Das „Stern“-Interview als wohldefinierte Methode zur genussreichen Onanie

Dass Leute etwas schaffen, das finden Sie toll, oder?

Ja. Das finde ich toll. Leistung finde ich toll.

Sie sind Kapitalismus pur.

Es ist mir nicht ganz leicht gefallen, mich zu entscheiden, aber ich glaube, das ist dann doch meine Lieblingsstelle. Die Moderatorin Sylvie Meis, bekannt geworden als Sylvie van der Vaart, erzählt dem „Stern“, was sie an ihrer RTL-Show „Let’s Dance“ mag. Dass das „richtiges Entertainment“ sei, „kein Trash“, sondern „tolle Shows, bei denen sich die Leute fragen: ‚Wow, wie schaffen die das?'“ Und die „Stern“-Interviewer halten ihr dann vor: „Sie sind Kapitalismus pur.“

Darauf muss man erst einmal kommen. Aber die „Stern“-Leute sind noch auf ganz viel anderes gekommen. Man erfährt in diesem Interview nicht so wahnsinnig viel über Sylvie Meis. Aber darüber, wie toll die „Stern“-Interviewer Nora Gantenbrink und Stephan Maus sich und ihre Einfälle finden. Sie sind offenkundig ganz besoffen davon.

Frau Meis, Ihre letzte Chance: Steigen Sie aus. Nie wieder Werbung für Zahnzwischenraumreiniger, nie wieder Tanzshows, nie wieder Paparazzi. Züchten Sie Schafe in Neuseeland.

Nein.

Bienen in Südfrankreich.

Nein.

Ein norwegischer Bauer. Echte Liebe. Ein Fjord. Natur gucken, knarrende Holzkojen.

Nein.

Das wahre Leben, das echte.

Nein.

Oder weiter vorne die Frage:

Es gibt drei ungelöste Rätsel in der Bundesrepublik Deutschland: Wer hat Kohl die Spenden überreicht? Wer saß neben Margot Käßmann, als sie angetrunken Auto fuhr? Und was geschah Silvester 2012 bei den van der Vaarts?

Nun könnte man da natürlich mit viel Wohlwollen annehmen, dass es sich um einen Witz oder gar etwas Ironieähnliches handeln könnte. Dagegen spricht allerdings, dass die „Stern“-Leute die Frage, was Silvester 2012 bei den van der Vaarts passierte, ja damit Sylvie van der Vaart tatsächlich stellen. Deren Antwort lautet übrigens:

Das ist etwas, das wir niemals sagen werden. Das braucht kein Mensch zu fragen. Das ist privat.

Diese Antwort könnte nun Leute überraschen, die die Titelseite des „Stern“ gesehen haben und das dortige Versprechen: „SYLVIE VAN DER VAART – So offen hat sie noch nie gesprochen“. Tatsächlich sollte man als Leser immer stutzig werden, wenn Journalisten nicht mit etwas werben, was jemand gesagt hat, sondern bloß damit, dass jemand etwas gesagt hat. (Andererseits ist es natürlich passend, weil die ganze Berichterstattung über die Van-der-Vaart-Sache im Wesentlichen aus „Bild“-Schlagzeilen wie „Jetzt spricht die Mutter!“ zu bestehen schien.)

Jedenfalls hört sich das Offen-Sprechen von Sylvie Meis im „Stern“ konkret so an:

Ich habe nichts Schlechtes über Rafael und Sabia zu sagen. (…)

Bestimmte private Sachen sollen auch privat bleiben. (…)

Ich habe alles dazu gesagt und werde mich nicht mehr wiederholen.

Und so:

Wie viele Berater schrauben am Image von Sylvie Meis?

Ich habe keinen PR-Berater und auch keine PR-Strategie.

In Ihrem Kopf auch nicht? Da ist doch ein PR-Berater? Zwei?

Jetzt schon zwei?

Mindestens. Sie haben eine ganze PR-Firma im Kopf.

Nein.

Sie sind wirklich so?

Ich habe keine PR-Firma im Kopf.

Und so:

Mattel hat eine Barbie nach Ihnen gestaltet. (…) Ist es nicht peinlich, wenn man Barbie-Vorbild ist?

Selbst Angela Merkel hat eine eigene Barbie. Liz Mohn hat eine eigene Barbie. Ganz viele Powerfrauen haben eine Barbie.

Manche Eltern verbieten ihren Töchtern, mit Barbies zu spielen.

Muss jeder selbst wissen.

Verstehen Sie, warum?

Ich werde nicht eingehen auf Barbie-Diskussionen.

(…) Was ist so schlimm an einer Barbie-Diskussion?

Ich stehe nicht für Barbie.

Sind Sie verletzt, wenn man Sie eine Barbie nennt?

Ob Barbie oder eine andere Marke: Ich bin keine Puppe. Ich bin ein Mensch.

Diese beiden letzten Sätze, ihres Kontextes entkleidet, fand der „Stern“ dann spektakulär genug, um damit die ganze Geschichte zu überschreiben.

Nein, Sylvie Meis sagt nicht viel. Muss sie aber auch nicht. Tun ja ihre Interviewer.

