Die Verwertungsgesellschaft VG Wort überweist traditionell einen Teil der Tantiemen aus Urheberrechtsansprüchen, die sie einnimmt, pauschal an die Verleger. Der Urheberrechtler Martin Vogel hat dagegen geklagt – vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München überwiegend mit Erfolg. Während sein Verfahren nun beim Bundesgerichtshof anhängig ist, verhandelt der Europäische Gerichtshof ein anderes Verfahren, in dem es ebenfalls um die Frage der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen geht. Die VG Wort hat nun erstmals die Auszahlung an Verlage weitgehend gestoppt und fordert die „politischen Entscheidungsträger“ auf, die angeblich „unsichere Rechtslage“ zu beseitigen. Hier antwortet darauf nun Martin Vogel.
Ein Gastbeitrag von Martin Vogel
I.
Presseerklärung der VG Wort zur Ausschüttung 2015
Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort haben am 20. März 2015 eine Presseinformation ins Netz gestellt. Darin geben sie ihre einstimmig gefassten Beschlüsse über die Ausschüttung 2015 bekannt. Die VG Wort wird danach in diesem Jahr nicht mehr uneingeschränkt nach dem geltenden Verteilungsplan ausschütten. Dazu wird erklärt, die Rechtslage sei weiterhin unsicher. Der Bundesgerichtshof habe das Verfahren in der Sache Martin Vogel ./. VG Wort (Az. I ZR 198/13), das die Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen zum Gegenstand hat, im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Reprobel ./. Hewlett Packard (Az. C-572/13) ausgesetzt. Bei den Autoren bleibt es zwar wie in den Vorjahren bei Zahlungen unter Rückforderungsvorbehalt, bei den Verlegern wird die Ausschüttung jedoch gestoppt. Über die Ausschüttung an Verlage soll erst nach dem Urteil des EuGH entschieden werden. Abweichend davon können Verlage jedoch Ausschüttungen nach den Regeln des Verteilungsplans erhalten, wenn sie sich zur Rückzahlung binnen 30 Tagen verpflichten, „falls die Entscheidungen des EuGH oder des BGH dies erforderlich machen und die VG WORT die Verlage zur Rückerstattung aufgefordert hat“.
Zu diesem Beschluss haben Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort eine 9-Punkte-Erklärung abgegeben, die nicht unwidersprochen bleiben kann. Denn die VG Wort verschleiert bewusst die Sach- und Rechtslage – gemeinsam mit den Berufsverbänden und den Gewerkschaften der Autoren, die im Verwaltungsrat die Hälfte der Mitglieder stellen.
II.
Die VG Wort verletzt ihre Treuhänderpflichten
Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft (VG) ist die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten. Als Treuhänderin darf eine VG, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1997 und wiederholt auch der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt haben, nur an diejenigen ausschütten, die bei ihr Rechte zur Wahrnehmung gegenüber Nutzern eingebracht haben. Das ist im deutschen Recht selbstverständlich – und so bestimmt es nunmehr auch die Verwertungsgesellschaften-Richtlinie der Europäischen Union vom 26. Februar 2014.
Daran hält sich die VG Wort aber bei ihrer Verteilungspraxis nicht. Seit Jahren schüttet sie bis zur Hälfte der Erträge aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (zu denen vor allem die Ansprüche auf die Gerätevergütung gehören) pauschal an Verleger aus, obwohl diese bei ihr keine gesetzlichen Vergütungsansprüche einbringen. Nach dem Geschäftsbericht 2013 betrug allein der Ertrag aus der Gerätevergütung ca. 50 Millionen Euro. Seit dem Jahr 2002 hat die VG Wort so an Verleger über 300 Millionen Euro ohne Rechtsgrundlage ausgeschüttet.
Das Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen steht nach der Rechtslage allein den Urhebern zu. Dies gilt schon deshalb, weil nur sie der VG Wort solche Rechte übertragen.
