbesserungsbedarf zu akzeptieren und Schritte einzuleiten, um sich selbst zu verbessern. Das ändert nichts daran, dass gute Führungskräfte Kritik als Chance und notwendigen Teil der Arbeit und eben nicht als lästige Störung sehen und nutzen sollten…

    ;-)

  10. Vielleicht hätte die Linke FÜR das LSR voten sollen, dann wären Union und SPD bestimmt dagegen gewesen…

  11. Danke, Herr Niggemeier, für die sachliche Aufklärung über diesen fabulierenden Herrn mit (leider) viel Einfluss.
    Mehr davon !

  12. Das Ganze sieht irgendwie nach einem Versuch aus, Google keine Wahl zu lassen als zu zahlen oder die Inhalte ganz auszulisten, und dann zu hoffen dass letzteres gegen das Kartellrecht verstößt. Die Strategie, nur Überschriften zu listen hat sich ja als legal herausgestellt.

  13. Ein kleinster Textausschnitt ist ein Buchstabe, der Wille des Gesetzgrbers ist doch sonnenklar! Google, bitte Springer-Suchergebnisse ab sofort so darstellen: K… …i… …t-S… g… …e… …r.

  14. Immer wieder erstaunlich, wie konsequent man Anmerkungen ignorieren und inhaltslose Aussagen treffen kann. Hut ab! Das muss er lange geübt haben…

  15. Das „Trotzdem“ beim letzten Satz im ersten Absatz irritiert. Ein „Darum“ würde besser passen. Oder fehlt da ein Satz: „Allerdings hat bisher noch niemand bemerkt, daß das Gesetz auch verfassungswidrig ist. Trotzdem usw.“

  16. @12 meykosoft

    Genau den gegenteiligen Eindruck hat mir der Text vermittelt:
    Wer will einem Geschäftspartner eigentlich noch für voll nehmen, für den Worte anscheinend nur das Ausscheiden von Lauten ist, bis ein Richter das geklärt hat?

    Ich wünsche mir ja, dass diese kakophone Katastrophentour von dem Herrn Käese irgendwann sich im Springer-Umsatz bemerkbar macht.

    Ich vermute aber, solange Springer noch an Quant Anteile besitzt, wird man solange um Leistungsrechte sich streiten, bis man es endlich zur EU-Höhe und Google-Kartell-Zerschlagungsideen hochgearbeitet hat;
    mir scheint das als digitale Strategie untrennbar, auch wenn nicht fachlich bründbar, dass Springer mit dem Leistungsschutzrecht einen Weitwurf versucht, um eines Tages *räusper* mit Presseerzeugnissen wieder Geld zu verdienen. ;)

    Es kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers (also der Keeses und ähnlichen) sein, sich ewig mit Google um Klimpergeld zu streiten;
    ein Erfolg wäre erst, wenn das Geld von alleine rein kommt.

  17. Springer? Erscheint da nicht dieses Blatt, in dem man so ein Faible für „Klartext“ hat?
    Vor dem Hintergrund dieses Musterbeispiels an Wortklauberei und Winkeladvokatentum („Ich bin kein Jurist“) fand ich folgendes Zitat aus Keeses Blogbeitrag besonders hübsch:

    Die Kanzleien, die Google vertreten, als auch Google selbst sind bekannt dafür, dass sie in Gerichtsverfahren alles Erdenkliche streitig stellen, klinge es auch noch so absurd. Nicht ohne Kalkül: Prozesstaktisch kann es durchaus klug sein, auch das Offensichtliche zu bestreiten. Dadurch gewinnt man Zeit und lenkt Richter wie Gegenseite ab.

    Und weil am Ende des Niggemeier-Keese-Gesprächs der Eindruck entsteht (jedenfalls bei mir war das so), es ginge nur um den Unterschied zwischen „strittig“ und „nicht ausgeurteilt“, also um eine mehr oder weniger offene akademische Frage, zu der Keese quasi noch keine eigene Meinung habe („und das weiß ich auch nicht, wie das ausgelegt wird“), er sich aber vorstellen könne („ich überlege vielleicht“), das Wort in seinem Blogeintrag zu korrigieren: die entsprechende Stelle in besagtem Blogeintrag lautet so:

    Was die Verkürzung der Snippets anging, saß das Kartellamt dem Irrtum auf, dass Überschriften ganz sicher nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen. Diese Auffassung ist zwischen den Parteien aber strittig. Insofern hat das Kartellamt den Sachstand der urheberrechtlichen Auseinandersetzung nicht ganz richtig erkannt, bevor es Google Ratschläge erteilte.