Kann es sein, dass sich die Welt in Ihnen täuscht: Man hält Sie für eine nette, hübsche, etwas einfältige Blondine. Dabei sind Sie eine gerissene Spielerin, die im Krieg um Aufmerksamkeit jede Woche eine Schlacht gewinnt und auf diese Weise Millionen verdient.

Und was muss ich darauf antworten?

Ob das zutrifft?

Nein.

Schön, dass wir drüber geredet haben, wobei mich schon interessieren würde, was die Interviewer dachten, was Frau Meis darauf antworten könnte.

Würden Sie manchmal lieber für Frieden und Freiheit kämpfen, statt zu moderieren?

Nein. Möchten Sie lieber für Frieden und Freiheit kämpfen, statt Artikel zu schreiben?

Würden Sie lieber für Arte arbeiten als für RTL?

Nein.

Hier war ich ein bisschen enttäuscht, dass Frau Meis nicht zurückgefragt hat: „Würden Sie lieber für eine richtige Trash-Zeitschrift arbeiten statt bloß für den ‚Stern'“, obwohl die Interviewer darauf vermutlich, wenn sie offen gesprochen hätten wie noch nie, geantwortet hätten: „Nein, wir können uns keinen anderen Arbeitsplatz vorstellen, wo man sich auf seine eigenen Interviews so gut einen runterholen kann.“

In diesem Sinne konfrontieren sie die RTL-Moderatorin dann noch mit einem 25 Jahre alten Enzensberger-Zitat:

Der Dichter Hans Magnus Enzensberger schreibt: „Das Fernsehen wird primär als eine wohldefinierte Methode zur genussreichen Gehirnwäsche eingesetzt; es dient der individuellen Hygiene, der Selbstmeditation. Das Nullmedium ist die einzige universelle und massenhaft verbreitete Form der Psychotherapie.“ Hat er recht?

Und fragen schließlich bündig:

Ist Fernsehen böse?

Sie hat darauf leider nicht geantwortet: „Nicht im Vergleich zum ‚Stern'“, aber immerhin gesagt:

(…) Ich finde es schade, dass man andere Menschen so fertigmacht, nur weil man sich selbst so intelligent findet.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Interviewer gemerkt haben, dass das gegen sie ging.

Die Spulphobie des Mario Barth

Mario Barth ist lustig. Er will zum Beispiel nicht, dass die Leute bei seinen Fernsehshows einfach vor- oder zurückspulen oder zu bestimmten Stellen springen. Und hat die Möglichkeit deshalb in der RTL-Mediathek unterbinden lassen.

Aktuell kann man das zum Beispiel bei seiner Sendung „Willkommen bei Mario Barth“ auf RTLnow sehen. Die übliche Fortschrittsanzeige beim Player fehlt. Dafür steht dort der Hinweis: „Aus rechtlichen Gründen ist die Spulfunktion bei diesem Format deaktiviert.“


Screenshow: RTLnow

Man kann nicht einfach ein paar Sekunden zurückspringen, um sich eine Szene nochmal anzugucken. Man kann auch nicht bei Minute 30 einsteigen, um den Rest der Sendung nachzuholen, den man im Fernsehen vielleicht verpasst hatte. Und man kann nicht nur die Werbung nicht überspringen, wie es üblich ist bei solchen Video-on-Demand-Angeboten, sondern gar nichts.

Das war auch bei „Mario Barth deckt auf“ schon so, einem neuen Unvestigativ-Format des sympathischen Nachwuchskomikers, das im Oktober auf RTL lief. Auf Anfrage erklärte mir RTL interactive damals, dass der Lizenzgeber der Sendung, das Management von Mario Barth, dem Unternehmen die Auswertungsrechte nur unter der Bedingung eingeräumt habe, dass die Spulfunktion deaktiviert wird. Sonst hätte RTLnow die Sendung gar nicht zeigen können.

Barth und sein Management kämpfen offenbar bereits seit Jahren gegen die Unsitte des eigenmächtigen Hin- und Herspringens in seinen Programmen. Schon 2009 klagte ein Mensch im Internet, dass ihm beim Anschauen von „Willkommen bei Mario Barth“ der Browser abgestürzt sei, und er danach nicht einfach an der Stelle weiterschauen konnte, wo er war, sondern wieder alles von vorne hätte gucken müssen („das war mir dann zui doof“).

Es gibt bestimmt einen Super-Grund dafür, dass Mario Barth den Leuten, die ihn sich im Internet ansehen wollen, die Fernbedienung aus der Hand nimmt. Aber sein Management — eine Düsseldorfer Firma, die ihm gehört und den vermutlich doppelt ironischen Namen „Hauptstadt-Helden“ trägt — möchte nicht drüber reden. (Ich hatte allerdings auch zuerst von einem Mobiltelefon aus dort angerufen, was die zuständige Frau äußerst dubios fand, da könnte ja auch jeder kommen.) Aber schon auf meine dritte schriftliche Anfrage bekam ich, wenn schon keine Antwort, so doch zumindest eine Reaktion:

Leider kann ich Ihnen keine aussagekräftige Auskunft zu diesem technischen Vorgang geben.

Weitere Nachfragen verhallten ohne Lebenszeichen.

Also müssen wir uns das wohl alleine zusammenreimen. Hat jemand eine Idee, welchen Sinn so ein Barthsches Spulverbot hat?