Verleger bringen bei der VG Wort keine gesetzlichen Vergütungsansprüche ein. Das geht bereits aus den Verteilungsplänen der VG Wort selbst hervor. Von Urhebern wird selbstverständlich (und mit Recht) verlangt, durch Meldung für jedes einzelne Werk die wahrzunehmenden Rechte an die VG Wort zu übertragen. Jeder Autor, der seine Rechte von der VG Wort wahrnehmen lässt, kennt die lästige Prozedur dieser Einzelmeldungen. Verleger genießen dagegen eine Sonderbehandlung. Von ihnen werden keine Einzelmeldungen verlangt, in denen sie bezogen auf konkrete Werke Rechte an die VG Wort übertragen würden.
Verleger müssen nicht einmal der Form nach behaupten, dass sie Inhaber von gesetzlichen Vergütungsansprüchen für bestimmte Werke seien. Die VG Wort beteiligt die Verleger aus (schlechter) Tradition einfach so und ganz pauschal an den Wahrnehmungserlösen. An Verleger kann natürlich nicht nach eingebrachten Rechten verteilt werden. Bei der VG Wort kümmert sich aber auch niemand darum, dass kein Verlag bei ihr konkrete gesetzliche Vergütungsansprüche eingebracht hat. Es wird nach ganz anderen Gesichtspunkten verteilt – Gesichtspunkten, die mit der Einbringung von Rechten rein gar nichts zu tun haben, wie dem Eintrag verlegter Bücher im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB). Das ist offensichtlich rechtswidrig: Bei der Verteilung des Aufkommens aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt es nicht darauf an, wer Bücher verlegt hat, sondern wer der VG Wort Rechte an verlegten Werken übertragen hat. Nur durch die Übertragung von Rechten und deren Wahrnehmung gegenüber Nutzern werden die Erträge überhaupt erst ermöglicht.
III.
Ausflüchte der VG Wort
Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort (einschließlich der Vertreter der Autoren in deren Verwaltungsrat) kennen natürlich diese Sach- und Rechtslage. Sie wissen, dass die VG Wort schon deshalb keine Erträge aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche an Verleger ausschütten darf, weil Verleger keine gesetzlichen Vergütungsansprüche bei ihr einbringen. Deshalb greifen sie zu offensichtlichen Ausflüchten:
Gern beruft sich die VG Wort (wie in Nr. 5 der Erklärung) auf den „Solidargedanken zwischen Autoren und Verlagen“. Es kann offenbleiben, wie dies in den Ohren eines Autors klingen muss, dem bewusst wird, dass bis zur Hälfte der ihm zustehenden Erlöse ohne Rechtsgrund an seinen Verlag ausgeschüttet wird.
Die Berufung auf die Satzung scheint zunächst substantieller zu sein. Auf den Inhalt der Satzung kommt es allerdings schon deshalb nicht an, weil die VG Wort nicht nur über 10.000 Verlage, sondern auch über 570.000 Urheber vertritt, von denen nur ca. 450 bei ihr Mitglied sind. Mit allen anderen schließt die VG Wort nur Verträge über die treuhänderische Wahrnehmung ihrer Rechte ab. Weder die Urheber, die mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, noch – erst recht – die Urheber, die ihre Rechte der VG Wort als Treuhänderin nur durch Einzelmeldungen ohne den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages anvertraut haben, dürfen durch die Satzung zugunsten Dritter (wie die Verleger) enteignet werden (für die Mitglieder gilt im Übrigen nichts anderes). Dies folgt als Selbstverständlichkeit aus dem Treuhandgrundsatz und ist im Übrigen schon längst höchstrichterlich ausgesprochen.
In der Satzung steht zudem gar nicht, was die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat (unter Nr. 1) suggerieren will, nämlich dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber von der VG Wort satzungsgemäß als „gemeinsame Rechte“ von Urhebern und Verlegern ausgeübt werden sollen. In der Satzung vom 24. Mai 2014 steht vielmehr, ganz im Einklang mit der Rechtslage:
§ 2 Abs. 1
Zweck des Vereins ist es, die ihm vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Ansprüche und sonstigen Befugnisse seiner Mitglieder, Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten treuhänderisch wahrzunehmen.