    „Zwischen den Parteien strittig“ im Rahmen „der urheberrechtlichen Auseinandersetzung“ ist aber schon etwas deutlich anderes als bloß „noch nicht ausgeurteilt“. Das bedeutet sehr klar, dass man sich bei Springer/VG Media nicht abstrakt, sondern ganz konkret auf den Standpunkt stellt, die Überschriften fielen prinzipiell unter das LSR.

    Richtig gut finde ich ja auch diesen Satz zum Einrahmen:

    Gut, aber das war, wie gesagt, in der politischen Diskussion vor der Verabschiedung des Gesetzes.

    Das ist wohl das Wirtschafts-Pendant zum „Was interessiert mich mein Geschwätz aus dem Wahlkampf“ von Politikern nach der Wahl.

    @Twipsy, #3
    Meine erste Assoziation war eher Ephraim Kishon, aber das Loriot-Zitat bringt’s ganz herrlich auf den Punkt.

  18. @Siegfried, #8
    Das geht nicht. Die Verlage aus dem Index kegeln würde bedeuten, dass Google seine Monopolstellung mißbraucht, um den intrinsischen Wert der Verlagstexte durch das Verstecken derselben zu zerstören. Google würde dann Werbeanzeigen zu Artikeln von Nichtverlagen schalten, wodurch Google den Wert der Verlagstexte auf die Nichtverlagstexte übertragen würde. Indirekt würde Google sich also weiterhin an den Verlagstexten bereichern.

  19. @ Mentalreservation (#23): Es ist noch viel schlimmer! Wenn jetzt nämlich bald schon das Zitieren der Überschrift eines Verlagstextes vom Leistungsschutzrecht erfasst und kostenpflichtig gemacht wird, bereichert sich Google schon durch das Nichtauflisten der Verlagstexte direkt an diesen.

    Das geht so: Durch das Nichtauflisten spart Google sich die Gebühren, die sonst an die Verlage zu zahlen wären. Und x Euro nicht ausgegeben sind x Euro gespart sind x Euro verdient (das ist ja auch ein in der Werbung immer wieder plakativ benutztes Prinzip). Damit verdient Google am Nichtauflisten der Verlagstexte direkt Geld, ohne dafür zu zahlen, und das ist genau das, wogegen das LSR überhaupt erst geschaffen wurde.

    Also wird Google nach LSR für das Nichtauflisten der Verlagstexte genau dieselben Gebühren zahlen müssen wie für die Auflistung. Bzw. mehr, wenn man den von Ihnen beschriebenen Effekt mit den Werbeeinnahmen berücksichtigt.

  20. »Der Große Hyperlobische Allverwandte Neutronenzänker«, sagte Deep Thought und rollte eindrucksvoll die Rs, »kann vielleicht einem akturanischen Mega-Esel alle vier Beine wegdiskutieren -, aber nur Herr Keese könnte ihn dann noch zu einem Spazierritt überreden.«

    Christoph Keese in: Per Anhalter durch die Mediengalaxis.

    Das ist doch wie Durchschnorren, was der da macht. Isn’t it?

  21. @23 mentalreservation

    Wiktionary biette mir den Satz an
    Beispiele:

    [1] Wer seine Arbeit aus eigenem Antrieb leistet, ist intrinsisch motiviert, wer dasselbe nur des Geldes wegen tut, dessen Motivation ist extrinsisch.

    Jetzt ist natürlich nicht ausgeurteilt, warum man Verlagstexte einen intrinsischen Wert zukommen lassen soll, wenn die Arbeit zuvorderst eher extrinsichen Wert zu haben scheint.

    Es geht ja beim Leitungsschutzrecht nicht darum, möglichst gute Arbeit weit zu verbreiten, sondern möglichst bilige Arbeit in bare Münze zu verwandeln.

    Kein anderes Ziel wurde bisher formuliert.

  22. . Und x Euro nicht ausgegeben sind x Euro gespart sind x Euro verdient (das ist ja auch ein in der Werbung immer wieder plakativ benutztes Prinzip).
    —————————————

    Und genau wie in der Werbung ist das eine Beschissargumentation, um Leuten das Geld aus der Tasche zu locken, mehr zu kaufen, als benötitgt.