Mir liegt der 177-seitige Entwurf des Koalitionsvertrages vor. Und Ihnen auch.

… Sie wissen’s nur vielleicht noch nicht.

Dem „Stern“-Kollegen Hans-Martin Tillack lag das Papier sogar schon heute am frühen Nachmittag vor. Da twitterte er nämlich:

Das war mit der Zeilenangabe und dem Bild von der Titelseite natürlich weniger eine Information für die Öffentlichkeit, als ein öffentliches Angeben: Ich hab etwas, was Ihr (noch) noch nicht habt. Aber darum geht es ja oft im Journalismus, um solche Informationsvorsprünge.

Inzwischen scheint die deutsche Presse allerdings vollumfänglich versorgt worden zu sein mit dem PDF, was jedem einzelnen Medium trotzdem eine besondere Erwähnung wert ist:

  • „Das 177 Seiten lange Papier vom 24. November liegt unserer Redaktion vor.“ (RP Online)
  • „In dem der Süddeutschen Zeitung vorliegenden Entwurf des Koalitionsvertrages …“ (sz.de)
  • „Der erste Entwurf des Koalitionsvertrags, der der ‚Welt‘ vorliegt, … (welt.de)
  • „In dem 177-seitigen Entwurf, der SPIEGEL ONLINE vorliegt, …“ (Spiegel Online)

Die Formulierung ist natürlich nicht komplett irrelevant: Sie besagt, dass die Journalisten sich bei ihren Interpretationen nicht auf Hörensagen oder Bruchstücke verlassen mussten. Aber das geht eigentlich aus den Texten auch so hervor. Vor allem dient der Satz wohl, wie Tillacks Tweet, der Prahlerei — oder vielleicht freundlicher formuliert: dem Eigenmarketing. Unsere Journalisten haben da was bekommen, was eigentlich noch gar nicht an die Öffentlichkeit kommen sollte. Wir sind gut vernetzt und nah genug an der Macht. Sind wir nicht toll?

Nun. Vor ein paar Jahren hätte das sicher so funktioniert (und als Leser fühlt man sich ja auch gut, wenn man ein Medium liest, das solche Sachen in die Finger bekommt). Ich glaube aber, dass Leser heute und morgen sagen werden: Schön, dass Euch das vorliegt, aber warum legt ihr mir das dann nicht vor? Warum gebt ihr mir nicht die Möglichkeit, mir ein eigenes Bild vom Inhalt des Papiers zu machen, darin zu stöbern, es vielleicht auf eigene Lieblingsthemen abzuklopfen? Das entwertet ja nicht eine fundierte Analyse von Fachjournalisten oder den Service, das Papier komplett durchgearbeitet zu haben, was ich als Durchschnittsinteressierter vielleicht doch nicht tun will.

Der Halbsatz von dem Entwurf, der der Redaktion vorliegt, ohne den Versuch, ihn auch den Lesern vorzulegen, spricht nicht nur von dem Versuch, einen Vorsprung vor der Konkurrenz zu bewahren (was im konkreten Fall augenscheinlich völlig abwegig ist). Er steht auch dafür, dass Journalisten einen Informationsvorsprung vor den Lesern bewahren wollen.

Das ist vielleicht keine so erfolgsversprechende Strategie mehr. Vor einer Dreiviertelstunde hat der Grüne Politiker Malte Spitz das PDF veröffentlicht, mit dem Satz:

Eine solche Haltung ist den führenden deutschen Online-Medien auch im Spätherbst 2013 noch erstaunlich fremd. Wie toll hätte sich das gelesen: „Der Entwurf liegt unserer Redaktion vor — und wir machen ihn Ihnen hier zugänglich.“

Nachtrag, 21:40 Uhr. Über den Umweg der Veröffentlichung von Malte Spitz geht es offenbar: sueddeutsche.de und stern.de („Werfen Sie einen ersten Blick auf den Koalitionsvertrag“) verweisen in eigenen Beiträgen auf das von ihm veröffentliche PDF; „Spiegel Online“ hat die „liegt vor“-Formulierung im Text geändert und verlinkt nun auch einfach direkt dorthin.

Die VG Wort enteignet Urheber, vernebelt die klare Rechtslage und spielt auf Zeit

Der Streit um die VG Wort betrifft Hunderttausende Urheber, aber das Thema ist abschreckend komplex. Es geht um die Frage, ob die Verwertungsgesellschaft pauschal einfach einen Teil der Tantiemen aus Urheberrechten, die sie einnimmt, an die Verleger überweisen darf. Ein Gericht hat das im Oktober bereits in zweiter Instanz in einem konkreten Fall für unzulässig erklärt. Es stellt damit die langjährige Praxis nicht nur der VG Wort, sondern auch der VG Bild-Kunst und der GEMA in Frage.