§ 3 Wahrnehmungsberechtigte, Berufsgruppen und Mitglieder
1. Wer nachweislich [!] Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken ist, kann der VG WORT die Wahrnehmung der von ihr jeweils satzungsgemäß wahrzunehmenden Rechte anvertrauen. (…)
Die VG Wort beruft sich verständlicherweise nicht auf diese klaren Aussagen der Satzung, sondern nur auf deren Präambel. Dort heißt es:
Die dieser Gesellschaft zu übertragenden Rechte werden als gemeinsame Rechte der Berechtigten verwaltet und die Einnahmen nach einem festzulegenden Verfahren verteilt (Verteilungsplan).
Dieser Satz bestätigt nur, dass die VG Wort die ihr treuhänderisch übertragenen Rechte für diejenigen verwaltet, die diese Rechte eingebracht haben. Diese Rechte können in der Praxis einer Verwertungsgesellschaft auch nur „als gemeinsame Rechte der Berechtigten“ wahrgenommen werden, weil die Verwertungsgesellschaft mit Nutzern fast durchweg nur Pauschalverträge über die Nutzung ihres Werkrepertoires im Ganzen abschließt.
Es ist dreist, wie die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort die Präambel der Satzung umdeuten will, um zu rechtfertigen, dass die VG Wort Wahrnehmungserlöse, die allein den Urhebern zustehen, weitgehend für die Verleger zweckentfremdet.
Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort haben guten Grund, sich in ihrer Erklärung nicht auch auf § 9 Ziff. 3 der Satzung zu berufen. Dieser lautet:
Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu.
Diese Vorschrift wurde zu Beginn der Auseinandersetzung über die Verlegerbeteiligung in die Satzung eingefügt, um die Gemüter zu beruhigen. Aber sie hilft nicht weiter. Denn die Satzung hat sich nach Gesetz und Recht zu richten und nicht umgekehrt.
Wenn der Verleger der VG Wort keine Rechte übertragen hat, kann er auch nichts bekommen. Das wissen auch Vorstand und Verwaltungsrat, denen mehrere hochkarätige Urheberrechtsprofessoren angehören, nur zu gut. Das weiß nicht zuletzt auch die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften bei dem Deutschen Patent- und Markenamt. Aus diesem Grund hätte diese nicht nur die rechtswidrige Verteilungspraxis der VG Wort als solche, sondern auch § 9 Ziff. 3 der Satzung schon längst beanstanden müssen.
Ebenso unverblümt wie rechtswidrig besagt § 9 Ziff. 3 der Satzung, dass an Verleger ein „ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag“ ausgeschüttet werden solle, obwohl diese keine Rechte eingebracht haben. Verleger haben mit dem Treuhandverhältnis der VG Wort und der Autoren nichts zu tun. Worin besteht denn die Leistung, für die Verleger einen Anteil am Ertrag erhalten sollen, obwohl dieser nur aus der Wahrnehmung der Rechte erzielt worden ist, die allein die Urheber der VG Wort übertragen haben?
Richtig ist, dass ohne Verleger viele Werke nicht gedruckt würden. Verleger sind aber keine Wohltäter der Autoren. Für ihre Leistungen werden sie auf dem Buchmarkt bezahlt. Verleger sind auch nicht die einzigen, ohne deren Leistungen die Werke der Urheber nicht entstehen oder vertrieben werden könnten. Buchhändler und Bibliotheken können für Autoren ebenso unentbehrlich sein. Niemand ist aber bisher auf den Gedanken gekommen, dass Buchhändler und Bibliotheken deshalb an den Wahrnehmungserlösen der VG Wort zu beteiligen wären.
Die Rechtslage ist alles andere als unsicher
Die Rechtslage ist danach keineswegs unsicher, wie die Erklärung behauptet. Sie ist einfach und klar: Wer der VG Wort keine Rechte eingebracht hat, kann auch keinen Anteil an den Erlösen erhalten, die die VG Wort nur durch die Wahrnehmung konkreter Rechte gegenüber Nutzern erzielen konnte. Schon die Verteilungspläne belegen, dass die Verleger der VG Wort keine Rechte übertragen. Verleger haben mit der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche nichts zu tun. Sie stehen dabei als Dritte außerhalb des Treuhandverhältnisses der VG Wort mit den Urhebern. Mit dem gleichen Recht wie an Verleger könnte die VG Wort auch Buchhändler an den Ausschüttungen der Erträge aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (wie der einträglichen Gerätevergütung) beteiligen.
