„Auf rechtswidrige Zuwendungen hat niemand Anspruch, auch ein Verlag nicht.“

Die Verwertungsgesellschaft VG Wort überweist traditionell einen Teil der Tantiemen aus Urheberrechtsansprüchen, die sie einnimmt, pauschal an die Verleger. Der Urheberrechtler Martin Vogel hat dagegen geklagt – vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München überwiegend mit Erfolg. Während sein Verfahren nun beim Bundesgerichtshof anhängig ist, verhandelt der Europäische Gerichtshof ein anderes Verfahren, in dem es ebenfalls um die Frage der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen geht. Die VG Wort hat nun erstmals die Auszahlung an Verlage weitgehend gestoppt und fordert die „politischen Entscheidungsträger“ auf, die angeblich „unsichere Rechtslage“ zu beseitigen. Hier antwortet darauf nun Martin Vogel.

Ein Gastbeitrag von Martin Vogel

I.
Presseerklärung der VG Wort zur Ausschüttung 2015

Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort haben am 20. März 2015 eine Presseinformation ins Netz gestellt. Darin geben sie ihre einstimmig gefassten Beschlüsse über die Ausschüttung 2015 bekannt. Die VG Wort wird danach in diesem Jahr nicht mehr uneingeschränkt nach dem geltenden Verteilungsplan ausschütten. Dazu wird erklärt, die Rechtslage sei weiterhin unsicher. Der Bundesgerichtshof habe das Verfahren in der Sache Martin Vogel ./. VG Wort (Az. I ZR 198/13), das die Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen zum Gegenstand hat, im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Reprobel ./. Hewlett Packard (Az. C-572/13) ausgesetzt. Bei den Autoren bleibt es zwar wie in den Vorjahren bei Zahlungen unter Rückforderungsvorbehalt, bei den Verlegern wird die Ausschüttung jedoch gestoppt. Über die Ausschüttung an Verlage soll erst nach dem Urteil des EuGH entschieden werden. Abweichend davon können Verlage jedoch Ausschüttungen nach den Regeln des Verteilungsplans erhalten, wenn sie sich zur Rückzahlung binnen 30 Tagen verpflichten, „falls die Entscheidungen des EuGH oder des BGH dies erforderlich machen und die VG WORT die Verlage zur Rückerstattung aufgefordert hat“.

Zu diesem Beschluss haben Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort eine 9-Punkte-Erklärung abgegeben, die nicht unwidersprochen bleiben kann. Denn die VG Wort verschleiert bewusst die Sach- und Rechtslage – gemeinsam mit den Berufsverbänden und den Gewerkschaften der Autoren, die im Verwaltungsrat die Hälfte der Mitglieder stellen.

II.
Die VG Wort verletzt ihre Treuhänderpflichten

Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft (VG) ist die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten. Als Treuhänderin darf eine VG, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1997 und wiederholt auch der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt haben, nur an diejenigen ausschütten, die bei ihr Rechte zur Wahrnehmung gegenüber Nutzern eingebracht haben. Das ist im deutschen Recht selbstverständlich – und so bestimmt es nunmehr auch die Verwertungsgesellschaften-Richtlinie der Europäischen Union vom 26. Februar 2014.

Daran hält sich die VG Wort aber bei ihrer Verteilungspraxis nicht. Seit Jahren schüttet sie bis zur Hälfte der Erträge aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (zu denen vor allem die Ansprüche auf die Gerätevergütung gehören) pauschal an Verleger aus, obwohl diese bei ihr keine gesetzlichen Vergütungsansprüche einbringen. Nach dem Geschäftsbericht 2013 betrug allein der Ertrag aus der Gerätevergütung ca. 50 Millionen Euro. Seit dem Jahr 2002 hat die VG Wort so an Verleger über 300 Millionen Euro ohne Rechtsgrundlage ausgeschüttet.

Das Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen steht nach der Rechtslage allein den Urhebern zu. Dies gilt schon deshalb, weil nur sie der VG Wort solche Rechte übertragen.

Verleger bringen bei der VG Wort keine gesetzlichen Vergütungsansprüche ein. Das geht bereits aus den Verteilungsplänen der VG Wort selbst hervor. Von Urhebern wird selbstverständlich (und mit Recht) verlangt, durch Meldung für jedes einzelne Werk die wahrzunehmenden Rechte an die VG Wort zu übertragen. Jeder Autor, der seine Rechte von der VG Wort wahrnehmen lässt, kennt die lästige Prozedur dieser Einzelmeldungen. Verleger genießen dagegen eine Sonderbehandlung. Von ihnen werden keine Einzelmeldungen verlangt, in denen sie bezogen auf konkrete Werke Rechte an die VG Wort übertragen würden.

Verleger müssen nicht einmal der Form nach behaupten, dass sie Inhaber von gesetzlichen Vergütungsansprüchen für bestimmte Werke seien. Die VG Wort beteiligt die Verleger aus (schlechter) Tradition einfach so und ganz pauschal an den Wahrnehmungserlösen. An Verleger kann natürlich nicht nach eingebrachten Rechten verteilt werden. Bei der VG Wort kümmert sich aber auch niemand darum, dass kein Verlag bei ihr konkrete gesetzliche Vergütungsansprüche eingebracht hat. Es wird nach ganz anderen Gesichtspunkten verteilt – Gesichtspunkten, die mit der Einbringung von Rechten rein gar nichts zu tun haben, wie dem Eintrag verlegter Bücher im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB). Das ist offensichtlich rechtswidrig: Bei der Verteilung des Aufkommens aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt es nicht darauf an, wer Bücher verlegt hat, sondern wer der VG Wort Rechte an verlegten Werken übertragen hat. Nur durch die Übertragung von Rechten und deren Wahrnehmung gegenüber Nutzern werden die Erträge überhaupt erst ermöglicht.