In den vergangenen Wochen haben der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sowie die VG Bild-Kunst und die Initiative Urheberrecht, für die der frühere Vorstand der VG Bild-Kunst, Gerhard Pfennig, als Sprecher tätig ist, zu dem Verfahren Stellung genommen. Auch die VG Wort selbst hat ihre erneute juristische Niederlage kommentiert, in Form von „wichtigen Fragen und Antworten“, in denen sich auch der bezeichnend pampige Satz findet: „Die VG WORT hat diesen Rechtsstreit nicht begonnen“ — das hat sie in der Tat nicht; sie hat halt nur, wie es aussieht, das Recht gebrochen. Die Verwertungsgesellschaft nimmt es dem Kläger, dem Urheberrechtler Martin Vogel, übel, dass er — bislang erfolgreich — sein Recht eingeklagt hat, dass Geld, das ihm zusteht, nicht an irgendwelche Verleger weitergeleitet wird.

Ende der kommenden Woche befasst sich eine außerordentliche Mitgliederversammlung der VG Wort mit dem Rechtsstreit und den notwendigen Konsequenzen daraus. Vogel tritt im Folgenden der Rechtsauffassung der VG Wort und damit auch der VG Bild-Kunst und der GEMA entgegen. Es ist auch ein Versuch, die Materie (halbwegs) verständlich aufzubereiten.

 

  • Ein Gastbeitrag von Martin Vogel

In Presseerklärungen und Interviews versuchen die Verantwortlichen der VG Wort und des Börsenvereins (des Interessenverbands der Verleger), die Sach- und Rechtslage, von der die Verteilungspraxis der VG Wort und auch von VG Bild-Kunst und GEMA auszugehen haben, möglichst zu vernebeln. Dabei geht es ihnen vermutlich nicht zuletzt darum, Zeit zu gewinnen, damit die Nachforderungsansprüche der Urheber gegen diese Verwertungsgesellschaften und die Haftungsansprüche gegen die Verantwortlichen möglichst verjähren. Für die Vorstände und die Verwaltungsräte dieser Gesellschaften geht es dabei auch persönlich um den Vorwurf der Veruntreuung und um mögliche Schadensersatzforderungen.

Welcher Autor kennt schon die Hintergründe?

Vielen berufsmäßigen Autoren, vor allem auch Journalisten und Autoren literarischer Werke, erscheint der jährliche Scheck der VG Wort als ein Himmelsgeschenk. Oft genug bringt er Geld, das dringend benötigt wird, um irgendwie weiter über die Runden zu kommen. Vorausgegangen ist das mühselige Ausfüllen der Formulare, mit denen ein Wortautor jeden einzelnen Beitrag bei der VG Wort zu melden hat. Kaum ein Autor weiß, woher die Einnahmen der VG Wort stammen und wie der Anteil eines Autors an den Ausschüttungen ermittelt wird. Die VG Wort tut in der laufenden öffentlichen Diskussion wohlweislich nichts, um die weit über 400.000 Autoren, die sie als Treuhänderin vertritt, einfach und nachvollziehbar über ihr Verteilungsverfahren aufzuklären. Der Scheck oder eine Überweisung mit einer pauschalen Bemerkung zum Grund der Zahlung (etwa „Hauptausschüttung HA2012 für N.N.“, „2011 VG Wort Wissenschaft Zeitschriftenbeiträge xxx EUR“) müssen dem Autor genügen. Deshalb weiß auch kaum jemand, dass sein Scheck sehr viel höher ausfallen würde, wenn sich die VG Wort bei der Verteilung an Recht und Gesetz halten würde.

Wohin ist das Geld, das eigentlich den Autoren zusteht, abgeflossen?

Einen Großteil ihrer Einnahmen schüttet die VG Wort Jahr für Jahr pauschal an Verlage aus, ohne deren Berechtigung zu überprüfen oder auch nur überprüfen zu können. Die VG Wort tut so, als wäre die Beteiligung der Verlage an dem Vergütungsaufkommen ein Naturgesetz. Diese pauschale Verlegerbeteiligung ist grob rechtswidrig. Bereits zwei Gerichte, das Landgericht München I (Urteil vom 24.5.2012) und nunmehr auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 17. Oktober 2013), haben dies der VG Wort in einem Musterverfahren mit klaren und harten Worten bescheinigt.

Um welches Geld geht es?

Der größte Teil der Einnahmen der VG Wort stammt aus der sogenannten Gerätevergütung. Hersteller und Händler von Geräten, mit denen Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke, insbesondere von Wortautoren und Komponisten, hergestellt werden können (Kopiergeräte, Brenner, Drucker usw.), haben diese Gerätevergütung zu bezahlen (§§ 54 ff. UrhG.). Dazu kommt die sog. Betreibervergütung, die für den Betrieb von Kopiergeräten, z. B. in Copyshops, öffentlichen Bibliotheken und Bildungseinrichtungen, zu zahlen ist (§ 54c UrhG.). Im Jahr 2012 hat die VG Wort dadurch 65,19 Mio Euro eingenommen. Nach Abzug der Verwaltungskosten steht dieses Vergütungsaufkommen nach eindeutiger Rechtslage zu 100 Prozent den Autoren zu. Verlage haben daran keinerlei Rechte.

Wie ist die Rechtslage?

Nur selten kann ein Jurist sagen: Die Rechtslage ist eindeutig. Hier ist dies aber so. Unter Juristen kann nicht ernsthaft darüber gestritten werden, dass die pauschalen Ausschüttungen der VG Wort an die Verlage geltendem Recht krass widersprechen. Das ist auch der Grund, warum die VG Wort und der Börsenverein (als Interessenverband der Verlage) schon jetzt, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens, laut nach dem Gesetzgeber rufen. Dieser soll dafür sorgen, dass die Geldflüsse der VG Wort auch weiterhin zu einem Großteil zu den Verlagen abgeleitet werden können.