    Man spart nicht dadurch, dass man Geld, dass man nicht ausgibt, nicht ausgibt, sondern man belibt beim Status Quo.
    Dem Punkt vor dem Geld ausgeben.

    Alles andere ist Verlust; und noch zahlt Google (so mir bekannt) keine Gebühren für irgendwas, also sind verdienen sie daran nichts, verlieren aber auch nichts.

    Alles andere ist Keese.

  23. „Die Art, wie er die Worte setzte, war dieselbe, die in den Reden aller industriellen ständig wiederkehrte; dennoch bestand ein Unterschied, der [ihn] im Wesentlichen von allen anderen trennte. Wenn er Phrasen gebrauchte, so konnte man gewiss nicht sagen, dass er sich ihrer b e d i e n e – wie es die anderen taten, die sich über die absolute Wertlosigkeit der Phrasen nicht täuschten und sie eben darum als Momente einer schlüssigen Logik in das Gefüge ihrer Absichten einsetzten. [Er] war der einzige, der von der Echtheit der Phrasen durchdrungen war und an sie selbst, nicht bloß an ihre Wirkung, glaubte.“ (Erik Reger, Union der festen Hand, Berlin 1931)

  24. @Doena: Das ist gemein! Ich lese mit zunehmender Begeisterung das Interview, führe mir die Kommentare zu Gemüte, halte den Pudding schon griffbereit vor die Wand, für meinen exklusiv geistreichen Kommentar … und dann steht das da schon. Ein bisschen gemein ist es aber schon, ganz derart gestaltlos ist nicht jeder gut gekochte Pudding.

    Kann man Keese eigentlich klonen? So ein Doppelinterview mit Doppelkeesebeteiligung stelle ich mir sehr spannend vor..

  25. @23 Doch, ab dem Tag, an dem die Verlage wirklich ALLES unter Lizenz-Vorbehalt stellen, kann google die Listung verweigern, wie es sich aus dem Statement des Kartellamtes ergibt.

    Es ist völlig zulässig, wenn Google Handlungen unterlässt, für die der Konzern sich Lizenzen erwerben müsste nach dem LSR. Sobald die Verlage tatsächlich durchsetzen, dass alles lizensiert werden muss, kann Google sie tatsächlich alle auslisten, mit des Kartellamtes Segen.

    Insofern wundere ich mich gerade, mit welchem Eifer sie an ihrem eigenen Ast sägen.

  26. Nimmt er das eigentlich selbst ernst, was er sagt?
    »[M]al angenommen, die Verlage würden sich […] dafür entschieden haben, dass Überschriften 3000 Zeichen lang sind. Dann kann ja nicht die technische Definition des Feldes Überschrift maßgeblich sein für den Richter bei der Auslegung, was eine Überschrift ist.«
    Wonach sollte der Richter denn sonst gehen? Wenn eine Überschrift 3000 Zeichen lang ist, warum sollte der Richter dann sagen: »Ja, nee. Nur die ersten 247 Zeichen bilden die Überschrift. Die restlichen Zeichen sind bloß… öh…«?!
    Ganz abgesehen vom anderen widersprüchlichen Gerede.
    Er versucht sich hier eine Gesetzeslücke herbeizureden, über die er doch noch an Google rankommen kann. So wirkt es zumindest.

  27. Besonders interessant dieses Zitat aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Felix Hey vom Verlag Dr. Otto Schmidt: „Dass Qualitätsjournalismus und die private Finanzierung der Presse einen Wert an sich darstellen, dürfte kaum bestreitbar sein“.

    Da Politiker ein unverdächtiges Propagandainstrument für ihr persönliches Narrativ benötigen, hat eine privat von Google finanzierte Presse für sie in der Tat unbestreitbar einen Wert.

  28. @34 Exlox: Politiker sind in diesem Kontext noch diejenigen, die am ehesten gesellschaftlicher Kontrolle unterliegen und das Meinungsbild wird nicht pluraler, wenn wir Medien Kollektiv als „Propagandainstrument“ betrachten. Ein solcher Zustand, der in Teilen des Landes noch nicht so lange her ist, fühlt sich definitiv anders an. Was weder die Existenz der Vertrauensproblematik bestreiten soll, über die wir hier diskutieren, noch toll findet, wenn Verlage mehr verbalen Einfallsreichtum bei der politischen Vertretung ihrer Interessen aufbringen, als in ihren Produkten.