III.
Ausflüchte der VG Wort

Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort (einschließlich der Vertreter der Autoren in deren Verwaltungsrat) kennen natürlich diese Sach- und Rechtslage. Sie wissen, dass die VG Wort schon deshalb keine Erträge aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche an Verleger ausschütten darf, weil Verleger keine gesetzlichen Vergütungsansprüche bei ihr einbringen. Deshalb greifen sie zu offensichtlichen Ausflüchten:

Gern beruft sich die VG Wort (wie in Nr. 5 der Erklärung) auf den „Solidargedanken zwischen Autoren und Verlagen“. Es kann offenbleiben, wie dies in den Ohren eines Autors klingen muss, dem bewusst wird, dass bis zur Hälfte der ihm zustehenden Erlöse ohne Rechtsgrund an seinen Verlag ausgeschüttet wird.

Die Berufung auf die Satzung scheint zunächst substantieller zu sein. Auf den Inhalt der Satzung kommt es allerdings schon deshalb nicht an, weil die VG Wort nicht nur über 10.000 Verlage, sondern auch über 570.000 Urheber vertritt, von denen nur ca. 450 bei ihr Mitglied sind. Mit allen anderen schließt die VG Wort nur Verträge über die treuhänderische Wahrnehmung ihrer Rechte ab. Weder die Urheber, die mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, noch – erst recht – die Urheber, die ihre Rechte der VG Wort als Treuhänderin nur durch Einzelmeldungen ohne den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages anvertraut haben, dürfen durch die Satzung zugunsten Dritter (wie die Verleger) enteignet werden (für die Mitglieder gilt im Übrigen nichts anderes). Dies folgt als Selbstverständlichkeit aus dem Treuhandgrundsatz und ist im Übrigen schon längst höchstrichterlich ausgesprochen.

In der Satzung steht zudem gar nicht, was die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat (unter Nr. 1) suggerieren will, nämlich dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber von der VG Wort satzungsgemäß als „gemeinsame Rechte“ von Urhebern und Verlegern ausgeübt werden sollen. In der Satzung vom 24. Mai 2014 steht vielmehr, ganz im Einklang mit der Rechtslage:

§ 2 Abs. 1

Zweck des Vereins ist es, die ihm vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Ansprüche und sonstigen Befugnisse seiner Mitglieder, Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten treuhänderisch wahrzunehmen.

§ 3 Wahrnehmungsberechtigte, Berufsgruppen und Mitglieder

1. Wer nachweislich [!] Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken ist, kann der VG WORT die Wahrnehmung der von ihr jeweils satzungsgemäß wahrzunehmenden Rechte anvertrauen. (…)

Die VG Wort beruft sich verständlicherweise nicht auf diese klaren Aussagen der Satzung, sondern nur auf deren Präambel. Dort heißt es:

Die dieser Gesellschaft zu übertragenden Rechte werden als gemeinsame Rechte der Berechtigten verwaltet und die Einnahmen nach einem festzulegenden Verfahren verteilt (Verteilungsplan).

Dieser Satz bestätigt nur, dass die VG Wort die ihr treuhänderisch übertragenen Rechte für diejenigen verwaltet, die diese Rechte eingebracht haben. Diese Rechte können in der Praxis einer Verwertungsgesellschaft auch nur „als gemeinsame Rechte der Berechtigten“ wahrgenommen werden, weil die Verwertungsgesellschaft mit Nutzern fast durchweg nur Pauschalverträge über die Nutzung ihres Werkrepertoires im Ganzen abschließt.

Es ist dreist, wie die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort die Präambel der Satzung umdeuten will, um zu rechtfertigen, dass die VG Wort Wahrnehmungserlöse, die allein den Urhebern zustehen, weitgehend für die Verleger zweckentfremdet.

Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort haben guten Grund, sich in ihrer Erklärung nicht auch auf § 9 Ziff. 3 der Satzung zu berufen. Dieser lautet:

Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu.

Diese Vorschrift wurde zu Beginn der Auseinandersetzung über die Verlegerbeteiligung in die Satzung eingefügt, um die Gemüter zu beruhigen. Aber sie hilft nicht weiter. Denn die Satzung hat sich nach Gesetz und Recht zu richten und nicht umgekehrt.

Wenn der Verleger der VG Wort keine Rechte übertragen hat, kann er auch nichts bekommen. Das wissen auch Vorstand und Verwaltungsrat, denen mehrere hochkarätige Urheberrechtsprofessoren angehören, nur zu gut. Das weiß nicht zuletzt auch die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften bei dem Deutschen Patent- und Markenamt. Aus diesem Grund hätte diese nicht nur die rechtswidrige Verteilungspraxis der VG Wort als solche, sondern auch § 9 Ziff. 3 der Satzung schon längst beanstanden müssen.

Ebenso unverblümt wie rechtswidrig besagt § 9 Ziff. 3 der Satzung, dass an Verleger ein „ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag“ ausgeschüttet werden solle, obwohl diese keine Rechte eingebracht haben. Verleger haben mit dem Treuhandverhältnis der VG Wort und der Autoren nichts zu tun. Worin besteht denn die Leistung, für die Verleger einen Anteil am Ertrag erhalten sollen, obwohl dieser nur aus der Wahrnehmung der Rechte erzielt worden ist, die allein die Urheber der VG Wort übertragen haben?

Richtig ist, dass ohne Verleger viele Werke nicht gedruckt würden. Verleger sind aber keine Wohltäter der Autoren. Für ihre Leistungen werden sie auf dem Buchmarkt bezahlt. Verleger sind auch nicht die einzigen, ohne deren Leistungen die Werke der Urheber nicht entstehen oder vertrieben werden könnten. Buchhändler und Bibliotheken können für Autoren ebenso unentbehrlich sein. Niemand ist aber bisher auf den Gedanken gekommen, dass Buchhändler und Bibliotheken deshalb an den Wahrnehmungserlösen der VG Wort zu beteiligen wären.