Rechtliche Ausgangslage

Hauptaufgabe der VG Wort ist es, Rechte der Urheber gegenüber Nutzern ihrer Werke wahrzunehmen, aus dieser Rechtewahrnehmung Erlöse zu erzielen und das Vergütungsaufkommen an die Berechtigten auszuschütten. Die VG Wort darf als Treuhänderin nur Personen an den Ausschüttungen beteiligen, die ihr nachweislich Rechte zur Wahrnehmung übertragen haben. Dies ist selbstverständlich und wird zudem vom Bundesgerichtshof immer wieder bestätigt. So steht es auch in der Satzung der VG Wort (§ 2). Nur hält sich die VG Wort nicht daran.

Das Vergütungsaufkommen der VG Wort stammt zum weitaus größten Teil aus der Gerätevergütung. Nach dem Urheberrechtsgesetz erwerben die Wortautoren die Ansprüche auf die Gerätevergütung schon mit der Schaffung ihrer Werke. Da nicht jeder einzelne Urheber seinen Anspruch auf eine Gerätevergütung bezogen auf sein Werk selbst geltend machen kann, schreibt das Gesetz vor, dass alle diese Ansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft wie die VG Wort wahrgenommen werden dürfen. Das Vergütungsaufkommen ist dann möglichst leistungsgerecht an diejenigen auszuschütten, die ihre Rechte bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht haben.

Verleger schaffen keine urheberrechtlich geschützten Werke. Ansprüche auf eine Gerätevergütung für einzelne Werke könnten sie deshalb nur besitzen, wenn sie solche Ansprüche von den Urhebern vertraglich erworben hätten. Aber genau dies schließen das Recht der Europäischen Union und das Urheberrechtsgesetz aus gutem Grund aus. Dies schützt die Urheber davor, die Vergütungsansprüche, die ihnen kraft Gesetzes zustehen, an die wirtschaftlich weit stärkeren Verleger abtreten zu müssen.

Recht der Europäischen Union

Nach dem Recht der Europäischen Union kann es ein Mitgliedstaat zulassen, dass Privatkopien geschützter Werke ohne Genehmigung der Urheber gefertigt werden. Eine solche Regelung beeinträchtigt die Urheber in ihren Rechten am Werk. Deshalb muss ein Mitgliedstaat, der eine Privatkopieausnahme einführt, den Urhebern dafür einen „gerechten Ausgleich“ sichern. In Deutschland wird dieser gerechte Ausgleich durch die Geräteabgabe gewährleistet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Urteilen, dem Luksan-Urteil vom 9.2.2012 und dem Austro-Mechana-Urteil vom 11.7.2013, klar ausgesprochen, dass der Urheber (im damaligen Fall der Hauptregisseur eines Films) „unbedingt“ die Zahlung des Ausgleichs für eine Privatkopieausnahme erhalten müsse. Der EuGH hat deshalb ausdrücklich entschieden, dass der Anspruch des Urhebers auf den gerechten Ausgleich unverzichtbar ist. Dies gilt natürlich auch für die Wortautoren. Deshalb kann sich kein Verleger diesen Anspruch abtreten lassen, wenn es ihm dabei darum geht, den Anteil des Autors an der Gerätevergütung ganz oder teilweise in die eigene Tasche zu stecken.

In einem „Börsenblatt“-Interview vom 13.11.2013 hat der Geschäftsführer der VG Wort, Robert Staats, „erhebliche Zweifel“ daran geäußert, ob die Luksan-Entscheidung des EuGH auf die Konstellation bei der VG Wort übertragen werden könne. Die juristische Fachliteratur teilt diese Bedenken, für die Staats keine hinreichende Begründung nennt, durchweg nicht. Es ist ein bemerkenswertes Beispiel interessengeleiteter Argumentation, dass Staats seine angeblichen Bedenken wiederholt, obwohl der EuGH die Grundsätze seines Luksan-Urteils in der Entscheidung Austro-Mechana ausdrücklich und ganz allgemein für den „gerechten Ausgleich“ (das heißt auf Deutschland bezogen für die Verteilung der Gerätevergütung) bestätigt hat. Dieses erneute Urteil des EuGH wird von der VG Wort und anderen interessierten Kreisen vollständig mit Schweigen übergangen. Die VG Wort weiß nur zu gut, warum sie es, soweit irgend möglich, in der Öffentlichkeit vermeidet, die Rechtsprechung des EuGH, die ihren Standpunkt eindeutig widerlegt, auch nur entfernt anzusprechen.