  29. Ich denke mir immer: Für wie dumm hält der uns eigentlich?
    Dann fällt mir aber ein, dass er ja nicht mich adressiert, sondern die Politik, und dann passt das ja wieder…

  30. @ Stefan Niggemeier

    Sie haben meine aufrichtige Bewunderung. Ich wäre nicht annähernd so ruhig geblieben, wie Sie es (anscheinend) waren.

    Was wäre eigentlich wenn Google andere Webseiten listet die die „Überschriften“ der Verlage abbilden? Also nicht de Verlagsseiten …

    Am meisten stört mich ja (neben der Verbohrtheit eines Herrn Keese), dass man so selbstverständlich die Richter belästigt mit halbgaren Gesetzesvorlagen und die Verantwortung aus dem Murks irgendwas sinnvolles entscheiden zu lassen … Was soll das angestrebte Ergebnis sein? Stellt sich dann Keese hin und skandiert „Das Gesetz war gut. Leider wird es nur von den Richtern falsch angewandt!“ ???

    Vielleicht sollte Google einfach nur die ersen 10 Zeichen der Überschriften anzeigen … das reduziert sich bei BILD z. B. auf die gängigen Vokabeln …

  31. Das Keese nicht so dumm ist, dass er das glaubt, was er sagt, ist ja klar. Dass er aber glaubt, dass wir es glauben könnten, bestürzt mich immer wieder.

  32. @gnaddrig, 25:
    Jetzt ist nur noch offen, ob Google auch für das Nichtauflisten von Nichtverlagstexten an die Verlage zahlen muss.

  33. @ Mentalreservation (#39): Wahrscheinlich schon, denn dann würde Google sich ja auf dieselbe Art bereichern – alles, was dazu dient, Zahlungen an die Verlage zu vermeiden, führt ja zu einer Bereicherung Googles. Das Auflisten oder Nichtauflisten von Nichtverlagstexten zählt auf jeden Fall dazu. Und da jeder nicht an die Verlage gezahlte Euro als Bereicherung auf Kosten der Verlage gewertet werden kann, müsste Google auf jeden Fall zahlen. Sogar wenn Google Insolvenz anmelden oder die betreffenden Geschäftsbereiche auflösen würde, zöge das eine Schadenersatzpflicht an die Verlage nach sich.

    Kann man drehen und wenden wie man will, Google wird zur Kasse gebeten. Wenn sie einen findigen Anwalt haben, können die Verlage sicher auch verlangen, dass Google ihnen die Aufwendungen für die Leute ersetzt, die zur Überwachung der Aktivitäten von Google abgestellt sind. Es kann ja nicht sein, dass die Durchsetzung ihres guten Rechts die Verlage Geld kostet…

  34. Eine Überschrift muss eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweisen, um überhaupt als solche zu gelten. „Bayern schlägt Schalke“ ist genau so wenig eine Überschrift wie „Heute ist Mittwoch“. Das sind plumpe Tatsachenfeststellungen, die man in der Knappheit wegen der SPO-Regel gar nicht anderes schreiben KANN. Dürfte niemand auf der Welt die Zeile „Bayern schlägt Schalke“ bringen, nur weil Zeitzung XYZ das genau so geschrieben hat!? Welche „Leistung“ soll denn da geschützt werden!? Einen Satz mit 3 Buchstaben fehlerfrei zu Papier zu bringen!? Stünde da aber „Bayern fegt Schalke mit 8:0 vom Platz“, sähe das schon anders aus (obwohl das auf Grund des limitierten Fußballwortschatzes auch jeder 2. Zeitung ohne böse Absicht so durchrutschen könnte…).

  35. Wenn Google einfach nur die kleinste mögliche Texteinheit der Überschrift, also z.B. den ersten Buchstaben, anzeigt, so sollte das doch vom Gesetz gedeckt sein. Wenn in der Überschrift ein Leerzeichen vorkommt, ginge natürlich auch dieses.

  36. What. The! Frell?

    Ok, in meinem laienhaften Verständnis ist eine Überschrift, was oben über dem Artikel steht. Ein Satz, ein oder zwei Halbsätze oder nur ein, zwei Worte sind Längen, die ich als üblich empfinde.
    Wenn ein Verleger eine 3.000 Anschläge-Überschrift verwenden will, aber nicht will, dass Google die zitiert, soll er es doch besser lassen.