Die Rechtslage ist alles andere als unsicher

Die Rechtslage ist danach keineswegs unsicher, wie die Erklärung behauptet. Sie ist einfach und klar: Wer der VG Wort keine Rechte eingebracht hat, kann auch keinen Anteil an den Erlösen erhalten, die die VG Wort nur durch die Wahrnehmung konkreter Rechte gegenüber Nutzern erzielen konnte. Schon die Verteilungspläne belegen, dass die Verleger der VG Wort keine Rechte übertragen. Verleger haben mit der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche nichts zu tun. Sie stehen dabei als Dritte außerhalb des Treuhandverhältnisses der VG Wort mit den Urhebern. Mit dem gleichen Recht wie an Verleger könnte die VG Wort auch Buchhändler an den Ausschüttungen der Erträge aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (wie der einträglichen Gerätevergütung) beteiligen.

Die Rechtslage ist auch aus anderen Gründen völlig klar: Verleger bringen, wie dargelegt, bei der VG Wort schon der Form nach keine gesetzlichen Vergütungsansprüche ein. Sie dürfen schon deshalb keinen Anteil an den Erlösen der VG Wort aus der Wahrnehmung solcher Rechte erhalten. Danach kommt es von vornherein nicht darauf an, ob Verleger überhaupt gesetzliche Vergütungsansprüche erwerben könnten, um sie bei der VG Wort einzubringen. Die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat lenkt (Nr. 6) von dieser einfachen Sach- und Rechtslage ab, wenn dort behauptet wird, die Ausschüttungsentscheidung beruhe „ausschließlich auf der unsicheren Rechtslage, die ihre Ursache in nicht hinreichend klaren gesetzlichen Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene“ habe.

Selbst wenn Verleger bei der VG Wort gesetzliche Vergütungsansprüche einbringen würden (was sie nicht tun), könnten sie dies nur als Treuhänder der Urheber. Denn der EuGH hat schon im Urteil „Luksan/van der Let“ vom 9. Februar 2012 (Az. C-277/10, dort Randnummern 96 ff., 106, 108) entschieden, dass Vergütungsansprüche des Urhebers auf einen „gerechten Ausgleich“ für vom Gesetz zugelassene Privatkopien seines Werkes (wie in Deutschland der gesetzliche Vergütungsanspruch auf die Gerätevergütung) unverzichtbar sind und der Urheber „unbedingt“ die Zahlung des „gerechten Ausgleichs“ erhalten muss.

Diese Rechtsprechung hat der EuGH durch sein Urteil „Austro-Mechana/Amazon“ vom 11. Juli 2013 (Az. C-521/11, dort Randnummern 46 ff.) bestätigt.

Im deutschen Urheberrechtsgesetz sieht § 63a UrhG vor, dass der Urheber auf gesetzliche Vergütungsansprüche nicht im Voraus verzichten kann. Er kann sie nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts an einen Verleger, „wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt“.

Bei unvoreingenommenem Lesen der Vorschrift war schon nach dem deutschen Urheberrecht klar, dass ein Verleger gesetzliche Vergütungsansprüche nur als Treuhänder des Urhebers erwerben und bei der VG Wort einbringen kann. Die Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort (Nr. 7) will der Vorschrift dagegen entnehmen, dass ihre Neuregelung im Jahr 2008 „das ausschließliche Ziel verfolgte, die Beteiligung der Verlage an den Einnahmen der VG WORT sicherzustellen“. Nichts davon kann dem unmissverständlichen Wortlaut und Sinn des § 63a UrhG entnommen werden. Es ist deshalb nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (auch des Bundesverfassungsgerichts) unerheblich, ob der nicht vom Gesetzgeber, sondern von Beamten verfassten Begründung des Gesetzentwurfs etwas anderes entnommen werden könnte. Was Ministerialbeamte unter dem Druck einer Lobby in die Begründung eines Gesetzentwurfs hineingeschrieben haben, kann den Gesetzgeber nicht binden. Maßgeblich ist der objektive Sinn und Zweck des Gesetzes.

Entgegen der Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort (Nr. 7) gab es deshalb schon im deutschen Urheberrechtsgesetz niemals eine Regelung, auf deren „Verlässlichkeit“ VG Wort und Verlage bei der Frage der Verlegerbeteiligung hätten vertrauen dürfen. Hinzu kommt der Vorrang des Unionsrechts: Das deutsche Urheberrecht muss im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden. Nach den Urteilen des EuGH „Luksan/van der Let“ und „Austro-Mechana/Amazon“ ist die „Auslegung“ des § 63a UrhG durch die VG Wort schlicht unvertretbar.

Appell der VG Wort an den „europäischen oder den nationalen Gesetzgeber“

Im Licht der Sach- und Rechtslage lohnt sich eine nähere Betrachtung von Nr. 8 und 9 der Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort. Diese lauten:

8. Selbstverständlich wird die VG WORT verbindliche Gerichtsentscheidungen beachten. Sollte sich jedoch aufgrund von Entscheidungen des EuGH oder des BGH herausstellen, dass eine Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der VG Wort nach geltendem Recht nicht möglich ist, sind der europäische oder der nationale Gesetzgeber (erneut) gefordert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

9. Anderenfalls würde aus formalen Gründen und gegen den gemeinsamen Willen der Beteiligten ein funktionierendes System zerstört, welches in Deutschland, Europa und weltweit seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert wird. Das hätte für Autoren und Verlage unabsehbare, teilweise existentielle Nachteile zur Folge.

Das sind große Worte. Was bedeuten sie im Klartext?