Die Rechtslage ist auch aus anderen Gründen völlig klar: Verleger bringen, wie dargelegt, bei der VG Wort schon der Form nach keine gesetzlichen Vergütungsansprüche ein. Sie dürfen schon deshalb keinen Anteil an den Erlösen der VG Wort aus der Wahrnehmung solcher Rechte erhalten. Danach kommt es von vornherein nicht darauf an, ob Verleger überhaupt gesetzliche Vergütungsansprüche erwerben könnten, um sie bei der VG Wort einzubringen. Die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat lenkt (Nr. 6) von dieser einfachen Sach- und Rechtslage ab, wenn dort behauptet wird, die Ausschüttungsentscheidung beruhe „ausschließlich auf der unsicheren Rechtslage, die ihre Ursache in nicht hinreichend klaren gesetzlichen Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene“ habe.
Selbst wenn Verleger bei der VG Wort gesetzliche Vergütungsansprüche einbringen würden (was sie nicht tun), könnten sie dies nur als Treuhänder der Urheber. Denn der EuGH hat schon im Urteil „Luksan/van der Let“ vom 9. Februar 2012 (Az. C-277/10, dort Randnummern 96 ff., 106, 108) entschieden, dass Vergütungsansprüche des Urhebers auf einen „gerechten Ausgleich“ für vom Gesetz zugelassene Privatkopien seines Werkes (wie in Deutschland der gesetzliche Vergütungsanspruch auf die Gerätevergütung) unverzichtbar sind und der Urheber „unbedingt“ die Zahlung des „gerechten Ausgleichs“ erhalten muss.
Diese Rechtsprechung hat der EuGH durch sein Urteil „Austro-Mechana/Amazon“ vom 11. Juli 2013 (Az. C-521/11, dort Randnummern 46 ff.) bestätigt.
Im deutschen Urheberrechtsgesetz sieht § 63a UrhG vor, dass der Urheber auf gesetzliche Vergütungsansprüche nicht im Voraus verzichten kann. Er kann sie nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts an einen Verleger, „wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt“.
Bei unvoreingenommenem Lesen der Vorschrift war schon nach dem deutschen Urheberrecht klar, dass ein Verleger gesetzliche Vergütungsansprüche nur als Treuhänder des Urhebers erwerben und bei der VG Wort einbringen kann. Die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort (Nr. 7) will der Vorschrift dagegen entnehmen, dass ihre Neuregelung im Jahr 2008 „das ausschließliche Ziel verfolgte, die Beteiligung der Verlage an den Einnahmen der VG WORT sicherzustellen“. Nichts davon kann dem unmissverständlichen Wortlaut und Sinn des § 63a UrhG entnommen werden. Es ist deshalb nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (auch des Bundesverfassungsgerichts) unerheblich, ob der nicht vom Gesetzgeber, sondern von Beamten verfassten Begründung des Gesetzentwurfs etwas anderes entnommen werden könnte. Was Ministerialbeamte unter dem Druck einer Lobby in die Begründung eines Gesetzentwurfs hineingeschrieben haben, kann den Gesetzgeber nicht binden. Maßgeblich ist der objektive Sinn und Zweck des Gesetzes.
Entgegen der Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort (Nr. 7) gab es deshalb schon im deutschen Urheberrechtsgesetz niemals eine Regelung, auf deren „Verlässlichkeit“ VG Wort und Verlage bei der Frage der Verlegerbeteiligung hätten vertrauen dürfen. Hinzu kommt der Vorrang des Unionsrechts: Das deutsche Urheberrecht muss im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden. Nach den Urteilen des EuGH „Luksan/van der Let“ und „Austro-Mechana/Amazon“ ist die „Auslegung“ des § 63a UrhG durch die VG Wort schlicht unvertretbar.