    Ein Rechtsstreit darüber, was denn eine Überschrift „im Sinne des Gesetzes“ sei, kann doch nur ausbrechen, wenn Google oder sonstwer einen Text zitiert, und Herr Keese bspw. sagt: „Das war aber nicht nur unsere Überschrift sondern wesentliche Teile des Artikels!“

    Dann wird der Richter fragen: „Woran hätte Google das denn erkennen können?“, und dann sagt Herr Keese: „An der Textgröße, an der nicht-fetten Schrift, an Absatz+Leerzeile, am Ausrufezeichen! Alles, was danach kommt, ist keine Überschrift.“ Und dem wird der Richter zustimmen.
    Oder Google hat wirklich nur die Überschrift zitiert…

    Persönlich finde ich, dass es für Suchmaschinen und Urheberrecht reichen würde, wenn man sich auf eine maximale Anzahl von Zeichen (mit/ohne Leerzeichen) einigen könnte.
    Könnte zu etwas komischen Blüten führen, wenn das Snippet mitten im Satz en
    aber man hätte eine Definition von „kürzesten Textteilen“.
    Oder man definiert „Überschrift“ mit „die ersten 60 Zeichen oder bis zum ersten Absatz.“
    Wäre für Google et alii leicht zu programmieren, würde den Verlegern Rechstsicherheit liefern, und der Richter hätte auch wenig Arbeit.

  37. Am 11.11. war das Gespräch? Leute, das ist der Beginn der närrischen Jahreszeit! Und Keese ist Remscheid geboren, großzügig ausgelegt also im Rheinland. War alles nur Spaß!

  38. Diese Satire belegt exemplarisch, wieso *diese* Gesellschaft früher oder später untergehen wird:

    Wenn ich nach dem Zufallsprinzip 1000 Leute frage, was eine Überschrift ist, werden n% antworten, dass das die „fette“ Zeile über einem Artikel ist. Ohne Zweifel.
    Und ich verwette meine Rente, dass der Prozentsatz „n“, der das abweichend sieht, zu 99% aus Juristen besteht.
    Das an sich wäre nicht so schlimm, wenn nicht die selben Leute unsere Gesetze nicht nur machen, sondern auch auslegen würden.
    Was dann im Endeffekt zu solchen Schildbürgerstreichen führt. Und zur GEZ, zu unserem Steuerrecht etc. pp.
    Es ist offenbar unmöglich so etwas Triviales wie eine „Überschrift“ juristisch einwandfrei zu definieren.
    Ich meine, mit dieser Einstellung kann ich doch alles anzweifeln. Wann ist eine Kartoffel eine Kartoffel?
    Nur weil es aussieht wie eine Kartoffel, so schmeckt, 9999 von 1000 es sofort zweifelsfrei als solche erkennen, bedeutet das für einen Juristen offenbar noch lange nicht, dass es sich hierbei um eine Kartoffel handeln muss.
    Gute Nacht!

  39. Studie: „Bild“ kein journalistisches Produkt
    „Die wohl überraschendste These des Medienwissenschaftlers Hans-Jürgen Arlt und des Publizisten Wolfgang Storz ist, dass es sich bei der Bild gar nicht um ein journalistisches Produkt handelt. Um journalistischen Mindeststandards zu genügen, müsste die Bild nicht nur journalistisch arbeiten, sondern zunächst einmal überhaupt den Vorsatz haben, den Leser zu informieren. Das ist bei der Bild aber gerade nicht der Fall. Die Bild bildet die Realität nicht ab, sie versucht die Wirklichkeit nach ihrer Weltsicht zu formen, und wenn ihr das nicht gelingt, beschreibt sie eben eine Scheinrealität. Was nicht in das Raster der Bild-Meinung passt, wird ignoriert. Statements werden nicht rezipiert, sondern selbst produziert. Diese Charakterisierung mag in abgeschwächter Form auf viele Medien zutreffen, in einer derartigen Konzentration ist sie jedoch nur bei der Bild-Zeitung zu finden. Die Bild ist demnach eher ein PR-Organ in eigener Mission, nicht „Fakt“, sondern „Fiktion“. Der fehlende Wahrheitsanspruch und die mangelnde Übereinstimmung mit der Realität werden dabei nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern sind geradezu Grundpfeiler der Blatt-Strategie.“ (Quelle: Jens Berger, NachDenkSeiten)

    Gilt für die BILD dann überhaupt das LSR?

  40. Junge, Junge, dieser Keese windet sich ja wie eine Giftschlange, der man hinten auf die Schwanzspitze getreten ist. Schlimm.