Soweit das Urteil des OLG München aus der Austro-Mechana-Entscheidung herleitet, dass es generell zulässig sei, Vergütungsansprüche des Urhebers an einen Verleger abzutreten, interpretiert es die Entscheidung erkennbar unzutreffend. Denn der EuGH lässt unmissverständlich eine Abtretung nur zu, wenn der gerechte Ausgleich dem Urheber dadurch zumindest mittelbar zugute kommt. Das ist nicht der Fall, wenn der Verleger die Vergütung aus der Geräteabgabe auch nur teilweise fremdnützig, also für den eigenen Geldbeutel, erhält. Deshalb ist nach Unionsrecht eine Abtretung an den Verleger nur zulässig, wenn dieser die Zahlungen der Verwertungsgesellschaft als Treuhänder für den Urheber in Empfang nimmt. Das kann auch der VG Wort, der VG Bild-Kunst und dem Börsenverein nicht entgangen sein. Trotzdem führen sie zusammen mit den in ihren Aufsichtsgremien und in der „Initiative Urheberrecht“ vertretenen Gewerkschaften DJV (Deutschen Journalistenverband) und ver.di weiterhin die Urheber als ihre Treugeber hinters Licht. Und die staatliche Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts sieht bei diesem Treiben einfach weg.

Deutsches Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht darf nur in Übereinstimmung mit dem vorrangigen Recht der Europäischen Union ausgelegt werden. In § 63a des Urheberrechtsgesetzes ist zudem klar geregelt, dass der Urheber auf einen gesetzlichen Vergütungsanspruch (wie seinen Anspruch auf die Gerätevergütung) nicht verzichten kann. Er kann diesen Anspruch zwar an einen Verleger abtreten, aber nur zu dem Zweck, dass dieser den Anspruch bei einer Verwertungsgesellschaft wie der VG Wort einbringt. Da die Gerätevergütung aber nach zwingendem Unionsrecht allein dem Urheber zufließen muss, ist eine solche Abtretung, wie oben ausgeführt, allenfalls dann möglich, wenn der Verlag als Treuhänder des Urhebers handelt. Derartige Abtretungen an einen Verlag hat es bisher praktisch nie gegeben; etwas anderes behauptet auch die VG Wort nicht. In jedem Fall wäre der Verlag in einem solchen Fall aber verpflichtet, die gesamte Ausschüttung als Treuhänder an den Urheber weiterzuleiten.

Zu den Ausflüchten der VG Wort

Die VG Wort und der Börsenverein versuchen, die rechtswidrige Begünstigung der Verlage zu bemänteln. Sie verweisen auf die Satzung der VG Wort und darauf, dass die Verteilungspläne von der Mitgliederversammlung beschlossen würden. Das sind jedoch offensichtliche Schutzbehauptungen. Ein Verein wie die VG Wort muss sich bei seiner Satzung und den Beschlüssen seiner Gremien an zwingendes Recht halten. Das sollte gerade im Fall der VG Wort für jeden unmittelbar einleuchtend sein: Die VG Wort ist Treuhänderin von weit über 400.000 Autoren. Nur etwa 350 davon sind bei ihr Mitglied. Die Ansprüche aller Mitglieder und Nichtmitglieder auf eine leistungsgerechte Ausschüttung der erwirtschafteten Beträge dürfen nicht einfach durch Beschluss einer geringen Zahl von Vereinsmitgliedern beschnitten werden, damit einem Teil der Mitglieder (nämlich den Verlagen) ohne rechtliche Grundlage Vorteile zugeschanzt werden können. Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass sich die Verteilung der Verwertungsgesellschaften nicht nach den Bestimmungen der Vereinssatzungen zu richten hat, sondern nach dem Wahrnehmungsvertrag. Verteilungsquoten in der Satzung sind deshalb unbeachtlich. Dennoch berufen sich die betroffenen VG Wort und VG Bild-Kunst weiterhin dreist auf ihre Satzungen, wenn sie ihren Berechtigten weis machen, dass die bestehende Rechtslage zu einem nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führt.

Tradition

Die rechtswidrige Praxis der VG Wort, die Verlage auf Kosten der allein berechtigten Urheber pauschal an der Gerätevergütung zu beteiligen, hat eine langjährige, traurige Tradition. Rechtmäßig kann sie dadurch nicht werden.

Solidarprinzip

Einmütig erklären VG Wort und Börsenverein, dass Grundgedanke der pauschalen Regelung von Anfang an das Solidarprinzip gewesen sei. Viele Autoren werden sich bei diesen Worten die Augen reiben. Sie erfahren erst jetzt allmählich, wie „solidarisch“ sie über viele Jahre gegenüber den Verlagen gewesen sind, und dass diese „Solidarität“ dazu geführt hat, dass sie als wissenschaftliche Autoren nur 50 Prozent und als nicht-wissenschaftliche Autoren nur 70 Prozent des ihnen eigentlich zustehenden Ausschüttungsbetrags erhalten haben.

Vielen Autoren wird der Verweis auf das Solidarprinzip auch aus anderen Gründen schrill in den Ohren klingen. Die Mehrheit der Autoren macht, gerade im Wissenschaftsbereich, ganz andere Erfahrungen. Was soll ein wissenschaftlicher Autor von der Solidarität seines Verlags halten, wenn er diesem alle wichtigen Rechte abtreten musste und oft genug, statt ein Honorar zu erhalten, für die Drucklegung zahlen musste? Wie es um die Solidarität der Verlage steht, zeigt sich gerade auch in diesen Wochen: Die großen Verlage beginnen damit, sich von der VG Wort abzusetzen. Dies zeigen die Bestrebungen, das Leistungsschutzrecht der Presseverleger nicht durch die VG Wort wahrnehmen zu lassen.