  • Die zahlreichen Entscheidungen höchster Gerichte, des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Verteilungspraxis der VG Wort schon jetzt zweifelsfrei ergibt, waren für diese Verwertungsgesellschaft noch „nicht verbindlich“. Es müssen noch weitere Gerichtsurteile ergehen, wie sie jetzt im Verfahren des EuGH Reprobel ./. Hewlett Packard (Az. C-572/13) und des BGH Martin Vogel ./. VG Wort (Az. I ZR 198/13) zu erwarten sind, damit sich die VG Wort endlich an die Rechtslage hält.
  • Die VG Wort ist Treuhänderin von über 570.000 Urhebern. Sie sieht die Gefahr, dass ihr weiterhin höchste Gerichte bescheinigen, dass sie Wahrnehmungserlöse, die den Urhebern zustehen, bis zur Hälfte zu Unrecht für Verleger abgezweigt hat. In dieser Notsituation hat diese Verwertungsgesellschaft nur einen Wunsch: Alle irgendwie zuständigen Gesetzgeber sollen eingreifen, damit sie, die Treuhänderin der Urheber, die Urheber auch weiterhin um wesentliche Teile der Erträge aus ihren Werken bringen kann. Woher wissen Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort, dass ein solcher Erhalt des bisherigen Systems dem „gemeinsamen Willen der Beteiligten“, also auch der Autoren, entsprechen würde?
  • Die Verteilungspraxis der VG Wort ist rechtswidrig, ein grober Verstoß gegen ihre Treuhänderpflichten. Wenn dies durch weitere Gerichtsurteile endlich auch für eine breitere Öffentlichkeit und vor allem für die benachteiligten Urheber offensichtlich wird, dann sind es nach Auffassung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort nur „formale Gründe“, aus denen sich die Untragbarkeit der bisherigen Praxis ergibt.
  • Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort meinen, „ein funktionierendes System“ werde zerstört, „welches in Deutschland, Europa [?] und weltweit [?] seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert wird“, wenn die Urheber das erhalten, was ihnen nach Recht und Gesetz zusteht. Aus der Sicht der Verleger hat die systematische Enteignung der Autoren über viele Jahre hinweg erfolgreich funktioniert. Wie sieht dies aber aus der Sicht der Autoren aus?
  • Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort meinen, es würde „für Autoren und Verlage unabsehbare, teilweise existentielle Nachteile zur Folge“ haben, wenn die Autoren von der VG Wort die Ausschüttungen voll erhalten, die ihnen zustehen. Auf rechtswidrige Zuwendungen hat niemand Anspruch, auch ein Verlag nicht. Sicher ist jedenfalls, dass viele Autoren trotz des von der VG Wort beschworenen „Solidargedankens zwischen Autoren und Verlagen“ in kümmerlichsten Verhältnissen leben und die Beträge, die ihre Treuhänderin ihnen systematisch vorenthalten hat, dringend benötigt hätten.

Das bisherige System der VG Wort war für die Verlage sehr erfolgreich. Für die Urheber gilt das nicht. VG Wort und Verleger hatten deshalb „gute“ Gründe, die langjährige Verteilungspraxis soweit irgend möglich zu verschleiern.

38 Replies to “„Auf rechtswidrige Zuwendungen hat niemand Anspruch, auch ein Verlag nicht.“”

  1. Mal rein hypothetisch: Egal ob diese Verteilungspraxis in Zukunft legitimiert wird oder nicht, wenn die bisherigen Auszahlungen als endgültig rechtswidrig anerkannt werden, besteht dann eine Rückzahlungspflicht? Muss man als Autor in irgendeiner Weise Einspruch eingelegt haben oder unter Vorbehalt akzeptiert haben? Wie weit in die Vergangenheit würde so eine Rückzahlungspflicht reichen? Wenn das mehrere 100 Millionen Euro pro Jahr sind, kann man wohl so oder so davon ausgehen, dass man diese Gelder abschreiben kann, oder nicht?

  2. Es ist wirklich arg lang, bis zur Unnötigkeit, aber wenn es halbwegs korrekt wiedergegeben ist, ist es auch sehr wichtig und ein wunderbares Beispiel für diese vielen alltäglichen Unfassbarkeiten, die unsere Gesellschaft durchziehen wie ein ekliger modrig-braungräulicher Faden …

  3. (sorry, nochmal)
    Genau wegen solchen Aussagen bin ich skeptisch:
    „die langjährige Verteilungspraxis soweit irgend möglich zu verschleiern. „

  4. Naja, Parteilichkeit, also bitte :D Die Rechtslage ist nun mal eben genau so klar, wie hier dargestellt. Man kann ja darüber reden, ob sie nicht anders sein sollte, weil die Verleger tatsächlich einen Anteil verdienten. Aber – abgesehen von den bereits dargestellten Erwägungen, dass das auch für Buchläden und Bibliotheken gelten müsste – ist das gar nicht das zentrale Thema des Artikels. Im Zentrum steht der Umgang der VG Wort mit dieser Rechtslage bzw. mit der Tatsache, dass ihre jahrelange Praxis zunehmend ins Bewusstsein einer (noch schmalen) Öffentlichkeit rutscht. Da ist der hier schreibende Autor zwar Partei, aber parteilich? Die Aussagen im Artikel sind alle belegt, man kann zig Links anklicken und sehen, dass die o.g. Darstellung in allen wesentlichen Punkten korrekt ist.

    Wenn man das nicht macht, weil die Materie was komplizierter ist, kann man dem Autor jedenfalls nicht Parteilichkeit vorwerfen, nur weil er eine Sache entschieden vertritt. Er könnte ja auch schlicht recht haben.

  5. Ich stelle mir gerade vor, die Verlage müssten nach einem Urteil die seit 2002 zu Unrecht erhaltenen Ausschüttungen an die VG Wort zurückzahlen. Das gäbe wohl – zumindest unter den Kleinverlagen – etliche Konkurse. Aber andererseits empfinde ich es schon als sehr fies gegenüber den Autoren, wenn manche Verleger aufgrund der „Unklarkeit“ mit solchen Ausschüttungen kalkulierten und das quasi schon als Gewohnheitsrecht betrachteten. Das ist alles so schäbig, find ich.

  6. @kdm: Wäre interessant zu wissen, welche „Seite“ er denn vertritt. So wie ich das sehe, möchte er erreichen, dass die von der VG Wort erzielten Einnahmen aus Urheberrechtsansprüchen auch tatsächlich ausschließlich (oder wenigstens größtenteils) den URHEBERN weitergereicht werden. Hört sich nach krasser Propaganda an …

  7. In our new [almost] borderless Europe, I would like to just point out that Europe is listening – and may I say, with great interest. I disagree that this is a complicated issue. Dr. Vogel has gone to great lengths (some may say „too great“) to explain the matter in fine detail. Please correct me if I’m wrong, but what he is saying is basically very simple:

    • Publishers are participating in revenues which they are not legally entitled to.