Appell der VG Wort an den „europäischen oder den nationalen Gesetzgeber“
Im Licht der Sach- und Rechtslage lohnt sich eine nähere Betrachtung von Nr. 8 und 9 der Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort. Diese lauten:
8. Selbstverständlich wird die VG WORT verbindliche Gerichtsentscheidungen beachten. Sollte sich jedoch aufgrund von Entscheidungen des EuGH oder des BGH herausstellen, dass eine Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der VG Wort nach geltendem Recht nicht möglich ist, sind der europäische oder der nationale Gesetzgeber (erneut) gefordert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
9. Anderenfalls würde aus formalen Gründen und gegen den gemeinsamen Willen der Beteiligten ein funktionierendes System zerstört, welches in Deutschland, Europa und weltweit seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert wird. Das hätte für Autoren und Verlage unabsehbare, teilweise existentielle Nachteile zur Folge.
Das sind große Worte. Was bedeuten sie im Klartext?
- Die zahlreichen Entscheidungen höchster Gerichte, des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Verteilungspraxis der VG Wort schon jetzt zweifelsfrei ergibt, waren für diese Verwertungsgesellschaft noch „nicht verbindlich“. Es müssen noch weitere Gerichtsurteile ergehen, wie sie jetzt im Verfahren des EuGH Reprobel ./. Hewlett Packard (Az. C-572/13) und des BGH Martin Vogel ./. VG Wort (Az. I ZR 198/13) zu erwarten sind, damit sich die VG Wort endlich an die Rechtslage hält.
- Die VG Wort ist Treuhänderin von über 570.000 Urhebern. Sie sieht die Gefahr, dass ihr weiterhin höchste Gerichte bescheinigen, dass sie Wahrnehmungserlöse, die den Urhebern zustehen, bis zur Hälfte zu Unrecht für Verleger abgezweigt hat. In dieser Notsituation hat diese Verwertungsgesellschaft nur einen Wunsch: Alle irgendwie zuständigen Gesetzgeber sollen eingreifen, damit sie, die Treuhänderin der Urheber, die Urheber auch weiterhin um wesentliche Teile der Erträge aus ihren Werken bringen kann. Woher wissen Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort, dass ein solcher Erhalt des bisherigen Systems dem „gemeinsamen Willen der Beteiligten“, also auch der Autoren, entsprechen würde?
- Die Verteilungspraxis der VG Wort ist rechtswidrig, ein grober Verstoß gegen ihre Treuhänderpflichten. Wenn dies durch weitere Gerichtsurteile endlich auch für eine breitere Öffentlichkeit und vor allem für die benachteiligten Urheber offensichtlich wird, dann sind es nach Auffassung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort nur „formale Gründe“, aus denen sich die Untragbarkeit der bisherigen Praxis ergibt.
- Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort meinen, „ein funktionierendes System“ werde zerstört, „welches in Deutschland, Europa [?] und weltweit [?] seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert wird“, wenn die Urheber das erhalten, was ihnen nach Recht und Gesetz zusteht. Aus der Sicht der Verleger hat die systematische Enteignung der Autoren über viele Jahre hinweg erfolgreich funktioniert. Wie sieht dies aber aus der Sicht der Autoren aus?
- Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort meinen, es würde „für Autoren und Verlage unabsehbare, teilweise existentielle Nachteile zur Folge“ haben, wenn die Autoren von der VG Wort die Ausschüttungen voll erhalten, die ihnen zustehen. Auf rechtswidrige Zuwendungen hat niemand Anspruch, auch ein Verlag nicht. Sicher ist jedenfalls, dass viele Autoren trotz des von der VG Wort beschworenen „Solidargedankens zwischen Autoren und Verlagen“ in kümmerlichsten Verhältnissen leben und die Beträge, die ihre Treuhänderin ihnen systematisch vorenthalten hat, dringend benötigt hätten.
Das bisherige System der VG Wort war für die Verlage sehr erfolgreich. Für die Urheber gilt das nicht. VG Wort und Verleger hatten deshalb „gute“ Gründe, die langjährige Verteilungspraxis soweit irgend möglich zu verschleiern.