Verwaltungsaufwand

Die VG Wort meint, es werde ihr ein ungeheurer Verwaltungsaufwand zugemutet, wenn sie nur an diejenigen ausschütten dürfte, die bei ihr Rechte eingebracht haben. Sie wäre dann gezwungen, die einzelnen Verträge zwischen Urhebern und Verlagen heranzuziehen und zu überprüfen. Dieser Verwaltungsaufwand sei nicht zu leisten und würde die Erträge weitgehend verschlingen.

Das Gegenteil ist richtig. Bei Beachtung der einfachen Sach- und Rechtslage ist der notwendige Verwaltungsaufwand der VG Wort erheblich geringer als bisher. Nach zwingendem Unionsrecht und deutschem Recht können nur Urheber Inhaber von Ansprüchen aus der Gerätevergütung sein. Diese Ansprüche sind unverzichtbar. Verlage können sie nicht zu eigenem Vorteil erwerben. Die VG Wort darf daher von vornherein nur an die Urheber ausschütten. In Betracht käme allenfalls, dass ein Verlag als Treuhänder für einen Urheber auftritt. Dann könnte die VG Wort den Anteil des Urhebers an den Verlag ausschütten, dies aber nur zu dem Zweck der Weiterleitung an den Urheber. Dass Verlage der VG Wort gegenüber auch nur erklären, Treuhänder von Autoren zu sein, behauptet die VG Wort selbst nicht.

Richtig ist nur, dass es der VG Wort nach ihrer bisherigen Verwaltungspraxis absolut unmöglich ist darzulegen, warum sie überhaupt an Verlage ausschüttet, obwohl diese nicht einmal behaupten müssen, Vergütungsansprüche bei der VG Wort eingebracht zu haben und dementsprechend auch keine Unterlagen dazu einreichen (dazu noch später).

Ausschüttung auf Leistungen der Verlage

Die VG Wort und der Börsenverein meinen, ohne den Beitrag der Verlage zur Veröffentlichung der Werke der Urheber hätten diese keine Einnahmen aus der Gerätevergütung erzielen können. Wegen dieser Leistung hätten es die Verlage verdient, an der Gerätevergütung beteiligt zu werden.

Verlage sind keine Wohltätigkeitsunternehmen. Die Erlöse aus dem Vertrieb der Werke der Urheber sind das Entgelt für die Leistungen der Verlage und der Grund, warum sie überhaupt tätig werden. Eine Beteiligung an der Gerätevergütung ist dagegen ausgeschlossen, weil diese nach dem klaren Unionsrecht und deutschem Recht allein den Urhebern zusteht. In den Topf, der für die Urheber mit der Gerätevergütung gefüllt wird, dürfen die Verleger nicht hineingreifen.

Einen Anspruch auf eine Gerätevergütung haben neben den Wortautoren auch andere Urheber wie Komponisten und Filmregisseure. Werden Tonträger mit geschützter Musik oder ein Film hergestellt, haben die Tonträger- und Filmproduzenten ein eigenes Leistungsschutzrecht. Nur auf diese eigenen Leistungsschutzrechte dürfen die Produzenten Ausschüttungen aus der Gerätevergütung erhalten. Der Urheberanteil an der Gerätevergütung ist dagegen nach zwingendem Recht ihrem Zugriff entzogen. Noch weniger dürfen Verleger, die nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht für ihre Druckwerke besitzen, sich aus dem Anteil an der Gerätevergütung bedienen, der allein den Wortautoren zufließen muss.

Bisherige Gerichtsentscheidungen

In dem Musterverfahren über die Verteilungspraxis der VG Wort haben die Gerichte bisher nicht eingehender auf das Unionsrecht abgestellt. Das war möglich, weil schon andere, ganz einfache Rechtsgrundsätze ihre Entscheidung begründen konnten, dass die pauschale Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der VG Wort willkürlich und damit rechtswidrig ist. Verleger können, wie schon gesagt, keinesfalls Ansprüche auf eine Gerätevergütung erwerben. Aber selbst unterstellt, solche Abtretungen könnten wirksam sein, könnten sich die Verleger nur höchst selten darauf berufen. Das hat einen einfachen Grund bereits darin, dass Abtretungen an Verleger meist ins Leere gingen, weil die Autoren diese Ansprüche schon zuvor in ihren Wahrnehmungsverträgen an die VG Wort abgetreten haben. Nun tun die Verwertungsgesellschaften so, als hätte es diesen Grundsatz für sie nie gegeben. Spätestens das Urhebervertragsgesetz von 2002 hätte bei ihnen letzte Zweifel am bestehenden Abtretungsrecht beseitigen müssen. Denn der damals in Kraft getretene § 63a UrhG ließ zum Schutz des Urhebers eine Abtretung von Vergütungsansprüchen nur noch an eine Verwertungsgesellschaft zu.

Im Verhältnis der wissenschaftlichen Autoren zu den Verlagen sind Abtretungen der gesetzlichen Vergütungsansprüche ohnehin absolut unüblich. Dies schon deshalb, weil es häufig gar keinen schriftlichen Verlagsvertrag gibt. Das weiß auch die VG Wort. Denn die Verlage hatten gar kein Interesse, in schriftliche Verlagsverträge Abtretungsklauseln aufzunehmen, weil das für ihre Beteiligung durch die VG Wort völlig unnötig war. Warum hätten sie die Autoren darauf hinweisen sollen, dass die Verlage die Hälfte der VG Wort-Ausschüttungen einfach so einkassieren?