    • Laws decide what is and what is not, and not the statutes of an organization.

    Talk of publishers being driven to bankruptcy, as well as appeals to solidarity seem to be please for understanding the reasons for breaking the law.

    The possibility of financial support in cases of hardship is written on a totally different page. Here is a question of what is legal and what is not. I have full sympathy with the controlllers trying to wiggle their way out of it. It will cost a lot of money and tears, but they should be aware that they are dancing on the borders of their personal integrity.

    Now is the time for righting the wrongs. For those who give the reason for not doing so as „tradition“, they may be well advised to look at some cultures or religions that provides exactly the same excuse for their atrocities. 

  8. Kurze Frage, weil ich nicht so im Thema bin: Wer ist mit Verlagen gemeint? Sind das Random House, Rowohlt etc. oder auch die Kulturfreunde von A. Springer, Burda etc.?

  9. Gut, dass Herr Niggemeier da eine mehr oder mindere Aufmerksamkeit drauf legt:
    Vielen Dank dafür.
    Die VG Wort wurde als Taubenzüchtervereinein angelegt und sie agiert wie ein Taubenzüchterverein.
    Die Verteilungsquoten erstaunen jedes Jahr mit dem Geschäftsbericht nicht minder.
    Mit der Verteilung von Geldmitteln macht sich VG Wort zum Komplizen von Verhältnissen, die Autoren nicht gefallen kann.

  10. Und was Google da fabriziert: eine Art von Generalmobilmachung gegen Autoren.
    Und die VG-Wort sitzt mitten im Boot dabei in my affrected opinion.

  11. Das wird nicht das Problem von Autoren werden, die sowieso egal sind: das wird zum Problem werden einer Gesellschaft werden, die sich ihre Texte bestellt.
    as u ve liked them

  12. ^^ … das mit dem „Schluss mit dem leistungslosem Wohlstand“ haben sich wohl einige der findigen Verlage und Verleger anders vorgestellt.

    Aber das LSR gleicht die „Verluste“ bestimmt wieder aus .. glaube ich ganz doll dran … ährlich ….

  13. Ich finde es aus einem weiteren simplen Grund sehr nachvollziehbar, was Dr. Vogel zur Rechtslage schreibt. Drehbuchautoren zum Beispiel lassen Ihre Urheberrechte auch von der VG Wort wahrnehmen. Aber kein Filmproduzent erhält Geld von der VG Wort (deren Rechte werden andernorts vertreten). Dabei ließe sich nach Logik der VG argumentieren, dass die Worte des Drehbuchs erst durch seine Verfilmung sichtbar und sinnvoll werden. Nur das tangiert eben nicht die Urheberrechte des Autors, die bei ihm verbleiben, egal, welche Schauspieler sie am Ende spricht.

  14. Ich bin selbst Autor, der über die VG Wort Bezüge bezieht, aber ich kann Herrn Vogel nicht ganz zustimmen. Die „Tradition“, wie er sie nennt, stammt aus einer Zeit, in der das Internet keine Rolle spielte. In dieser Zeit haben Autoren sich an Verlage gewandt, um ihre Inhalte zu drucken und in vielen Fällen Verträge unterzeichnet, die die Rechte an den Verlag abtreten. Selten das komplette Urheberrecht, aber das Recht zum Druck, und also kann der Autor in solchen Fällen nicht einen virtuellen, da nicht gedruckten Text anmelden, sondern nur der Verlag kann das, der ihn gedruckt hat.

    Dass sich das Verhältnis zwischen Verlag und Autor in Zeiten des Internet geändert hat, stimmt. Aber beides sollte man berücksichtigen.