  41. Das LSR ist Murks, technisch wie inhatlich. Es befindet sich schon auf dem Weg in die ewigen Jagdgründe. Es ist deshalb jetzt einfach notwendig für Keese, noch mal einen Gegenangriff zu starten, um vielleicht das Blatt doch noch zu wenden.

    Mit diesem etwas naiven Glauben an das Gute in Mensch und Menschheit ringe ich selbst dem Keesequark doch was Positives ab, zumal ich meinen Optimismus auch noch mit der Hoffnung kröne, dass der Schuss des Käseblatt-Lobbyisten mit dem sprechenden Namen, den kein Literat besser hätte erfnden können, nach hinten losgeht.

  42. Naja, oder eine Überschrift ist das, was sie selbst als Überschrift definieren. Hier der Quelltext zum Beispiel vom Spiegel:
    Indiens Boomtown Surat In der Hauptstadt der Diamanten
    Ok, die CSS-Klasse kann man auch „Erna“ nennen, aber bis der Keese darauf kommt ….
    (Ich hoffe die HTML-Tags verhunzen nicht diesen Text hier)

  43. oh haben sie doch, dann anders:
    -span class=“headline-intro“-Indiens Boomtown Surat-/span- -span class=“headline“-In der Hauptstadt der Diamanten-/span-
    (die Minuszeichen sind die größer/kleiner-Zeichen des Tags)

  44. #46-48. Keese wird sagen: Ersetze im Beispiel Kartoffel durch Traube. Dann versteht ihr ;-)

  45. Ich finde Herr Käse hat völlig recht – mit seinem letztem Satz: Dieses Verfahren braucht den Müllraum und einfach ewige Ruhe.

  46. Aber wenn die Verlage die Überschriften selbst definieren, die dann Google automatisch erkennt, dann obliegt es doch ihnen selber darau zu achten, dass nur die Überschriften angezeigt werden …

    Das wirkt wie eine Gelddruckmaschine bei bewußter Falschanwendung …

  47. @ HERDIR: Nun gibt es Leute, die der Meinung sind, dass genau das der Hauptgrund für die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht war – eine Gelddruckmaschine geschenkt zu kriegen, mit der man einen Teil der Gewinne von Google u.ä. abschöpfen kann.

  48. So dumm, wie Herr Keese hier und in seinem Blog argumentiert, ist er unter Garantie nicht.

    Da lässt sich nur vermuten, dass er all das, was er im Laufe der Zeit zum Thema LSR von sich gegeben hat, nicht gutgläubig war.

    Die Alternative, dass Herr Keese ein bitterböser Satiriker oder Eulenspiegel ist, der wissen möchte, was sich die Politiker und Teile der Öffentlichkeit noch alles gefallen lassen, ist auch nicht von der Hand zu weisen.

  49. Vielleicht darf einer dieser Juristen, die ja für alles Übel dieser Welt verantwortlich sind, hier kurz anmerken, dass es nicht um die Frage geht, wie man jurisitsch zweifelsfrei eine Überschrift definiert, weil davon im LSR-Gesetz eben keine Rede ist. Die Frage ist umgekehrt, was „kleinste Textausschnitte“ sind, bzw. ob Überschriften in jedem Fall darunter fallen. Hier versucht Keese nun Verwirrung zu stiften, indem er andeutet, dass das nur bei sehr kurzen, einfach gehaltenen Überschriften der Fall sei.
    Klar hat das LSR-Gesetz starke Schwächen (u. a. seine Existenz), ebenso wie viele andere Gesetze. Trotzdem stört es mich, wenn bei jedem davon „9999 von 1000“ [sic!] Leute der Überzeugung sind, sie und jeder andere „mit gesundem Menschenverstand“ hätten das alles viiiel besser, gerechter und eindeutiger hinbekommen. So wie es ja auch Millionen bessere Bundestrainer gibt in diesem Land.
    Christoph Keese ist übrigens gelernter Journalist und Wirtschaftswissenschaftler.

  50. @ Pepito: Trotzdem stört es mich, wenn bei jedem davon „9999 von 1000″ [sic!] Leute der Überzeugung sind, sie und jeder andere „mit gesundem Menschenverstand“ hätten das alles viiiel besser, gerechter und eindeutiger hinbekommen. So wie es ja auch Millionen bessere Bundestrainer gibt in diesem Land.