Verleger müssen gegenüber der VG Wort nicht einmal behaupten, Inhaber wahrzunehmender Rechte zu sein

Wie wenig sich die VG Wort bei ihrer Verteilungspraxis um die Rechtslage kümmert, zeigt ein Blick in ihre Verteilungspläne. Jeder Urheber, der seine Werke bei der VG Wort meldet, hat seine Erfahrungen mit dem mühsamen Ausfüllen der Meldeformulare. Mit diesen Einzelmeldungen belegt der Autor, welche urheberrechtlich geschützten Beiträge er verfasst hat und welche entsprechenden Rechte er damit der VG Wort zur treuhänderischen Wahrnehmung überträgt. Verlage könnten solche Einzelmeldungen im Rahmen ihres Unternehmens sehr viel einfacher erstellen. Von ihnen werden aber Einzelmeldungen nach den Vorschriften der Verteilungspläne gar nicht verlangt.

Dies bedeutet: Verleger müssen der VG Wort gegenüber nicht einmal durch Einzelmeldungen behaupten, dass sie bezogen auf bestimmte Werke von den Autoren Vergütungsansprüche erworben haben. Die VG Wort schüttet an Verleger einfach so aus, blind und pauschal. Entgegen ihren Treuhänderpflichten orientiert sie sich bei den Einzelausschüttungen an Verleger nicht daran, ob und welche Rechte bei ihr eingebracht worden sein sollen. Maßgebend sind für sie vielmehr nach der Rechtslage sachfremde Kriterien wie z. B. bei Fachbüchern deren Aufnahme in das Verzeichnis lieferbarer Bücher.

Würde eine rechtmäßige Verteilungspraxis letztlich doch zum Schaden der Autoren ausschlagen?

Die VG Wort ist durch ihre rechtswidrige Verteilungspraxis in eine schwierige Lage gekommen. Sie hat zu Unrecht große Teile des Vergütungsaufkommens pauschal an Verleger ausgeschüttet. Haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen wegen möglicher Veruntreuungen sind nicht ausgeschlossen. Es ist nachvollziehbar, dass die dafür Verantwortlichen äußerst unruhig geworden sind. Die Urheber sollten sich aber von dieser Unruhe nicht anstecken lassen.

Die Behauptung der VG Wort und von Pfennig auf der Website der VG Bild-Kunst, der vom OLG München gerade zu Gunsten des Klägers entschiedene Prozess könne dazu führen, dass ein Großteil der Urheber in Zukunft schlechter als bisher gestellt werde, ist eine grobe Irreführung. Das gegenwärtige Verteilungssystem dient nicht dem Schutz der Autoren, wie VG Wort und VG Bild-Kunst behaupten. Es führt vielmehr zur teilweisen (bis zu hälftigen) Enteignung der Urheber, denen nach dem Unionsrecht zwingend der volle Ertrag des gesetzlichen Anspruchs auf die Gerätevergütung zufließen muss.

Ebenso ist unerfindlich, warum die Schlagkraft der Urheber bei der Durchsetzung der Urheberinteressen leiden müsste, wenn die VG Wort korrekt nur an die Urheber ausschüttet. Die Erfahrung zeigt, dass die Verleger (wie andere Verwerter) schon im eigenen Interesse auf eine Stärkung des Urheberrechts dringen, wenn dies auch für sie nützlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sie gegenüber dem Gesetzgeber auch tätig werden, wenn das nur im Interesse der Urheber liegt (z. B. beim Urhebervertragsrecht). Selbst dann, wenn die Verleger so weit gehen sollten, die VG Wort zu verlassen, wäre das für die Urheber alles andere als eine Katastrophe: Bereits das Aufkommen aus der Gerätevergütung (2012: 65,19 Mio Euro), das allein den Urhebern zusteht, genügt, um die VG Wort als schlagkräftige Organisation der Urheber zu erhalten. Für die Urheber würde das bedeuten, dass ihre Verwertungsgesellschaft nicht mehr auf ihre Kosten unsinnige Summen ausgibt, um unter Einsatz teurer juristischer Gutachten und unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel Prozesse nur zu dem Zweck zu führen, an den Ausschüttungen an Nichtberechtigte wie die Verleger festhalten zu können. Gewonnen hätten die Urheber eine Verwertungsgesellschaft, die nur für ihre Interessen kämpft.

Nachtrag, 25. November. Urban Pappi, geschäftsführender Vorstand der VG Bild-Kunst, antwortet auf Martin Vogels Vorwürfe in den Kommentaren.

Irgendwas mit Medien (12)

Puh, endlich Urlaub! In den nächsten Wochen wird hier unser Freund Stefan Niggemeier die Stellung halten. Seid nett zu ihm!

Wer noch nicht genug von uns hat, kann übrigens heute abend in die z-Bar in Berlin (Bergstr. 2) kommen, wo wir ab 20 Uhr aus unserem neuen Buch vortanzen.

Pfiat Eich!
 

Plakat 6bcd