  15. Grundsätzlich geht die Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort aus Geräteabgabe, Kopiergebühr und Bibliothekstantieme von der Annahme deren eigenständigen schöpferischen Leistung aus. Es sind dies Lektorat und Buchgestaltung. Diese Leistung ist auch unter Autoren weitgehend unbestritten. Bei schöngeistiger Literatur liegt die Verteilungsquote bei verlagsgebundenen Werken 70:30 zugunsten der Autoren. Bei Onlineveröffentlichungen 60:40.
    Anders sieht es bei der Verteilung der Einnahmen im Bereich Sach- und Fachbuch aus. Hier werden die Einnahmen zwischen Autoren und Verlagen 50:50 geteilt. Diese Verteilung ergibt sich einmal historisch aus dem Einigungsvertrag zwischen der VG Wort und der VG Wissenschaft; zum anderen sachlich aus der höheren Gestaltungsleistung der Verlage, die häufig Werke initiieren. So sind zum Beispiel im Bereich Sachbuch die Verlagsvorgaben gelegentlich sehr rigide. Der Autor ist da nicht mehr Ideengeber, sondern füllt eine vorgefertigte Struktur mit Worten; wobei selbst hier das Textniveau meist vorgegeben ist.
    Der Streit, den Dr. Vogel führt und in dem er absehbar obsiegen wird, betrifft am Ende nur wenige Autoren. Eine große Rückzahlungsforderung wird es nicht geben. Rückforderungen betreffen vor allem jene Autoren im Bereich Wissenschaft, die keine vertragliche Regelung über die Verteilung der Tantiemen getroffen haben, bzw. jene, die in ihren Verträgen festgehalten haben, dass sie ihre Rechte selbst in die VG Wort einbringen.
    Traditionell seltsam ist das Gebaren der VG Wort gleichwohl. Diese Seltsamkeit entstand über die Jahre durch die zunehmend differenzierten Ansprüche von Urhebern und Interessengruppen; so wird zum Beispiel nach einer Intervention eines einzelnen Dramaturgen die Bearbeitung gemeinfreier Theaterstücke bei der Rundfunk- und Fernsehvergütung zu 100 % für den Bearbeiter (Dramaturg/Regisseur) abgerechnet.
    Gleiches gilt nach dem erfolgreichen Film „Das weinende Kamel“ für Filme ohne Worte. Begründung: dem wortlosen Film liegt ein Drehbuch zugrunde und dieser unhörbare Text ist vergütungswürdig.
    Oder es erhalten im Bereich Sachbuch BOD-Publisher Tantiemen aus der VG Wissenschaft, obgleich sie kein reguläres Verlagsgeschäft, sondern eine vom Autor bezahlte drucktechnische und distributive Dienstleistung erbringen.
    Oder es erhalten Autoren von Sachbüchern im Bereich Kinder- und Jugendbuch keinen Sachbuchsockelbetrag. Die Verlage hingegen erhalten diesen Anteil, da diese Werke verschlagwortet sind und somit über das Verzeichnis verlegter Werke automatisch registriert werden. Der Autor hingegen kommt über diese Hürde nicht, da er seine Werke immer selbst und einzeln melden muss.
    Eine Seltsamkeit konnte ich selbst als damaliger Delegierter der Wahrnehmungsberechtigten bei der VG Wort aus der Nähe beobachten. Es ging um die Reihe „Schröder erzählt“ ein Abonnement- oder Tresorwerk über die Hintergründe des Literaturmarktes (übrigens ob ihrer Pointierung eine uneingeschränkt lesenswerte Reihe). Autoren sind Jörg Schröder und Barbara Kalender. Von den Autoren wurden von der VG Wort eines Tages sämtliche gewährten Sockelbeträge (200 bis 300 € pro Werk) aus dem Bereich Sachbuch zurückgefordert, da nach Ansicht der VG Wort autobiografische Texte nicht als Sachbuch gelten würden.
    Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem letztlich die VG Wort unterlag. Noch während der sich abzeichnenden Niederlage änderte die VG Wort quasi in einer „Lex Schröder“ ihre Verteilungspläne und schrieb explizit hinein – was vorher nicht drinnen stand – nämlich: dass autobiografische Werke für die Autoren nicht als Sachbuch über die VG Wissenschaft abgerechnet werden können. – Für die Verlage gilt diese Regelung aus demselben Effekt wie bei Kinder- und Jugendsachbüchern nicht, da diese ja verschlagwortet sind.
    Dass das System VG Wort so ist, wie es ist, liegt vor allem daran, dass die wenigsten Autoren daran interessiert sind. Sie sind zufrieden, wenn alljährlich ein Scheck eintrudelt. Wer es nicht glaubt, kann ja selbst zur nächsten Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten im Mai gehen. Es ist ein recht überschaubarer Kreis, der da zusammenkommt und nur selten wirkliche Probleme oder Kritik vorbringt.

  16. Grundsätzlich geht die Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort aus Geräteabgabe, Kopiergebühr und Bibliothekstantieme von der Annahme deren eigenständigen schöpferischen Leistung aus. Es sind dies Lektorat und Buchgestaltung. Diese Leistung ist auch unter Autoren weitgehend unbestritten. Bei schöngeistiger Literatur liegt die Verteilungsquote bei verlagsgebundenen Werken 70:30 zugunsten der Autoren. Bei Onlineveröffentlichungen 60:40.
    Anders sieht es bei der Verteilung der Einnahmen im Bereich Sach- und Fachbuch aus. Hier werden die Einnahmen zwischen Autoren und Verlagen 50:50 geteilt. Diese Verteilung ergibt sich einmal historisch aus dem Einigungsvertrag zwischen der VG Wort und der VG Wissenschaft; zum anderen sachlich aus der höheren Gestaltungsleistung der Verlage, die häufig Werke initiieren. So sind zum Beispiel im Bereich Sachbuch die Verlagsvorgaben gelegentlich sehr rigide. Der Autor ist da nicht mehr Ideengeber, sondern füllt eine vorgefertigte Struktur mit Worten; wobei selbst hier das Textniveau meist vorgegeben ist.
    Der Streit, den Dr. Vogel führt und in dem er absehbar obsiegen wird, betrifft am Ende nur wenige Autoren. Eine große Rückzahlungsforderung wird es nicht geben. Rückforderungen betreffen vor allem jene Autoren im Bereich Wissenschaft, die keine vertragliche Regelung über die Verteilung der Tantiemen getroffen haben, bzw. jene, die in ihren Verträgen festgehalten haben, dass sie ihre Rechte selbst in die VG Wort einbringen.
    Traditionell seltsam ist das Gebaren der VG Wort gleichwohl. Diese Seltsamkeit entstand über die Jahre durch die zunehmend differenzierten Ansprüche von Urhebern und Interessengruppen; so wird zum Beispiel nach einer Intervention eines einzelnen Dramaturgen die Bearbeitung gemeinfreier Theaterstücke bei der Rundfunk- und Fernsehvergütung zu 100 % für den Bearbeiter (Dramaturg/Regisseur) abgerechnet.
    Gleiches gilt nach dem erfolgreichen Film „Das weinende Kamel“ für Filme ohne Worte. Begründung: dem wortlosen Film liegt ein Drehbuch zugrunde und dieser unhörbare Text ist vergütungswürdig.
    Oder es erhalten im Bereich Sachbuch BOD-Publisher Tantiemen aus der VG Wissenschaft, obgleich sie kein reguläres Verlagsgeschäft, sondern eine vom Autor bezahlte drucktechnische und distributive Dienstleistung erbringen.
    Oder es erhalten Autoren von Sachbüchern im Bereich Kinder- und Jugendbuch keinen Sachbuchsockelbetrag. Die Verlage hingegen erhalten diesen Anteil, da diese Werke verschlagwortet sind und somit über das Verzeichnis verlegter Werke automatisch registriert werden. Der Autor hingegen kommt über diese Hürde nicht, da er seine Werke immer selbst und einzeln melden muss.
    Eine Seltsamkeit konnte ich selbst als damaliger Delegierter der Wahrnehmungsberechtigten bei der VG Wort aus der Nähe beobachten. Es ging um die Reihe „Schröder erzählt“ ein Abonnement- oder Tresorwerk über die Hintergründe des Literaturmarktes (übrigens ob ihrer Pointierung eine uneingeschränkt lesenswerte Reihe). Autoren sind Jörg Schröder und Barbara Kalender. Von den Autoren wurden von der VG Wort eines Tages sämtliche gewährten Sockelbeträge (200 bis 300 € pro Werk) aus dem Bereich Sachbuch zurückgefordert, da nach Ansicht der VG Wort autobiografische Texte nicht als Sachbuch gelten würden.
    Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem letztlich die VG Wort unterlag. Noch während der sich abzeichnenden Niederlage änderte die VG Wort quasi in einer „Lex Schröder“ ihre Verteilungspläne und schrieb explizit hinein – was vorher nicht drinnen stand – nämlich: dass autobiografische Werke für die Autoren nicht als Sachbuch über die VG Wissenschaft abgerechnet werden können. – Für die Verlage gilt diese Regelung aus demselben Effekt wie bei Kinder- und Jugendsachbüchern nicht, da diese ja verschlagwortet sind.
    Dass das System VG Wort so ist, wie es ist, liegt vor allem daran, dass die wenigsten Autoren daran interessiert sind. Sie sind zufrieden, wenn alljährlich ein Scheck eintrudelt. Wer es nicht glaubt, kann ja selbst zur nächsten Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten im Mai gehen. Es ist ein recht überschaubarer Kreis, der da zusammenkommt und nur selten wirkliche Probleme oder Kritik vorbringt.