    Einerseits volle Zustimmung. Andererseits hätte ich (wie bis zu 999 von 1000 anderen auch) das LSR selbstverständlich besser, gerechter und eindeutiger hinbekommen. Die eine wesentliche Schwäche, die Sie auch erwähnen, hätte ich nämlich vermieden.

    Und was Herrn Keeses Qualifikation angeht: Ganz sicher weiß der genau, was er will, und er tut, was nötig ist, um es durchzusetzen. Er ist ja nicht blöd, und er ist ganz sicher nicht darauf angewiesen, dass irgendwer im Land ihn toll oder integer findet. Es geht letztlich um Geld, Macht und Einfluss, da müssen persönliche Eitelkeiten manchmal hintangestellt werden im Dienst der großen Sache…

  51. Es geht wohl um die Konstruktion einer Zwangsabgabe für Google, als deren Alternative denen der Rückzug aus Deutschland freigestellt wird. Zahlen. Oder gehen, was unseren Machern ebenfalls recht wäre. Die Überdehnung dessen, was bei uns als rechtsstaatlich darstellbar genannt werden kann, sollte nicht erst an dieser Stelle aufstoßen.

    Dies alles findet unter Wohlwollen der SPD – Gabriel äußerte Zerschlagungs_Wünsche gegenüber Google – sowie einer Kanzlerin statt, die nicht nur unsere Presselandschaft mit gleichschaltendem Hirnsirup verklebt, unter dem das gesamte Land zunehmend verdämmert.

    Niemand braucht hinweisende Überschriften zu den ausführlicheren Pädagogik-Werken. Denn wir wissen alle ja bereits, was wir denken sollen.

    Google sollte die BRD vielleicht ganz einfach seinem Schicksal überlassen.

  52. @60,61
    Verwirrung stiftet Herr Keese vor allem mit einer bemerkenswerten Melange aus vernünftiger Beschreibung von Sachverhalten und eigenen absurden Interpretationen. In einem Punkt hat er nämlich recht:
    Die allererste Frage, die man sich stellt (gerade vor Gericht) ist die Frage nach dem Normzweck des Gesetzes, also dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers. Und da fehlt im obigen Beitrag die Bewertung eines entscheidenden Satzes aus der amtlichen Begründung:
    „Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet.“
    Der Gesetzgeber will nicht nur eine knappe Beschreibung, sondern auch eine zweckdienliche.
    Und da ist bei einer Überschrift zunächst die Frage:

    Ist diese Überschrift eine zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts und gleichzeitig knapp genug?

    Zum Beispiel (Bayern verliert im Finale der Champions league):
    Überschrift Eins: FC Bayern verliert Finale der Champions league.
    Die Überschrift bedient die geforderten Kriterien, sie ist kurz, knapp und zweckdienlich.

    Überschrift Zwei: Bayern im Tal der Tränen.
    Wer nun nicht weiß, dass gerade eben das Finalspiel entschieden wurde, kann sich hier alles mögliche vorstellen. Für eine zweckdienliche Beschreibung langt das nicht, der Wille des Gesetzgebers ist hier nicht erfüllt. Es muss noch eine „kleinste Textstelle“ her, damit eine grundlegende Orientierung zum Inhalt der Meldung erfolgt.

    Und eben das ist das Absonderliche an den Ausführungen des Herr Keese, so wie sie hier wiedergegeben werden. Er setzt mit dem Normzweck an und leitet aus der Erkenntnis, das die erste entscheidende Frage nach dem Willen des Gesetzgebers lauten muss, erstaunlicherweise die Behauptung ab, dass sich jetzt die Frage stellt, was denn kleinste Textausschnitte sein sollen. Er beschränkt sich natürlich auf ein Beispiel, in dem die Überschrift die Kriterien erfüllt, während Herr Niggemeier von allen denkbaren Überschriften sprechen möchte. Also auch von den zahlreichen, die als eine Art „Teaser“ eben nicht geeignet sind, eine zweckdienliche Beschreibung abzuliefern.

    Die Frage was eine „kleinste Textstelle“ ist, ist damit nicht die relevanteste. Sie ist ohnehin eine Einzelfallentscheidung, da sich unter anderem auch der Länge des Textes ergibt, ob eine Textstelle klein oder ganz klein ist.
    Die Frage, was eine „kleinste Textstelle“ ist, ist die Frage, die eine Partei lediglich gerne zu relevantesten machen möchte.