  17. Krass, wenn man mal drüber nachdenkt.

    Da vorne steht mein Kopierer, mit dem ich Verlage subventioniere…

  18. Zitat Wikipedia
    „Ende 2008 einigten sich die VG Wort und der Branchenverband Bitkom auf eine pauschale Gebühr für Drucker, die die Hersteller rückwirkend ab 1. Januar 2008 an die VG Wort zahlen. Zu diesen 34 Millionen Euro Mehreinnahmen kamen im Jahr 2009 Nachzahlungen der Geräteindustrie für Multifunktionsgeräte für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von 282 Millionen Euro, was die Gesamteinnahmen 2009 um 316,49 Millionen Euro auf 434,38 Millionen Euro erhöhte.[1] Der weitaus größten Anteil (377,15 Millionen) stammte aus den Kopiergeräteabgaben, die neben Fotokopierern nun auch Multifunktionsgeräte, Scanner und Drucker umfasste.“

    Wenn ich es richtig verstehe, geht der Streit darum, wer das Geld kriegt, das mit den Texten, die ich und meine Kollegen im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeit schreiben, an die VG Wort abgeführt wird, obwohl keiner der dort registrierten eine einzige Silbe dazu beigetragen hat ?

  19. Ok, interessant. Aber was genau muss man als Autor denn nun machen? Brief an VG Wort schreiben? Künftig alle Verträge ändern? Es wäre hilfreich, wenn sich Herr Vogel mal dazu äußern könnte.

  20. Für die Verantwortlichen der VG-Wort ist es meines Erachtens nicht nur eine finanzielle Frage, denn es könnten sich ggf. auch strafrechtliche Probleme ergeben, wenn das Treuhandverhältnis eventuell missbräuchlich genutzt wurde.

  21. @4, kdm: Ich bin sicher, Du wirst einen Lobbyisten aus dem Verlagsumfeld finden…

    tldr: Der Text ist etwas repititiv, aber lang? Guckt Euch mal die Mitschriften aus dem NSA-UA auf Netzpolitik an. DIE sind lang!

  22. Wenn die Rechtslage so eindeutig ist: Warum gibt es dann noch keine strafrechtlichen Schritte gegen den Vorstand wegen Veruntreuung? Wäre der Straftratbestand dann nicht eindeutig erfüllt?

  23. Es geht um viel Geld. Da steht die Verlockung zur Untreue quais schon im Startloch.
    Wieos sollte es hier anders sein?

  24. So, wie ich das verstehe, dient die Abgabe auf Kopierer und andere Geräte, mit denen ich theoretisch Bücher und andere urheberechtlich geschützte Werke vervielfältigen könnte, dazu, dass in den Fällen, wo dies geschieht, die jeweiligen Autoren, Übersetzer etc. auch etwas abbekommen. Alternative wäre entweder, dass man jedesmal ein paar Cent in eine Dose wirft, wenn man ein geschütztes Werk oder Teile davon kopiert, und diese Dose dann dem/den/der jeweiligen Urheberrechtsinhaber(n)in(nen) schickt.
    Dergleichen anderweitig juristisch/polizeilich nachzuvollziehen, stünde sonst in keinem gescheiten Verhältnis zum jeweiligen Schaden.
    Warum diese Dose dem Verlag statt dem Rechteinhaber gehören sollte, weiß ich nicht.
    Entweder, die Verlage machen mit dem Branchenverband auch einen Deal, und kriegen das Geld dann davon, oder aber, sie nehmen es treuhänderisch für ihre jeweiligen Autoren und Autorinnen auf und verteilen es an diese weiter. Abzüglich der Verwaltungskosten, was natürlich Blödsinn ist.
    Aber so dreist, wie die sind, wäre ich auch mal gerne.

  25. Wieso sind Verlage keine Urheber?

    Bei Buchverlagen mag dies wohl stimmen, allerdings ist meiner Meinung die Lage bei Zeitschriften und Zeitungen oft anders. Denn hier haben die Verlage oftmals das Nutzungsrecht uneingeschränkt und unikat übertragen bekommen bzw. die Redakteure sind angestellt.

  26. Ich finde den Beitrag von Niggemeier „„Auf rechtswidrige Zuwendungen hat niemand Anspruch, auch ein Verlag nicht“ sehr interessant, weil er damit das System der Bewertung offenlegt.