  53. @Jürgen

    vielleicht ist das ja sogar der Plan. Die einzigen die von einem Wegfall von google news profitieren wären wohl die grösseren Verlage.

  54. Christoph Keese ist das Gesicht des Leistungsschutzrechts in Deutschland. Er wird als der große Botschafter des Projekts wahrgenommen. Es ist nicht völlig abwegig, anzunehmen, dass seine berufliche Zukunft eng mit dem Erfolg des LSR verbunden ist.

    Wäre ich Christoph Keese, würde mich das sehr nervös machen.
    Unter diesen Umständen rate ich davon ab, seine abwegigen Positionen zu sehr zu würdigen.
    Da will sich nicht einer an der Debatte beteiligen; da argumentiert jemand, warum er nicht gefeuert werden sollte.

  55. Ich halte das Leistungsschutzrecht für Presseverleger für verfehlt. Leider hat Stefan Niggemeier aber Unrecht, wenn er behauptet, dass der „Wille des Gesetzgebers sich vor allen Dingen in der amtlichen Begründung [manifestiert], die dem Gesetz angefügt ist.“ Damit ist auch seine Schlussfolgerung, dass Überschriften nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst sein sollen, keinesfalls zwingend.

    In Deutschland gibt es keine dem Gesetz angefügte Begründung, es gibt nur eine dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung angefügte Begründung. Hier liegt ein gewichtiger Unterschied. Bei den Nazis gab es noch amtliche Gesetzesbegründungen, die daher auch einen großen Einfluss auf die Auslegung einer Norm hatten. In der Bundesrepublik wurde darauf mit Absicht verzichtet. Heute begründet die Bundesregierung lediglich ihren Gesetzesentwurf, den sie dann in den Bundestag einbringt. Gesetzgeber sind allein Bundestag und Bundesrat (Legislative) und nicht die Bundesregierung (Exekutive). Nachdem die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht hat, entscheidet allein der Gesetzgeber (Bundestag), ob er das Gesetz so erlässt, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, oder ob er es nochmal überarbeitet. Wenn der Gesetzgeber (Bundestag) den Vorschlag der Bundesregierung übernimmt, teilt er wahrscheinlich die Beweggründe, die die Bundesregierung zum Vorschlag des Gesetzes bewegten. Dann ist die Entwurfsbegründung der Bundesregierung ein Indiz für den Willen des Gesetzgebers. Sofern der Gesetzgeber (Bundestag) aber die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung nochmal verändert, spiegelt die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung häufig nicht den Willen des Gesetzgebers (Bundestag und Bundesrat) wider. So könnte es hier durchaus. In letzter Sekunde ist auf Vorschlag der FDP der Gesetzeswortlaut so verändert worden, dass man durchaus auch bei Überschriften von einem Leistungsschutzrecht ausgehen kann. Entscheidend ist allein der Wille des Gesetzgebers (Bundestag) und nicht der Exekutive (Bundesregierung). Insofern hat Christoph Keese Recht.

    Von einem Nichtjuristen verlangt niemand, dass er den Unterschied zwischen einer Gesetzesbegründung und einer Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung kennt. Allerdings habe ich Stefan Niggemeier am Dienstag per Mail auf diesen Unterschied hingewiesen und leider bis heute keine Antwort erhalten. Ehrlich gesagt bin ich hier ein bisschen enttäuscht, dass jemand, der sich bei anderen für den offenen Umgang mit Fehlern einsetzt, beim Hinweis auf eigene Fehlern einfach nicht reagiert.

  56. @Stefan Niggemeier: Ja, Sie haben Recht. Mein Fehler. Ich habe anscheinend überlesen, dass das schon ein „Keese“-Zitat war. Ich hätte nochmal genau lesen sollen. Ist mir jetzt etwas peinlich, gerade wenn ich Ihnen vorwerfe einen Fehler zu machen und dabei selbst einen mache. Sorry

  57. Ich finds ja lustig, dass der Keese, der sonst immer so krass einstudiert, glattgebügelt und professionell wirkt, hier so lustig ins Schleudern kommt. Eiert ganz schön herum, der Mann.

    Bin ich jetzt nicht so traurig drüber.

  58. Christoph Keese sollte sonntagsmorgens besser vom Hamburger Fischmarkt wegbleiben. Könnte sonst sein, dass ihn ein Aalverkäufer in ’ne Tüte packt und verhökert…

Comments are closed.