    Als Wahrnehmungsberechtigter bei der VG Wort habe ich bezüglich der Ausschüttungen in 2010 vor dem LG München letztlich Klage erheben lassen müssen (Az.: 7 O 11638/14), weil dieses Jahr sonst verjährt wäre und die VG Wort mir den Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Blick auf das obergerichtlich anhängige Verfahren nicht zubilligen wollte. Nun hatte das LG München in einem Hinweisbeschluss vom 7.7.2014 unter 3. gemäß § 139 ZPO geltend gemacht, die Klage sei derzeit unschlüssig. Der diesbezügliche Einwand des Gerichts hat diesen Wort¬laut:

    „Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Klage im Hauptantrag sowie im Hilfsantrag derzeit unschlüssig ist, weil der Verwertungsgesellschaft ein großer Ermessensspielraum bei der Neuerstellung von (neuen) Verteilungsplänen zukommt und zu einer nur im Ausnahmefall anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null nichts vorgetragen worden ist. Im Gegenteil sprechen die Ausführungen auf Seite 21 unten der Klage (Fälle der wirksamen Abtretung) gegen eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null. Ein Zahlungsanspruch (und damit auch ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines solchen) ist aber nur auf der Grundlage eines aktuellen und wirksamen Verteilungsplans denkbar.“

    Hierzu hatte ich mit Schreiben vom 12.1.2015 umfänglich begründend erwidern lassen, ich könne mich dieser Ansicht des Gerichts hinsichtlich einer Unschlüssigkeit der Klage nicht anschließen. Nunmehr mit Beschluss vom 25.8.2015, indem ich erneut die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflich des BGH Verfahrens I ZR 198/13 habe beantragen lassen, trägt das Gericht mit seinem jüngsten Beschluss, mit dem es das Weiterruhen des Verfahrens (wegen übereinstimmenden Antrags beider Parteien [meinerseits war es nur ein Hilfsantrag]) anordnet, erneut vor,

    „Dem Aussetzungsantrag des Klägers vom 30.7.2015 war nicht nachzukommen, weil die Klage nach wie vor unschlüssig und daher abweisungsreif ist. Auf die Hinweise vom 2.7.2014 wird erneut Bezug genommen.“

    Eine weiter gehende Begründung enthält der Beschluss des LG München nicht. Insbesondere wird daraus nicht ersichtlich dass ich in einer Stellungnahme vom 12.1.2015 zur Schlüssigkeit meiner Klage – u. a. auch unter Hinweis auf die Stromnutzungsentgelt-Entscheidungen des BGH (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 ENZR 23/09 NJW 2011, 212 Tz. 27 Stromnutzungsentgelt IV; BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 ENZR 105/10 NJW 2012, 3092 Tz. 33 ff. Stromnutzungsentgelt V) – umfänglich habe begründen lassen, dass und weshalb die Klage schlüssig sei.

    In der Sache selbst (Schlüssigkeit der Klage) geht es darum, dass die VG Wort in § 6 ihrer Verteilungspläne eine Korrekturmöglichkeit von Fehlverteilungen vorsieht. Aus diesem Grunde stellt das LG München bereits meine Klagebefugnis in Frage.

    Wenn das LG München damit richtig liegt, gäbe es eine Klagebefugnis allein für einen einzigen Musterkläger, nicht jedoch für die anderen Urheber. Richtig ist: Ohne einen Musterkläger könnte die Rechtswidrigkeit des Verteilungsplanes gar nicht gerichtlich festgestellt werden.

    Weshalb aber sollte eine Klagebefugnis in Sachen Falschverteilung der VG Wort allein einem Musterkläger zustehen? Effektiver Rechtschutz? Rechtsanwendungsgleichheit?

  27. Es ist schon arg traurig, wenn es solcher juristischen Wortklauberei bedarf, wo ein Satz genügen müsste: Ohne uns, die Urheber, sind die VGs und die Verleger niemand.
    Sie wären nicht einmal vorhanden.
    Aber wie üblich wird alles, was eine Ressource darstellt, ausgebeutet. Wir bedeuten weder den Verlagen noch den VGs etwas als Urheber, nur als Geldquelle.
    Gut, das ist pauschalisiert; viele, die im Zusammenhang mit Kunst und Wissenschaft arbeiten, tun das aufgrund einer gewissen Affinität. Umso peinlicher sind Fälle wie dieser. Vierzehn Jahre Unrecht, in denen niemand unter denjenigen, die es eigentlich wissen müssten, den Mund aufmacht. Am Ende war eben doch das Geld wichtiger. Geld, das den Urhebern fehlt. Ich hoffe, dass die Betreffenden sich beim nächsten Einkauf fragen, ob die unterbezahlte Kassiererin gerade versucht, sich über Wasser zu halten, während ein Verlag, der vielleicht noch nicht einmal einen angemessenen Vorschuss gezahlt hat, ihr Druck macht, das Manuskript abzugeben.

    Künstlerleben ist nicht pauschal schöner als ein anderes. Aber die Welt scheint das zu glauben, und macht es Künstlern pauschal zur bürokratischen und finanziellen Hölle.

  28. Ich habe ein ganz anderes Problem mit der VG WORT:
    Ich habe vielgelesene Txt im Internet, die ich bei der VG angemeldet habe und erziele über sie auch Einnahmen. Diese werden aber immer geringer, weil die Vergüung pro Text Jahr für Jahr weiter verringert wurde. Es waren mal 40 Euro, zuletzt waren es nur noch 12. Das ist für mich sehr verwunderlich, da ja immer mehr Menschen das Internet nutzen.
    Ich vestehe, dass andererseits auch immer mehr Urheber von der VG bedient werden möchten, und somit für jeden Einzelnen immer weniger herauskommt.
    Allerdings hege ich großen Zweifel daran, dass der gesamte Topf mit den Internettantiemen adäquat zur allgemeinen Internetnutzung in Relation zu anderen Medien bestückt wird. Dazu würde ich äußerst gern einmal Zahlen sehen.

    Auch finde ich es ungerecht, dass jemand mit 1500 jährlichen Aufrufen genausovie pro Texteinheit erhält, wie jemand mit einer Million. Das riecht stark nach Lobbyarbeit aus den Reihen derer, die das Limit geradeso schaffen.

  29. @Hotte: Auf den ersten Blick mag man dir zustimmen wollen, auf den zweiten Blick schau einmal nach den Kosten. Verlage müssen für den Druck von Büchern und Zeitschriften mehr Geld ausgeben als du für den Betrieb deiner Webseite.

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